Sie sind auf professionelle rechtliche Beratung angewiesen? Sie suchen einen kompetenten Anwalt, der Ihr Recht, wenn nötig auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertritt? Wir bieten Ihnen Know How in Form von langjähriger Erfahrung, Fachkompetenz und Kostenbewusstsein für nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich zielführende Lösungen. Seit Gründung der Kanzlei im Jahr 2000 vertreten wir unsere Mandanten hauptsächlich [...]
... im Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und in der Regulierung von Ordnungswidrigkeiten.
Die Kernkompetenz unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Auftraggeber mit profunder Erfahrung auch aus jahrelanger bankinterner Tätigkeiten gegenüber unterschiedlichsten Vertragspartnern im Kredit- und Kreditsicherungsrecht, im Kapitalanlagerecht, im Bankaufsichtsrecht bei sämtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, genauso wie im Interbankenverhältnis.
Als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen wird dies Gremium verlässlich betreut und der Austausch von Fachwissen gefördert. Unsere Stärken liegen in der persönlichen Betreuung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Vertretung unserer Mandanten und der effizienten Mandatsführung sowie der Prozessvertretung vor Gericht. Wir sind Ihre vertrauensvolle Anlaufstelle für juristische Beratung in Erfurt und Umgebung, betreuen unser Klientel über unsere Rechtsanwaltskanzlei aber auch überregional. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten sind wir stets mit aktuellen Änderung der Rechtslage vertraut. Radsuchende profitieren von unserer juristischen Fähigkeit als Rechtsanwaltskanzlei, unseren Finanzmarktkenntnissen aus eigener Managementerfahrung als Führungskraft und Vorstand einer Bank und unserem weitreichenden Netzwerk in unterschiedlichen Branchenzweigen.
Vita
Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht. Nach dem Abitur und Wehrdienst schloss ich das Studium der Rechtswissenschaften 1997 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab. [...]
Während meines Jurastudiums übte ich bereits eine mehrjährige Tätigkeit in einer in Freiburg/Breisgau ansässigen Kanzlei aus. Anschließend absolvierte ich das Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Erfurt, welches ich mit dem zweiten juristischen Staatsexamen im Februar 2000 abschloss. Im August des gleichen Jahres erfolgte die Zulassung als Rechtsanwalt. Zunächst war ich als Syndikus einer Bank in Erfurt, seit 2008 auch in Funktion als Prokurist berufen und übte dabei neben Tätigkeiten im Kreditbereich und Rechtsabteilung auch die Leitung der Human Resources Abteilung aus. Bis 2009 absolvierte ich ein Finanzmanagement Studium an der Steinbeis-Hochschule Berlin und der Akademie der Genossenschaften mit Auslandsaufenthalten an der Stern Business School New York und der SDA Bocconi Businessschool of Economics Milan. Dieses Studium schloss ich mit dem Finanz-Master of Business Administration (MBA) ab. Zeitnah dazu wurde ich mit der erworbenen Qualifikation nach § 25 c KWG zum Vorstand bei der Erfurter Bank eG berufen und übte dieses Amt bis 2018 aus. Seit 2009 bin ich darüber hinaus auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes als Fachanwalt tätig und begleite seit dieser Zeit auch den Vorsitz des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Ehrenamtlich engagiert bin ich im Rotary Club Erfurt.
Kompetenzen
Rechtsanwalt
Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich durch das Aufkommen von Meinungsverschiedenheiten nicht vermeiden. Wir betreuen Sie juristisch getreu nach dem Kredo. „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser“ in allen rechtlichen Angelegenheiten [...]
Dabei kann die Rechtsanwaltskanzlei seit 2000 auf langjährige Erfahrung in den einschlägigen Bereichen zurückgreifen. Wir werden regelmäßig bevollmächtigt Ihr Recht vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Im Rahmen unserer Beratung bieten wir konkrete Lösungsmöglichkeiten, damit Ihre rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Strategien und Ziele realisiert werden können. Den zu erzielenden, wirtschaftlich umsetzbaren Lösungen messe ich höchste Priorität bei. Professionelles Arbeiten in Form von umfangreicher Rechtsberatung bei Beachtung aller denkbaren Facetten, Vertretung im außergerichtlichen Bereich und gerichtlichen Prozessen sowie die maximale Ausnutzung von rechtlichen Gestaltungsspielräumen gehören zum Kerngeschäft unserer juristischen Tätigkeit. Für uns ist es wichtig, Ihren individuellen Lebenssachverhalt zu kennen, damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gefunden werden kann. Der Erfolg des juristischen und wirtschaftlichen Vorhabens in Ihrem Auftrag steht für uns an der obersten Stelle. Die Verbindung von juristisch beratender Tätigkeit und des vorhandenen betriebswirtschaftlichen Hintergrundes sowie die langjährige Managementerfahrung des Kanzleiinhaber bilden dabei ein solides Kompetenzfundament zur optimalen Durchsetzung Ihrer Interessen.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. [...]
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche und regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus MaRisk oder bankspezifisches Aufsichtsrecht gegenüber den Aufsichtsbehörden behandelt.
Das Kreditvertrags- und Sicherungsrecht, der Zahlungsverkehr, die Vermögensverwaltung, der Wertpapierhandel sowie das Factoring und Leasing sind wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Weitere Schwerpunkte sind Bestimmungen aus dem Bankaufsichtsrecht und zum Kreditsicherungsrecht, die darauf ausgelegt sind, den Anleger zu schützen. Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen, die das Recht auf den Kauf einer Aktie ermöglichen geregelt. Im Kapitalmarktrecht ist die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer festgelegt. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Finanz-MBA
Kernkompetenz neben der rechtlichen Beratung werden durch unsere Kanzlei im Consulting von Unternehmen abgebildet. Im Rahmen dessen bieten wir Ihnen eine umfassende Unternehmensberatung, mit der wir für jedes Problem Ihres Unternehmens bei Restrukturierung, Merger & Aquisition eine Lösung finden [...]
Grundlage dieser Unternehmensberatung ist neben der jahrlangen Berufserfahrung im Finanzdienstleistungssektor auch die branchenübergreifende Kenntnis der Masterausbildung (Master of Business Administration, MBA).
Wir können auf umfassende Kenntnisse in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategieentwicklung nebst Umsetzungsprozess, Unternehmensorganisation im Rechnungswesen, der Personalwirtschaft, der Revison, Unternehmensentwicklung- und steuerung zurückgreifen, die zuletzt über Jahre im Topmanagement einer Bank unter Beweis gestellt wurden. Finanzspezifisches Fachwissen aus dem Accounting, Controlling und Taxation gehören genauso zu Stärken wie Thematiken aus dem General Management.
Wir finden eine gemeinsame Lösung für Finanzierung- und Investitionsentscheidungen, suchen nach Potenzialen um Ihre Kostenstruktur zu optimieren, erschließen neue Märkte oder nehmen die Chance war, Ihr Unternehmen komplett neu auszurichten. Deferierte Schwachstellen nach einer umfangreichen IST-Analyse vor Ort und entwickle Lösungsstrategien, mit denen sich Ihr Unternehmen wieder wachstumsorientiert entwickeln kann. Dabei stehen wir Ihnen nicht nur im Problemfall als Unternehmensberatung mit Know How zur Verfügung, sondern greifen auch schon in der Planungsphase im Projektmanagement beratend ein, sodass Ihre Unternehmensführungsentscheidungen von Erfolg gekrönt sind und Risiken minimiert werden. Wir überwachen den im Anschluss folgenden Realisierungsprozess, beachten rechtliche Fragestellungen und übernehmen die Kontrolle der durchgeführten Einzelmaßnahmen.
Standort
Landeshauptstadt Erfurt
Meine Rechtsanwaltskanzlei ist im Zentrum des Freistaates Thüringen, in der Landeshauptstadt Erfurt, zu finden. Mit Eingemeindungen leben und fühlen sich in der Region 215.000 Menschen zu Hause. Erfurt gehört mit seinem historischen Altstadtkern, dem Erfurter Dom und der kulturellen Vielfalt zu einer der schönsten Städte Mitteldeutschlands. Die Kanzlei selbst ist etwas außerhalb im Ortsteil Frienstedt, in der Straße Ermstedter Erlen 62, zu finden. [...]
Das Bundesarbeitsgericht, die Universität Erfurt sowie die Fachhochschule Erfurt gehören neben den Ministerien des Freistaates zu den bedeutendsten Institutionen der Stadt. Europaweit gehört die Erfurter Universität zu einer der ältesten, deren bekanntester Stundet Martin Luther gewesen ist. Ende des 14. Jahrhundert wurde die Akademie das erste Mal urkundlich erwähnt, heute studieren ungefähr 5.000 Studenten an dieser Bildungsstätte, ähnlich wie an der Fachhochschule Erfurt. Neben dem Erfurter Dom mit der Severikirche ist die Altstadt mit weiteren 25 Kirchen und Kapellen versehen. Von der Zitadelle auf dem Petersberg ist der Stadtkern mit seinen zahlreichen Kirchtürmen wunderbar zu überblicken. Einheimische nutzen die Erhebung der Stadt beispielsweise zum Bestaunen des Silvesterfeuerwerkes oder zum Genießen des Weihnachtsmarktflairs in der Adventszeit. Bekannt ist die Altstadt hauptsächlich für die Krämerbrücke, auf der sich heute 32 Häuser befinden. Besucher finden Läden für Antiquitäten, Kunsthandwerker, kleine Cafés und Restaurants auf der Promenade. Die Brücke verbindet den Benedikts Platz und den Wenigemarkt und überspannt einen Seitenarm der durch Thüringen fließenden Gera. Das Bestehen der Brücke wird mit einem Stadtfest gefeiert, welches sich auf den ganzen Stadtkern verteilt. Das Krämerbrückenfest findet jährlich an einem Wochenende im Juni statt und ist neben dem Weihnachtsmarkt und Oktoberfest das bekannteste Fest der Stadt Erfurt. Kulturell ist das Theater Erfurt für die Ausrichtung der Erfurter Domstufenfestspiele bekannt. Jährlich wird ein neues Stück vor der Kulisse des Doms inszeniert. Das jedes Jahr neu gestaltete Bühnenbild ergibt mit dem hell erleuchteten Dom im Hintergrund ein wunderschönes Szenario. Der Erfurter Raum ist auch Wirtschaftsstandort für diverse Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, der Mikroelektronik und der Logistik. Die Anbindung zur A4 und A71 fördert den Wirtschaftsstandort Erfurt maßgeblich in der Logistik. Auf der Erfurter Messe präsentieren Unternehmen ihr Leistunsgsportfolio auf spezifischen Fachveranstaltungen oder Besucher genießen das Angebot von Veranstaltungen aus der Unterhaltungsbranche. 2021 ist die Bundesgartenschau zu Besuch in der Landeshauptstadt des Freistaates Thüringen. Schauplatz des Gartenbaus werden der Egapark Erfurt und die im Stadtkern befindliche Zitadelle Petersberg sein. Medienunternehmen wie der Mitteldeutsche Rundfunk, der Kinderkanal und die Mediengruppe Thüringen finden in Erfurt ebenfalls ein zu Hause.
Wegbeschreibung
Die Rechtsanwaltskanzlei ist sehr gut mit dem Auto, als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Es besteht eine unmittelbare Anbindung zur Autobahn A71, sodass Mandanten, die nicht aus der näheren Umgebung stammen, eine unkomplizierte Anfahrt auf sich nehmen können. Vom Stadtkern aus ist die Kanzlei mit der EVAG Straßenbahnlinie 2 Richtung Messe und im Anschluss mit der Buslinien 80 bequem zu erreichen. Parkmöglichkeiten sind im umliegenden Wohngebiet zahlreich vorhanden.
Rechtliche Spezialgebiete
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kreditkunden, Kapitalanleger sowie Anlageberater und -vermittler sowie Banken vertrauen auf unsere in den vergangenen Jahrzehnten erworbene Expertise. Unser eigener Anspruch ist eine objektive unabhängige Rechtsberatung [...]
... mit Erfahrungshintergrund aus jahrelanger interner Branchenkenntnis verbunden mit unserem vorherrschenden Ziel einer wirtschaftlichen Interessenvertretung in ihrem individuellen Sinn. Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Bankvertragsrecht
Das Bankvertragsrecht beinhaltet das Recht der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde, die Kontoführung und dessen Sonderformen, den Zahlungsverkehr, Kredit- und Debitkartengeschäft, sonstiges Kartengeschäft sowie das Internet-Banking oder Rechtsbeziehungen aus dem Leasing und Factoring.
Kreditvertragsrecht
Im Kreditvertragsrecht werden Rechtsverhältnisse aus Darlehen, Verbraucherkrediten sowie Baufinanzierungen genauso wie im Konsortial- und Avalkreditgeschäft beraten. Demgegenüber sind im Kreditsicherungsrecht Ansprüche [...]
... in aller Ausprägung zu Kündigungs- und Widerrufsrechten, Zwangsvollstreckungsrechten in Immobilien und Mobilien auch in ihren Sonderformen Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Gleichmaßen überprüfen wir in rechtlicher und finanzieller Hinsicht regelmäßig Ansprüche der Banken und Sparkassen auf Vorfälligkeitsentschädigung im Falle von Kündigungen oder Ablösungen von Kreditvertragsverhältnissen. In diesem Rechtsbereich kooperieren wir erfolgreich im Interesse unserer Mandanten mit dem Verlag für Rechtsjournalismus als fachkompetenter Partner über die Plattform: Vorfaelligkeitsentschaedigung.net
Kapitalmarktrecht
Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen geregelt [...]
Den Kern dabei bildet die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. In diesem Rahmen bilden wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit der Wertpapierhandel, Termingeschäfte, die Vermögensverwaltung, der graue Kapitalmarkt, das Investment,- Depot- und Swapgeschäft, Prospektgeschäfte und Prospekthaftung genauso wie die private und betriebliche Altersversorgung.
Aufsichtsrecht
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche, regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus bankspezifischem Aufsichtsrecht [...]
... beraten und betreut. Das beinhaltet Erlaubnisverfahren für Banken und Geschäftsleiter, Rechte und Pflichten der Organe von Banken und Sparkassen, Regelungen zur Überwachung der Geschäftstätigkeit, Einhaltung bankrechtlicher Bestimmungen z.B. aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Groß- und Millionenkreditverordnung(GroMiKV), Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder den Mindestanforderungen an das Risikomanagement(MaRisk).
Vergütung
Welche Kosten entstehen bei Beauftragung?
Die häufig gestellte Frage der Vergütung, bei der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe, kann nicht einheitlich und pauschal beantwortet werden. Die Grundlage unserer Kostenabrechnung wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) verbindlich geregelt, bei dem der Streitwert die Honorarbezifferung anhand einer Gebührentabelle gesetzlich festlegt. Im Einzelfall kommt eine Gebührenvereinbarung in Betracht [...]
Gern erkläre ich Ihnen vor Mandatserteilung, im Rahmen eines vertraulichen Gespräches, welche gerichtlichen aber auch außergerichtlichen Kosten bei der Beauftragung bzw. bei Verfahrenseröffnung entstehen können, sodass Ihnen die Entscheidung obliegt, ob eine juristische Auseinandersetzung für Sie in Frage kommt. Ich werde Sie umfassend informieren und eine erste Risikoanalyse abgeben, die Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, setzen wir uns als Kanzlei auch direkt mit Ihrem Versicherer in Verbindung, sodass geprüft werden kann, welcher Kostenrahmen durch Ihre Versicherung gedeckt ist. Unabhängig vom RVG kann die Abrechnung auch über eine individuelle Honorarvereinbarung erfolgen, die ich Ihnen in einem detaillierten persönlichen Gespräch erläutere.
Blog
Verwahrentgelte / Negativzinsen der Banken und Sparkassen
Das Niedrigzinsniveau beschäftigt nicht nur die Wirtschaft, sondern insbesondere die Banken und Sparkassen und zunehmend auch deren Kunden. Im Anlagegeschäft der Kunden wird von Bedeutung, ob bestehende Zinszahlungspflichten bei variablen Produkten dazu führen, dass ein negativer Referenzzinssatz an den Kunden „durchgereicht“ werden kann, nachdem die EZB die Einlagenfazilität mit aktuell -0,5 % bestimmt hat.
Fraglich bleibt im Kundengeschäft der Bank/Sparkasse allein, ob dies automatisch geschehen kann oder ob es vereinbart werden muss.
Produktspezifizierung
Auf Kundeneinlagen erscheint die Vereinbarung von Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen rechtlich zunächst grundsätzlich möglich. Für Spareinlagen und Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz bestehen hier Ausnahmen, die eine Vereinbarung von negativen Zinsen/Verwahrentgelten nicht zulassen. In rechtlicher Hinsicht ist bei negativen Zinsen und Verwahrentgelten zwischen Einlagenkonten (Tagesgelder, Geldmarktkonten) einerseits und Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion wie Girokonto andererseits zu unterscheiden.
Girokonten
Girokonten dienen primär der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Ist ein entsprechendes Guthaben vorhanden, dient es zumindest auch der unregelmäßigen Verwahrung des Guthabens. Das Girokonto stellt rechtlich einem Zahlungsdienste-Rahmenvertrag, sowie einen unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß § 700 BGB dar, der gemischt aus Verwahrungs- und Darlehenselementen besteht. Bei Girokonten stand bis dato für das Kreditinstitut das Darlehenselement im Vordergrund. Der unregelmäßigen Verwahrung von Konten kam eher eine geringe Bedeutung zu. Der Bankkunde gibt in rechtlicher Hinsicht dem Institut ein Darlehen. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase haben die Banken inzwischen kein Interesse mehr an erheblicher Liquidität, die Ihnen vom Sparer erbracht wird und ursprünglich auch der Finanzierung des Aktivgeschäfts (Kreditvergabe) der Banken diente. Die Einlagen sind in der Regel vom Einlagensicherungssystem der Banken und Sparkassen gedeckt, wodurch das Interesse der Verwahrung in heutige Zeit eine weit größere Bedeutung zukommen kann, was eine Vergütungspflicht angemessen erscheinen liese.
Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung eines entsprechenden Kontoführungsentgelt oder Verwahrentgeltes im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit den Kunden. Bei Neukontoeröffnung kann eine solche Vereinbarung formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Sparbedingungen getroffen werden. Im Falle von Bestandskonten geht das jedoch so einfach nicht. Nach Kundeninformation über die Marktsituation des Zinsniveaus müsste eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Negativzinsen/Verwahrentgelte getroffen werden. Bei Girokonten kann ein Verwahrentgelt ferner zusätzlich zum Kontoführungsentgelt nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Doppelbepreisung“ darstellen.
Einlagengeschäft
Die Vertragsbeziehung bei Sichteinlagen, insbesondere Guthaben auf Geldmarkt- und Tagesgeldkonten, wird rechtlich als unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB angesehen. Unkritisch sind im Neukundengeschäft dementsprechende Vereinbarungen der Parteien. Im Bestandskundengeschäft hingegen bestünde die Möglichkeit Altverträge ordentlich zu kündigen und den Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten oder einen abgeänderten Vertrag mit den Bestandskunden abzuschließen. Liegt beides nicht vor wäre das Verlangen nach Negativverzinsung unrechtmäßig.
Sparbücher
Ein Sparbuch ist eine urkundlich verbriefte unbefristete Einlage mit Kündigungsfrist von in der Regel 3 Monaten, also kann man von einem „umgekehrten Darlehen“ sprechen, bei dem der Bankkunde dem Institut ein Darlehen in Höhe der Spareinlage gewährt, weshalb es sich beim Sparvertrag nach Rechtsprechung und Literatur um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Verwahrung nach § 700 BGB handelt, was negative Zinsen nicht ermöglicht, da im Darlehensrecht bereits nach dem Wortlaut von einer Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgegangen wird. Ein Verwahrentgelt kommt nicht in Betracht, da die Regelungen der (unechten) Verwahrung bei einem Sparbuch keine Anwendung finden. Im Sparkassensektor kommt der Umstand hinzu, dass die Sparkassengesetze der Länder einen Auftrag der Sparkassen zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ersparnisbildung verpflichtet, die durch Negativzinszahlungspflichten für Spareinlage unterlaufen werden könnte.
EuGH-Urteil zum Widerruf / Widerrufsjoker
Nach einem EuGH-Urteil vom 26. März 2020 können viele Verbraucher den Widerrufsjoker einsetzen und damit Darlehen und Autokredite widerrufen. Die Entscheidung lässt eine weitere Widerrufswelle der Kunden gegenüber den Banken und Sparkassen bevorstehen.
Vorteile für den Kreditnehmer ergeben sich im Kontext des Widerrufs aus den Möglichkeiten eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen, diese zurückzufordern oder aber aufgrund des aktuellen Zinsniveaus eine Umschuldung auf einen günstigeren Kredit mit geringeren Zinsen vornehmen zu können, oder auch ein belastetes und schwer verkäufliches Dieselauto zurückgeben.
Der Europäische Gerichthof entschied am 26.03.2020, dass der sogenannte Kaskadenverweis über § 492 Absatz 2 BGB nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 vereinbar ist. Das Gericht eröffnet damit Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerruf einzusetzen um ihre Immobilienfinanzierungsverträge oder Kfz-Finanzierungen zu widerrufen.
Im Falle eines Rechtsstreits gegen eine Sparkasse hatte sich das Landgericht Saarbrücken mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt und unter anderem zwei für die Widerrufsvoraussetzungen relevante Kernfragen vorgebracht:
1.)Ist Art. 10 Abs. 2 p der RL 2008/48 dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gehören?
2.)Ist eine Widerrufsbelehrung hinreichend klar und prägnant, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift (vorliegend den § 492 Abs. 2 BGB) verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften (vorliegend Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) weiterverweist?
Widerrufsmodalitäten
Der EuGH kommt in seiner Beurteilung auf Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2008/48 der Europäischen Union über Verbraucherkreditverträge gegenüber den Banken und Sparkassen zu dem Ergebnis, dass nach Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Widerrufsrechts und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sei, sondern vielmehr auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts.“ Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören demnach zu den Pflichtangaben des Kreditgebers, da angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dies Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, genauso wie die Angaben zur Verpflichtung des Kreditnehmers zur Kapitalrückzahlung und der Zinszahlungsverpflichtung kennen.
Die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist gehören damit zu den Informationen, die dem Verbraucher in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag durch das Kreditinstitut anzugeben sind.
Kaskadenverweisung
Auch in der zweiten Frage entscheidet der EuGH in seinem Urteil zugunsten der Verbraucher. Die zu beurteilenden Kreditverträgen reichen den Anforderungen des Gerichts aus der EU Richtlinie nicht, wenn die gegenständliche Kreditvertragsklausel einen Verweis zur Widerrufsinformationen auf § 492 Absatz 2 des BGB vornimmt, dieser wiederum lediglich auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, der wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Diesen sogenannten „Kaskadenverweis“ auf nationale Rechtsvorschriften hält der EuGH für nicht ausreichend um den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Praxis der anwaltlichen Beratung
Konsequenzen des EuGH-Urteils für möglichen Widerruf
Das EuGH-Urteil bedeutet, dass jeder in der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossene Kredit eines Verbrauchers auf die Widerrufsmöglichkeit geprüft werden sollte und im Einzelfall ggf. widerrufen werden kann. Konkret geht es um die folgende Formulierung, die die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit den Einsatz des Widerrufsjokers möglich macht:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum verweist auf weitere Vorschriften. Damit handelt es sich um einen so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird damit nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und kann nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen und wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Der Widerruf eines Darlehens führt in der Folge zur Rückabwicklung des Kreditvertrages. Für Darlehen bedeutet dies, dass der Kreditnehmer sämtliche bereits geleistete Zahlungen einschließlich Zins- und Tilgungszahlungen zurück erhält die gegen die eigene Rückzahlung des Darlehens zu stellen ist.
Im Einzelfall kann man mit dem Kreditgeber auf Basis des aktuellen Zinsniveaus mit niedrigeren Zinsen umschulden. Auch kann durch den Widerruf eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank oder Sparkasse abgewendet werden, was eine Umfinanzierung wirtschaftlich ungleich attraktiver macht.
Der Widerruf scheitert nicht grundsätzlich an einer bereits erfolgten Rückführung des Darlehens und kann insoweit auch noch rückwirkend ausgeübt werden, was auch die Rückforderung von bereits gezahlten Vorfälligkeitsentgelten ermöglicht.
Der vom EuGH angedeuteten Übertragung dieser Rechtsprechung auf deutsche Immobiliendarlehensverträge, die grundpfandrechtlich besichert sind, ist der Bundesgerichtshof zwar entgegengetreten, dahingehend bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten.
Widerruf bei Autokrediten
Nach der EuGH-Entscheidung können auch von Verbrauchern im Zeitraum 11.06.2010 bis 26.03.2020 geschlossene Autokreditverträge widerrufen werden. Relevante Kfz-Finanzierungen der Autobanken haben häufig in ihren Widerrufsinformationen auf den § 492 BGB verwiesen.
Autokreditverträge und der zugehörige Kaufvertrag für das Fahrzeug sind in der Regel verbundene Verträge. Bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird im Widerrufsfall beide Verträge – also auch der Kaufvertrag - rückabgewickelt. Auch Leasingverträge als weit verbreitete Finanzierungsform können dem Widerruf unterfallen. Bei durchgreifenden Widerruf erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs an die Bank gegen Erstattung alle bereits geleisteten Zahlungen wie Fahrzeuganzahlung, Leasingraten, Zins- und Tilgungsleistungen. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges ist in der Rechtsprechung noch streitig und in Abhängigkeit des konkreten Vertragsdatums im Einzelfall zu beurteilen., wir prüfen diese und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.
Aktuelle Rechtsprechung
Zum Thema Arbeitsrecht
- Festgelegt statt verhandelt: Einseitig beschlossene variable Vergütung zieht Schadensersatzansprüche nach sich
- Hinweisgeberschutzgesetz: Whistleblower aus EU-Parlament erhält Entschädigung
- Korrekter Absender erkennbar: Wann eine Kündigung mit falschem Firmenstempel dennoch wirksam ist
- Kündigung nach Arbeitsverweigerung: Es gibt kein Recht auf einheitlich anspruchsvolle Arbeit
- Mutterschutz geht vor: Wird Urlaub in der Elternzeit nicht aktiv gekürzt, besteht er weiter
Viele Arbeitnehmer erhalten variable Vergütungen wie Boni oder Prämien. Darauf freute sich auch der Arbeitnehmer in diesem Fall. Doch stattdessen musste er sich nun bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) klagen, um dort feststellen zu lassen, dass seine Arbeitgeberin ihm gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist.
Der Mann hatte seine neue Stelle als Director Development im Bereich Schiffe angetreten. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung erhalten. Sein Arbeitsvertrag regelte, dass die Ziele, die für das Erreichen der variablen Vergütung erforderlich sind, jedes Jahr neu von der Arbeitgeberin und ihm festgelegt werden. Erstmals sollte das entsprechende Gespräch zum Ende der Probezeit geführt werden. Allerdings kam es bereits kurz nach Ende der Probezeit zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien. Der Arbeitnehmer forderte seine Arbeitgeberin daraufhin auf, mit ihm über die Zielvereinbarung zu verhandeln. Die Verhandlungen wurden geführt - jedoch ohne Ergebnis. Schließlich legte die Arbeitgeberin die Ziele nach eigenem Ermessen fest und begründete dies mit dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, in dem stand: "Sollten die Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden, werden diese seitens der Gesellschaft nach billigem Ermessen vorgegeben." Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer wegen der entgangenen erfolgsabhängigen variablen Vergütung seiner Arbeitgeberin gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von rund 83.000 EUR hat. In seiner Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht, die Ziele mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln und eine Zielvereinbarung für das Jahr abzuschließen, unstreitig nicht nachgekommen sei und damit schadensersatzpflichtig wurde. Die Richter stellten klar, dass die Arbeitgeberin die Ziele nicht einseitig festlegen durfte, da die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei: Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), da sie der Arbeitgeberin ermögliche, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen.
Hinweis: Haben sich die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag verpflichtet, die Ziele gemeinsam festzulegen, hat sich auch der Arbeitgeber daran zu halten. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, mit dem Beschäftigten Verhandlungen zu führen.
Quelle: BAG, Urt. v. 03.07.2024 - 10 AZR 171/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Hier kommt der erste Fall zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz, und den hatte auch gleich das Gericht der Europäischen Union (EuG) - eigenständiges europäisches Gericht und zudem Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs - zu entscheiden. Warum? Weil es hierbei um ein mutmaßliches Fehlverhalten innerhalb des EU-Parlaments ging.
Ein parlamentarischer Assistent hatte das Fehlverhalten seines Vorgesetzten - eines EU-Abgeordneten - gemeldet. Konkret beschwerte er sich über Mobbingverhaltensweisen und finanzielle Unregelmäßigkeiten, die sich auf den Abgeordneten bezogen. Als sein Chef davon erfuhr, reagierte dieser umgehend und sorgte dafür, dass der Arbeitnehmer einem anderen Abgeordneten zugewiesen wurde. Nach angeblichen Vergeltungsmaßnahmen wurde er dann aber bald von seiner Aufgabe freigestellt. Zudem wurde sein befristeter Vertrag nicht verlängert. Damit war der Beschäftigte nicht einverstanden und forderte eine Entschädigung von 200.000 EUR. Diese begründete er damit, dass er sich nicht nur in den unzureichenden Schutzvorgaben verletzt sah, sondern auch in der Vertraulichkeit seiner Identität.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg. Das EuG hob die stillschweigende Ablehnung ergänzender Schutzmaßnahmen auf. Zudem sprach es dem Beschäftigten eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu und stellte fest, dass das Parlament ohne Zustimmung den Status des Betroffenen als Hinweisgeber offengelegt und ihn damit der Gefahr von Repressalien ausgesetzt habe. Das Parlament habe deshalb den Status des Assistenten als Hinweisgeber nicht anerkannt. Das hätte es aber tun müssen - genauso, wie es ihn vor Vergeltungsmaßnahmen hätte schützen müssen. Der Arbeitnehmer habe insoweit glaubwürdige Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er aufgrund der Neuzuweisung einen Schaden erlitten habe. Deshalb hätte das Parlament ihm gegenüber eine Schutzpflicht gehabt. Das EuG stellte in seiner Begründung jedoch auch klar, dass die Nichtverlängerung des Vertrags des Betroffenen grundsätzlich im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehe. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Verlängerung.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist den Nachweis schuldig geblieben, dass er alle Vorkehrungen getroffen hatte, um dem Betroffenen nicht aufgrund seines Hinweises Schaden zuzufügen. Das sollten Arbeitgeber künftig beachten.
Quelle: EuG, Urt. v. 11.09.2024 - T-793/22
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Einhalten von Formalien bei einer gerichtlichen Bewertung ist nicht nur von Vorteil, sondern kann bei Unterlassung auch böse Folgen haben. Im Fall vor dem Arbeitsgericht Suhl (ArbG) hatte der Arbeitgeber Glück, dass seine Kündigung eines Arbeitnehmers aus formellen Gründen nicht unwirksam war.
Ein Arbeitnehmer war bei der "P. KG" beschäftigt und wurde in der Probezeit entlassen. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers. In der Unterschriftenzeile befand sich der Name des Arbeitgebers ergänzt um den Abdruck eines Firmenstempels der "P.H.E. GmbH". Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, um gegen die Kündigung zu klagen. Er meinte, mit der der "P.H.E. GmbH" habe er keinen Vertrag gehabt. Durch Verwendung des falschen Stempels sei die Kündigung daher unwirksam. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht, verlor allerdings seine Klage.
Der falsche Firmenstempel mache eine Kündigung in den Augen des ArbG nicht gleich unwirksam. Denn der Aussteller der Kündigung war sowohl über die Kopfzeile als auch durch das Unterschriftenfeld erkennbar. Wenngleich offensichtlich der falsche Firmenstempel verwendet wurde, war der Aussteller dennoch erkennbar. Der falsche Stempel machte die Kündigung also nicht unwirksam.
Hinweis: Möchte jemand eine Kündigung aussprechen, sind die Formalien einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Schriftform der Kündigung. Jede Kündigung, egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber, muss handschriftlich unterschrieben sein.
Quelle: ArbG Suhl, Urt. v. 14.08.2024 - 6 Ca 96/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, darf ihm sein Arbeitgeber in den meisten Fällen kündigen. Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer geschuldete Arbeiten nur teilweise nicht ausführen will, war die Frage, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) beantworten musste.
Ein Maschinenbediener war jahrelang für drei Maschinen zuständig. Im Jahr 2020 kam eine vierte Maschine hinzu, die einfacher zu bedienen war als die bisherigen. Auch die neue Maschine bediente er zunächst, ohne sich zu beschweren. Dann kam es jedoch zu einer Leistungsbeurteilung, mit der der Mann nicht einverstanden war. Er verlangte eine bessere Beurteilung und in der Folge mehr Geld, oder er werde die neue Maschine nicht mehr bedienen. Der Mitarbeiter meinte, die Arbeit an dieser Maschine verweigern zu dürfen, weil die Arbeit daran unter seinem Qualifikationsniveau liege. Schließlich machte der Mitarbeiter seine Drohung wahr und bediente nur die drei alten Maschinen. Auch einer Aufforderung des Vorgesetzten, die neue Maschine zu bestücken und laufen zu lassen, kam der Mann nicht nach. Das wollte sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen die Kündigung reichte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein - dies jedoch erfolglos.
Das LAG war der Auffassung, dass es kein Recht auf eine einheitlich anspruchsvolle Arbeit gibt. Weil der Mitarbeiter als Maschinenbediener eingestellt war, durfte der Arbeitgeber ihm auch die Bedienung der neuen Maschine zuweisen. Da der Arbeitnehmer der Aufforderung nicht nachkam, lag eine beharrliche Arbeitsverweigerung durch den Mitarbeiter vor, die eine fristlose Kündigung durchaus rechtfertigen kann - insbesondere, da der Arbeitgeber dem Mitarbeiter an seinem letzten Arbeitstag die fristlose Kündigung angedroht und ihn damit vergeblich abgemahnt hatte.
Hinweis: Die Interessenabwägung führte allerdings dazu, dass nur die fristgemäße Kündigung wirksam war. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag des Mitarbeiters geäußert hatte, dass der Mitarbeiter bei Bedarf auch Toiletten putzen und die Straße fegen müsse. Diese Provokation minderte nach Auffassung des Gerichts das Verschulden des Mitarbeiters.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2024 - 12 Sa 747/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Antritt des Mutterschutzes nicht oder nur unvollständig nehmen konnte, diesen noch nach dem Mutterschutz im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich beim Erziehungsurlaub im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Konsequenz bekam ein Arbeitgeber, der sich auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berief, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor Augen geführt.
Eine Therapeutin hatte arbeitsvertraglich einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Nach mehreren Geburten befand sie sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2020 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub in der Elternzeit nicht gekürzt. Somit forderte die Therapeutin eine Abgeltung von 146 Urlaubstagen, also rund 25.000 EUR brutto. Der Arbeitgeber hingegen hielt den Urlaub für verfallen.
Das BAG urteilte eindeutig: Zwar verfällt Urlaub nach dem BUrlG grundsätzlich am 31.12. des laufenden Jahres - die Regelungen im MuSchG und BEEG gehen diesem Grundsatz aber als Spezialregelungen vor, hemmen also den Verfall des Urlaubs. Der Arbeitgeber hatte hier also das Nachsehen und musste die eingeklagte Urlaubsabgeltung an die Therapeutin bezahlen.
Hinweis: Mutterschutz und Elternzeit gehen nicht auf Kosten des Urlaubs der Arbeitnehmer. Während der Elternzeit dürfen Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Kürzungsabsicht müssen sie aber ausdrücklich erklären.
Quelle: BAG, Urt. v. 16.04.2024 - 9 AZR 165/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Zum Thema Familienrecht
- Alleinige Sorge: Beschwerdegericht hat weiten Ermessenspielraum bei Eilanträgen
- Alleinige Sorge: Häusliche Gewalt und Todesdrohungen kosten das Sorgerecht
- Kasse zahlt Kryokonservierung: Recht auf leibliche Nachkommen besteht auch bei Geschlechtsangleichung
- Terminkontrolle: Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen ist durch Rechtsanwalt sicherzustellen
- Änderungsbereitschaft vorausgesetzt: Teilnahme an Antigewalttraining kann nicht einfach vollstreckt werden
Wenn es um die Regelung des Sorgerechts geht, können Eltern schwer mit gerichtlichen Entscheidungen umgehen und versuchen, diese im Wege eines Eilverfahrens zu stoppen. Das ist aber nicht immer von Erfolg gekrönt, weil Gerichte - wie das Oberlandesgericht Rostock (OLG) im folgenden Fall - hier einen weiten Entscheidungsspielraum haben.
Die Eltern eines zehnjährigen Kindes stritten um die elterliche Sorge. Der Kindesvater, der an jedem zweiten Wochenende von Mittwoch bis Montag Umgang mit seinem Sohn pflegte, beantragte nun, die elterliche Sorge auf sich allein zu übertragen. Auch wollte er unter seiner Adresse den Hauptwohnsitz seines Sohns an- bzw. ummelden. Zur Begründung verwies der Kindesvater auf massive Konflikte mit der Mutter. Sein Antrag hatte keinen Erfolg - im Gegenteil: Das Amtsgericht entzog beiden Elternteilen das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung der Freizeitaktivitäten, ordnete insofern Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten übertrug es auf die Kindsmutter. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen.
Der Vater scheiterte mit seinem Eilantrag vor dem OLG. Das Gericht müsse schließlich bei seiner Entscheidung stets abwägen, welche Folgen eine Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben kann. Klar sei, dass über kurz oder lang das Sorgerecht allein auf einen Elternteil übertragen werden müsse, da die Eltern sich hier offensichtlich nicht mehr einigen können und das Kind zu zerreiben drohen. Insofern kann aber keine Entscheidung im Eilverfahren über das Sorgerecht getroffen werden, da man ein Hin und Her für das Kind vermeiden will und lieber gleich eine abschließende Entscheidung getroffen werden muss.
Hinweis: Über allem steht das Kindeswohl. Ein Eilantrag kann in Familiensachen nur dann erfolgreich sein, wenn durch die Entscheidung keine zusätzlichen Belastungen für das Kind hervorgerufen werden.
Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 01.08.2024 - 10 UF 74/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Trennen sich Eltern, wird das Sorgerecht für die Kinder oft trotz Trennung gemeinsam ausgeübt. In Einzelfällen kann die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil angezeigt sein. So ein Einzelfall liegt vor, wenn Gewalt und Drohungen des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil ausgesprochen und ausgeübt werden. Das folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Die Eltern zweier Kinder haben sich scheiden lassen. Seit der Trennung im Jahr 2020 leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Die Mutter hatte gegen den Vater im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot erwirkt. Zudem wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Gegen die Übertragung legte der Vater Beschwerde ein - erfolglos.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich, sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Hier hatte der Vater die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt. Wiederholt äußerte er Todesdrohungen. Es erfolgten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Demnach besteht zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung mehr. Eine Kommunikation und Verständigung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist laut Auffassung des OLG somit nicht mehr möglich. Der Mutter ist es dabei auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Entscheidend ist zudem der Wille der Kinder - und diese haben sich nach den Gewalterfahrungen für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Mildere, gleich effektive Mittel als die Übertragung auf die Mutter gibt es hier nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Hinweis: Wer die alleinige Sorge für seine Kinder beantragen will, muss darlegen, warum eine gemeinsame Erziehung nicht mehr möglich ist. Weniger scharfe Maßnahmen dürfen nicht zur Verfügung stehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.09.2024 - 6 UF 144/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Ob eine Person, der bereits der Anspruch einer geschlechtsangleichenden Behandlung zugesprochen wurde, vor der Angleichung auch einen Anspruch auf Kryokonservierung der Samenzellen bei seiner Krankenversicherung anmelden kann, bewertete das Bundessozialgericht (BSG).
Ein Mann war inmitten einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau. Diese Angleichung, die von der Krankenkasse bezahlt wird, würde in der Folge auch zum Verlust der Fruchtbarkeit führen. Um sich jedoch auch nach der Angleichung die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu sichern, beantragte der Mann die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung der Samenzellen durch die Krankenversicherung.
Das BSG urteilte positiv für ihn, denn auch die geschlechtsangleichende Behandlung kann einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen. Schließlich haben Menschen gemäß § 2 Richtlinie zur Kryokonservierung, § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vor keimzellschädigenden Behandlungen - beispielsweise bei Strahlentherapie oder bei fertilisationsschädigenden Medikationen - die gesetzliche Möglichkeit einer Kryokonservierung. Dieser Anspruch resultiert aus dem Bedürfnis, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten, und gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität. Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen. Die Kostentragungspflicht der Geschlechtsangleichung kann den Anspruch auf Kostentragung für die Kryokonservierung indizieren.
Hinweis: Eine Geschlechtsangleichung wird dann vorgenommen bzw. von einer Person angestoßen, wenn diese sich im falschen Körper geboren fühlt. Durch das Geborensein im falschen Körper soll ihr aber nicht verwehrt werden, leibliche Nachkommen zu haben. Im Prozess der Geschlechtsangleichung sollte daher immer auch an die Kryokonservierung gedacht werden.
Quelle: BSG, Urt. v. 28.08.2024 - B 1 KR 28/23 R
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Fristen sind einzuhalten - das gilt besonders in gerichtlichen Verfahren. Fristversäumnisse sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch richtig teuer werden, so wie in diesem Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging. Hier hatte der Rechtsanwalt in einem Familienrechtsverfahren eine Rechtsmittelbegründung zu spät eingereicht und die sogenannte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Man ahnt, wie das ausging.
Ein Ehemann wurde verurteilt, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau den Betrag von 293.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss wurde seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2023 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 24.08.2023 eingereicht. Am 02.10.2023 ging beim Amtsgericht (AG) ein Schriftsatz des Antragsgegners vom selben Tag ein, mit dem dieser die Beschwerde begründete. Das AG leitete den mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Schriftsatz am 04.10.2023 auf elektronischem Weg an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) weiter. Am selben Tag wies das OLG per Beschluss darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht innerhalb der geltenden Frist (§ 117 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) eingegangen sei. Diese beläuft sich bei der Begründung auf zwei Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung. Es wurde vom Rechtsanwalt sodann die sogenannte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner ansonsten zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin, die für das Fristenmanagement zuständig war. Dennoch blieb der Antrag erfolglos.
Es entspricht laut BGH der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen darf. Dennoch muss der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung der Fristen zu gewährleisten. So hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, und die Fristen auch in der Handakte einzutragen. Der Anwalt muss die Fristen auch immer dann kontrollieren, wenn ihm die Handakte zur Bearbeitung vorgelegt wird. Dies hat er hier unterlassen - und sein Mandant nun das Nachsehen.
Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Der Ehemann kann nun den Anwalt in die Haftung nehmen - ein weiterer für alle Seiten nervenaufreibender Prozess. Besser ist es daher, wenn der Anwalt auch den Mandanten stets über sämtliche Fristen in Kenntnis setzt und somit auch für sich eine weitere Kontrollinstanz einsetzt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 31.07.2024 - XII ZB 573/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Da ein Familienvater seine Wut nicht unter Kontrolle hatte, wurde ihm aufgegeben, an einem neunmonatigen Antiaggressionstraining teilzunehmen. Weil er diesem nicht nachkam, war es schließlich am Kammergericht in Berlin (KG), die Möglichkeit einer Vollstreckbarkeit zu prüfen.
Zwischen dem Vater zweier Kinder und der Kindsmutter war es in der Vergangenheit im Beisein der beiden Kinder immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Ein Kind wurde sogar von einer vom Vater getretenen Plastikflasche am Kopf getroffen. Deswegen wurde der Vater wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auch die Polizei wurde schon zur elterlichen Wohnung gerufen. Inzwischen haben sich die Eltern getrennt.
Das Familiengericht (FamG) ordnete für den Vater schließlich die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining über neun Monate an, da es eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch) annahm. Doch der Mann weigerte sich, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Also wurden ihm Zwangsmittel zur Vollstreckung der Auflage in Form von Zwangsgeld von 500 EUR oder ersatzweise einem Tag Zwangshaft pro 100 EUR angedroht. Dagegen legte er sofortige Beschwerde ein.
Mit seiner Beschwerde hatte er Erfolg. Das KG hob die Zwangsmittelandrohung auf. Die Teilnahme an Beratungsangeboten kann grundsätzlich nicht erzwungen werden. Das regeln § 156 Abs. 1 Satz 4 und 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für verfahrensrechtlich erlassene Beratungsauflagen. Zu diesen Beratungsauflagen gehört auch die Teilnahme an einem Antigewalttraining. Auch war die Auflage nicht hinreichend bestimmt, weil keine bestimmte Anzahl von Beratungsterminen genannt worden war.
Hinweis: Wird eine Anordnung zur Teilnahme an einem Gewaltschutztraining erlassen, kann diese nicht vollstreckt werden, wenn der Beschwerte der Maßnahme nicht nachkommt. Eine Vollstreckung kommt nur in Frage, wenn eine konkrete Zahl an Beratungsterminen genannt und beim Beschwerten eine Änderungsbereitschaft zu erkennen ist.
Quelle: KG, Beschl. v. 20.08.2024 - 17 WF 87/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Zum Thema Mietrecht
- Kompetenzgerangel: BGH erklärt Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Verwalter für zulässig
- Paranoid-schizophrene Mieterin: Kommunale Wohnungsunternehmen müssen vor Kündigung Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten
- Sachmangel beim Altbau: Erhebliche Wandfeuchtigkeit macht Souterrainwohnung unbewohnbar
- Verbraucherpreisindex irrelevant: Münchner Landgericht erteilt Mieterhöhung über den geltenden Mietspiegel hinaus eine Abfuhr
- Wartungskosten: Sonstige Betriebskosten bleiben ohne explizite Umlagevereinbarung reine Vermietersache
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem Gesetz nach einen Verwalter bestellen. Doch dann kann der Ärger erst richtig losgehen, denn über den Kompetenzumfang eines Verwalters kommt es zwischen Eigentümern immer wieder zu Differenzen. So auch in diesem Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste, ob einem Verwalter die mit einem Beschluss eingeräumten Befugnisse auch zustehen.
Wohnungseigentümer hatten im Zuge einer geplanten Erneuerung der Außenfenster beschlossen, einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Fenster und der Erstellung eines Prioritätenplans nach Dringlichkeit zu beauftragen. Nachdem der Sachverständige alles erledigt hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer, den Sachverständigen auch mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Einholung von Angeboten und der Fertigung eines Preisspiegels zu beauftragen. In einer Eigentümerversammlung informierte die Verwalterin darüber, dass mehrere Anbieter ihre Angebote zurückgezogen hätten und die verbliebene Anbieterin mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2022 weder einen Austausch vornehmen noch eine Bestellung entgegennehmen könne, so dass die Preise für den Austausch nicht kalkulierbar seien. Infolgedessen wurde folgender Beschluss gefasst: "Die Verwaltung wird ermächtigt, die Erneuerung der Fensteranlagen nach folgenden Maßgaben zu beauftragen: Es soll ein Austausch nach Dringlichkeit erfolgen. Vorab sollen nochmal drei Angebote eingeholt werden. Der Umfang des jährlichen Budgets für 2022 soll bei 35.000 EUR brutto liegen. Die Fenster sollen der Optik der bisherigen Fensteranlagen entsprechen." Gegen diesen Beschluss gingen mehrere Eigentümer vor und erklärten vor Gericht die Anfechtung.
Der Beschluss war jedoch nach Ansicht der BGH-Richter rechtmäßig. Nach dem seit Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren. Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird.
Hinweis: Wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, sollte sie stets klare Regelungen darüber treffen, welche Befugnisse dieser haben darf. Alles andere führt häufig zu Streitigkeiten.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.07.2024 - V ZR 241/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Kommunalen Unternehmen wird bei der Beachtung von Grundrechten besonders auf die Finger geschaut. Zu ihren diesbezüglichen Pflichten gehört daher auch, bei ihren Maßnahmen auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Was wären die Folgen - hier einer Kündigung des Wohnraums -, und hätten mildere Maßnahmen womöglich ebenso zum Ziel führen können - wie hier zur Wiederherstellung des Hausfriedens? Es war das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) gefragt.
Es ging um eine Mieterin des größten kommunalen Wohnungsunternehmens Deutschlands. Diese Mieterin litt an einer paranoiden Schizophrenie, die zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ihrem wohnlichen Umfeld gegenüber führte. Es kam beispielsweise völlig unstreitig zu regelmäßigem Geschrei, lauter Musik, dem Zertrümmern von Gegenständen, Aggressivität gegenüber der Nachbarschaft und ähnlichen Dingen. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob eine Räumungsklage - dies jedoch vergeblich.
Es kann nach Ansicht des AG der Vermieterin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zugemutet werden, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Gericht hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Vermieterin als kommunales Wohnungsunternehmen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt und somit in besonderem Maße an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden ist. Beim Ausspruch einer Kündigung müssen kommunale Wohnungsunternehmen insbesondere bei vulnerablen Mietern die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und etwaige Grundrechtsbeeinträchtigungen für den Mieter aufgrund der Vertragsbeendigung berücksichtigen. Sie müssen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch der Kündigung mildere Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung erwägen und diese gegebenenfalls ergreifen. Außerdem können sie zur Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes und/oder zum Angebot einer Ersatzwohnung verpflichtet sein, um eine nachhaltige Hausfriedensstörung zu beseitigen.
Hinweis: Eigentlich dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass insbesondere kommunale Wohnungsunternehmen die Regelungen des Grundgesetzes zu beachten haben.
Quelle: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 27.07.2024 - 711 C 17/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Zwar können für ein altes Haus andere Regelungen gelten als für einen Neubau, dennoch ist die Sachmängelgewährleistung für alle gleich. Das mussten auch die Verkäufer einer Eigentumswohnung einsehen, die von den Käufern auf Schadensersatz verklagt wurden. Das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war eindeutig und durchaus nachvollziehbar.
Ein Ehepaar erwarb 1999 zwei im Souterrain eines Altbaus gelegene Eigentumswohnungen. Obwohl sie bei allen Außenwänden eine horizontale Sperre durch chemische Injektion einbringen ließen, kam es danach immer wieder zu Feuchtigkeitsschäden. Im Sommer 2017 holte das Ehepaar das Sanierungsangebot einer Fachfirma ein, in dem es hieß, dass sich in dem Sockelbereich der Wohnungen Feuchtigkeitsschäden zeigten, es keine Verbindung zwischen der Bodenabdichtung und den Wänden gebe und keine Horizontalabdichtung zu erkennen sei. Das reichte ihnen wohl - sie boten die Wohnungen in einem Maklerexpose für 745.000 EUR zum Verkauf an. Darin wurde das Baujahr 1904 mitgeteilt, und die Wohnungen wurden als im Jahr 1999 kernsaniert bezeichnet. In dem Expose hieß es weiter: "Sanierung Mauerwerksfeuchte: Eine Außenwand weist Feuchtemängel auf. Diese Kosten für die Behebung gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers dieser Wohnung und nicht zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. Die Durchführung dieser Sanierung müsste vom Käufer auf dessen Kosten vorgenommen werden. Diese Kosten sind bereits bei der Preisfindung berücksichtigt." Schließlich wurde eine Wohnung zu einem Preis von 675.000 EUR unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft. Die jetzigen Käufer konnten dann wegen bevorstehender Sanierungsmaßnahmen angeblich erst knapp anderthalb Jahre später in die Wohnung einziehen und verlangten nun als Schadensersatz die von ihnen für eine andere Wohnung aufgebrachten Mietzahlungen in Höhe von über 30.000 EUR zuzüglich Zinsen. Dieses Geld klagten sie erfolgreich ein.
Die Argumentation des BGH leuchtet ein: Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft. Die Verkäufer haben hier sogar arglistig diesen Mangel verschwiegen. Die Wohnung war nicht zum Wohnen geeignet. Die Souterrainwohnungen entsprächen wegen der erheblichen Wandfeuchtigkeit nicht der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit einer im Jahr 1904 errichteten Liegenschaft. Die im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende erhebliche Feuchtigkeit der Wohnungen stellt vielmehr einen Sachmangel dar. Vorliegend ging es nicht um Kellerräume, sondern um als Wohnungen verkaufte Räumlichkeiten im Souterrain eines Wohngebäudes. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Souterrainwohnung ist das Wohnen, weshalb der Käufer regelmäßig erwarten darf, dass die Wohnung trocken ist, auch wenn sie in einem Altbau gelegen ist.
Hinweis: Wer eine Immobilie mit Mängeln verkaufen möchte, sollte die Mängel auf jeden Fall im notariellen Kaufvertrag festhalten. So kann es später keine Streitigkeiten geben.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.06.2024 - V ZR 79/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Dieses Urteil wird sowohl bei Münchner Mietern als auch bei deren Vermietern für Aufmerksamkeit sorgen. Denn der Methode, die Inflation vermieterseitig als Argument hinzuzuziehen, wenn durch eine Mietanpassung der Mietspiegel überschritten wird, hat das Landgericht München I (LG) eine Abfuhr erteilt. Wer die Miete erhöhen möchte, muss sich nach wie vor an das Gesetz halten.
Eine Vermieterin verlangte vor Gericht von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie meinte, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz sachgerecht. Sie forderte deshalb einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.
Damit kam sie allerdings nicht durch. Das LG verneinte zum einen eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies wurde auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 % keinen außergewöhnlichen Mietanstieg bedeute. Zum anderen ließe sich eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete über den Mietspiegel hinaus ohnehin nicht mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründen. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch die Vermieterin zurückgenommen.
Hinweis: Mieterhöhungen sind an feste gesetzliche Regelungen gebunden. Diese Regelungen hat der Vermieter einzuhalten, sonst ist die Mieterhöhung unzulässig.
Quelle: LG München I, Beschl. v. 17.07.2024 - 14 S 3692/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Betriebs- bzw. Nebenkosten sind immer wieder Dreh- und Angelpunkt bei Mietrechtsprozessen. In diesem Fall, bei dem es vor dem Amtsgericht Hamburg (AG) um die Betriebskostenabrechnung für einen Supermarkt ging, war wie so oft die Frage, ob die Abwälzung einer darin enthaltenen Position auf die Gewerbemieterin überhaupt rechtens sei.
Die Mieterin des Supermarkts hatte eine Betriebskostenabrechnung erhalten, in der auch Kosten für die Wartung von Gasheizung und Lüftungsanlage enthalten waren. Im Mietvertrag hatten sich die Parteien schließlich darauf geeinigt, dass der Betrieb der separaten Heizung Aufgabe der Mieterin sein sollte. Schließlich musste die Vermieterin die Kosten einklagen - dies jedoch vergeblich.
Das AG gab der Mieterin Recht. Es stellte fest, dass keine Umlagevereinbarung für die strittigen Wartungskosten im Mietvertrag existiere. Bei den Wartungskosten der Lüftungsanlage handelt es sich laut Gericht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung. Für deren Umlage wäre eine explizite Vereinbarung im Mietvertrag notwendig gewesen - und eben daran fehlte es hier. Entsprechend fehlte es an einer Grundlage, diese Kosten auf die Mieterin umzulegen.
Hinweis: Betriebskostenabrechnungen müssen verständlich sein, und es darf lediglich das umgelegt werden, was das Gesetz vorschreibt. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt dabei behilflich sein, ebenso wie bei der Prüfung einer erhaltenen Betriebskostenabrechnung.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 26.06.2024 - 49 C 635/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Betriebsgefahr eines Fahrzeugs: Fahrer eines Lang-Lkw muss sich beim Abbiegen im Zweifelsfall helfen lassen
- Die Duplexgarage: Welche Kontrollpflichten Nutzer und welche Beweispflichten Geschädigte treffen
- Nettopreis gilt: Hypothetischer Verkauf bildet Grundlage zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts
- Unklare Verhältnisse: Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei schwieriger Straßengestaltung
- Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot: Vermieterin von E-Scootern haftet für Kosten einer Umsetzung
Ein Lang-Lkw von rund 25 Metern Länge ist nur mit besonderer Sorgfalt sicher durch den Verkehr zu bewegen. Wenn einem aber ein Pkw querkommt, der augenscheinlich besondere Verkehrssituationen nicht erkennen kann (oder will), treffen sich beide zuerst unangenehmerweise auf der Straße und schließlich - wie hier - vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG). Die Frage war, mit welcher Quote die Haftung auf beide Parteien verteilt wird.
Der Fahrer eines Lang-Lkw wollte rechts abbiegen. Dies jedoch war aufgrund der Größe des Lkw nicht möglich, ohne dafür die zweite Rechtsabbiegerspur mitzubenutzen. Aus diesem Grund hatte sich der Fahrer mittig in die zwei Rechtsabbiegerspuren eingeordnet. Ein Pkw-Fahrer fuhr dennoch links an dem Lkw in der linken der beiden Spuren vorbei und hielt ca. 5 m vor der Haltelinie mit einem Seitenabstand von ca. 75 cm an. Beim Rechtsabbiegen geriet das Zugfahrzeug des Lang-Lkw rund einen Meter in die linke Spur und touchierte den Pkw hinten links. Dessen Halter forderte nun Schadensersatz, den die Versicherung des Brummiefahrers nur teilweise zahlen wollte. Sie war der Ansicht, dass den Pkw-Fahrer ein erhebliches Eigenverschulden treffe. Der Lkw-Fahrer habe aufgrund der Größe seines Fahrzeugs beide Spuren absichtlich "blockiert", um Kollisionen zu vermeiden. Wenn man sich dann dennoch neben ein solches Fahrzeug stelle, sei man an einem Schaden auch selbst schuld.
Das OLG entschied dennoch, dass den Lkw-Fahrer eine Haftungsquote von 75 % treffe. Diese Quote ergebe sich nämlich zum einen aus der weit erhöhten Betriebsgefahr: Der Lang-Lkw sei aufgrund seiner Länge von 25 m schließlich sehr unübersichtlich. Daher habe der Fahrer beide Spuren belegen müssen. Dennoch schwenke das Zugteil um einen Meter nach links aus, wenn rechts abgebogen werde - auch das erhöhe die Betriebsgefahr und sei dem Fahrer auch bekannt. Obwohl er den Zug mittig positionierte, habe er nicht beide Spuren komplett belegen können. Somit war er sich bewusst, dass er einen Teil der linken Spur nicht einsehen kann. Daher habe er die Pflicht gehabt, sich im Zweifel beim Abbiegen einweisen zu lassen. Da sich der Pkw aber der Haltelinie angenähert habe, obwohl er ein erkennbar sehr großes Fahrzeug wahrnehmen konnte, war das Unfallereignis für ihn nicht unabwendbar - daher traf dessen Fahrer eine angemessene Mithaftung von 25 %.
Hinweis: Bei der durchzuführenden Abwägung (§ 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) der jeweiligen Verursachungsbeiträge am Zustandekommen eines Unfalls kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Hierbei ist auch die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, beispielsweise durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Hier war die Betriebsgefahr des Lang-Lkw dadurch erhöht, dass der Anhänger beim Rechtsabbiegen an seiner vorderen linken Ecke nach links ausschwenkt und der Fahrer aus seiner Position nicht beobachten kann, ob hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 11.04.2024 - 2 U 176/22
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Um seinen Wagen geschützt und platzsparend zu parken, empfehlen sich besonders in urbanen Wohngegenden sogenannte Duplexgaragen. Das Amtsgericht München (AG) musste im Fall des geschädigten "Untermieters" und des beklagten "Obermieters" eines solchen Garagenplatzes die Schadensersatzansprüche nach angeblich unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung prüfen. Das Problem hierbei lag - wie so oft und völlig fachgebietsunspezifisch - in der Vorlage von entsprechenden Beweisen.
Der Beklagte bediente eines Morgens die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Mann ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen beide abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Diese Art der Beweisaufnahme hat gesessen, denn hierdurch sei zudem die Antenne am Dach des gegnerischen Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden. Der Kläger war nun der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an seinem Pkw. Denn sein Auto sei schließlich ordnungsgemäß in der Duplexgarage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne sein Einverständnis erfolgt, so der Kläger. Die Auffassung des Beklagten hörte sich jedoch anders an. Nach seiner Schilderung habe der Pkw des Klägers entweder nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei eben einfach nicht ordnungsgemäß abgestellt worden.
Und siehe an: Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Absenkung der Hebevorrichtung geschehe allein durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei könne dem Beklagten lediglich dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dieser hätte erkennen können, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt werde. Hierfür gab es aber keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten treffe zudem keine Verpflichtung, noch vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt seien. Was die zweite Bedienung der Hebevorrichtung anging, sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient hatte. Vorliegend sei zudem auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht feststellbar, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Hebevorrichtung entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung traf den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Und selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, sei nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden seien.
Hinweis: Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Kläger dem Beklagten ein Verschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs nachweisen musste. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen.
Quelle: AG München, Urt. v. 11.04.2024 - 223 C 19925/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Ein Kraftfahrzeug hat nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Diesen Wert nennt man den merkantilen Minderwert. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob aus diesem Minderwert die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Die Leasingnehmerin eines Fahrzeugs, die zur Geltendmachung der Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen ermächtigt war, nahm nach einem Verkehrsunfall den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger stellte den merkantilen Minderwert von 5.000 EUR fest. Die Beklagte erstattete jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 4.201,68 EUR - mit der Begründung, dass ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen sei. Mit der Klage forderte die Klägerin die Differenz von 798,32 EUR ein.
Das Amtsgericht Coburg hatte der Klage stattgegeben, die anschließende Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht Coburg zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen sprachen der Leasingnehmerin den merkantilen Minderwert von 5.000 EUR zu, basierend auf dem geschätzten Bruttobetrag. Dies geschah mit der Begründung, dass Sinn und Zweck der Entschädigung des Minderwerts, der lediglich einen fiktiven Wert darstellt und dessen Realisierung völlig ungewiss ist, gegen einen Abzug des Umsatzsteueranteils sprechen.
Der BGH war nun jedoch anderer Meinung: Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Pläne der Geschädigte mit dem Fahrzeug hat. Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich im vermuteten geringeren Verkaufspreis manifestiert. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs - und zwar typischerweise im Inland. Auch wenn die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht voraussetzt, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert, ist der Berechnung der Höhe dieses Ersatzanspruchs doch gedanklich ein Verkauf zugrunde zu legen. Veräußert ein Unternehmen das Fahrzeug, käme zwar die Umsatzsteuer beim Verkauf oben drauf - diese wäre aber nur ein durchlaufender Posten, der an das Finanzamt weitergeleitet werden würde. Veräußert eine Privatperson das Fahrzeug, dürfte die Umsatzsteuer erst gar nicht berechnet und ausgewiesen werden.
Hinweis: Der BGH legt nachvollziehbar dar, warum der merkantile Minderwert vom Nettoverkaufspreis berechnet werden muss. Um sicherzustellen, dass Geschädigte keine Probleme mit möglichen Kürzungen durch die gegnerische Versicherung haben, sollten Sachverständige in ihren Gutachten ausdrücklich angeben, dass der berechnete Minderwert auf dem Nettoverkaufspreis basiert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschädigten um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. Der Senat hat in drei weiteren Verfahren (Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 188/22) in dieser Frage ebenso entschieden.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.07.2024 - VI ZR 243/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Unklare Verhältnisse sind im deutschen Straßenverkehr an der Tagesordnung und die Gründe mannigfaltig. Dem Fall, der vor dem Landgericht Lübeck (LG) landete, lag gar eine schwierige Straßengestaltung zugrunde, die es den Beteiligten nicht einfach machte, sie gefahrenlos für sich und andere zu passieren. In der Folge stritten sich die Parteien auch um die Haftungsverteilung.
Eine innerstädtische Straßenführung war so gestaltet, dass eine Straße in eine Querstraße einmündete, gegenüber aber ein "Platz" angelegt war, der aufgrund seiner Pflasterung für einen Straßenteil gehalten werden konnte. Da eine klärende Beschilderung nicht vorhanden war, entstand somit der Eindruck einer Kreuzung, obwohl es sich um eine Parkplatzausfahrt handelte. Ein Autofahrer näherte sich der Querstraße und wollte links abbiegen, während zeitgleich eine Autofahrerin aus dem "Platz" ausfahren wollte. Beide fuhren los, es kam zur Kollision. Der Linksabbieger forderte 100 % Schadensersatz, da die andere Beteiligte aus dem Parkplatz ausgefahren und somit wartepflichtig gewesen sei. Diese wandte ein, es handele sich um eine Kreuzung, so dass sie Vorrang vor dem Linksabbieger gehabt habe.
Das LG entschied, dass dem Vorfahrtsberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 75 % zusteht. Die Beklagte ist mit ihrem Fahrzeug von einem anderen Straßenteil - nämlich über eine von einer Parkplatzfläche wegführende Abfahrt und damit von einem Bereich, der nicht dem fließenden Verkehr dient - auf eine Fahrbahn in den fließenden Verkehr eingefahren. Somit ist es in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einer Kollision mit dem vorfahrtberechtigten Fahrzeug gekommen. Dabei ist das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, so zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt auferlegt wird - insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr. Und genau hiergegen hatte die Beklagte verstoßen. Dennoch trifft den Kläger eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr in Höhe von 25 %. Insgesamt habe die Straßenführung vor Ort den Eindruck einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen gemacht. Aufgrund dieser unklaren Straßenverhältnisse und aufgrund des Umstands, dass der Kläger an einer tatsächlichen Kreuzung vorfahrtsberechtigt gewesen wäre, wiege der Verstoß der Beklagten nicht derart schwer, dass er die allgemeine Haftung der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt.
Hinweis: Nach § 10 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung hat sich ein Fahrzeugführer, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den "anderen Straßenteilen" im Sinne dieser Bestimmung gehören die rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluss an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen - also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 10.05.2024 - 14 S 7/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
E-Scooter erregen die Gemüter vieler Verkehrsteilnehmer, und das nicht nur hierzulande. Eines der Probleme ist das kopflos anmutende Abstellen auf Gehwegen, das die Fahrzeuge zu gefährlichen Hindernissen macht. Ein solcher Fall musste nun durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) entschieden werden - die Frage war: Wer haftet für das Umsetzen eines solchen Scooters?
Eine Firma vermietet in Frankfurt E-Scooter. Mittels einer App kann der Nutzer das Fahrzeug freischalten und nutzen. So auch in diesem Fall, allerdings wurde der E-Scooter nach der Nutzung derart auf einem Gehweg abgestellt, dass er auf der taktilen Bodenmarkierung für sehbehinderte Personen stand, die diesen als Orientierungshilfe auf dem Gehweg dient. Ein Mitarbeiter der Stadt setzte den E-Scooter daraufhin um. Der Kostenbescheid hierüber betrug 74 EUR und wurde der Vermieterin als Halterin des Fahrzeugs zugestellt. Diese jedoch verweigerte die Zahlung und klagte gegen den Bescheid der Stadt.
Das VG wies die Klage der Vermieterin ab. Das Abstellen auf dem Gehweg stelle einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Zudem sei dadurch auch die taktile Bodenmarkierung betroffen gewesen. Die Höhe der Kosten sei zudem ebenso gerechtfertigt und ergebe sich aus der Gebührenordnung, die den Betrag als Mindestsumme ausweise. Die Tatsache, dass der Fahrer nicht in Regress genommen werden konnte, entlaste die Halterin nicht.
Hinweis: Die Klägerin - Eigentümerin und Halterin des Rollers - konnte als sogenannte Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden und trägt Kosten und Nutzen des Scooters. Daher ist es sachgerecht und am erfolgversprechendsten, sie mit den Kosten des Abschleppvorgangs bzw. des Umsetzens des Rollers zu belangen. Zum Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, dass die von ihr über eine App vermieteten Roller von den Mietern de facto überall, auch ordnungswidrig, abgestellt werden können. Die Klägerin hat durch das Inverkehrbringen des Rollers damit die polizeiliche Gefahrenlage mitzuverantworten. Es stehe ihr schließlich frei, die Kosten der Umsetzungsmaßnahme im Rahmen der mietvertraglichen Gestaltung auf die jeweiligen Fahrzeugmieter umzulegen bzw. sie in die allgemeine Preiskalkulation einzupflegen.
Quelle: VG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.07.2024 - 12 K 138/24.F
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Zum Thema Sonstiges
- Als Vertragsstrafe wertbar: Zahlungsbedingungen machen 20-%-Skontoklausel bei Einbauküchenkauf unzulässig
- Betreuungsvertrag im Seniorenheim: Erhöhung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten ist zustimmungspflichtig
- Hundezuchtrecht vorbehalten? AGB-Klausel mit vertragsstrafenähnlichem Charakter ist unzulässig
- Kein Widerrufsrecht: Wer nach Beratung die Prozessvollmacht unterzeichnet, muss anwaltlichen Aufwand begleichen
- Neues zur PKH: Wer PKH für Landgerichtsprozesse beantragt, darf auch erst nach Bewilligung auf Anwaltssuche gehen
Wer bei einem mehr als 20%igen Skonto nicht zuschlägt und keine Küche kauft, ist selbst schuld! So in etwa darf man den Gedankengang eines Küchenstudios wohl nachzeichnen, wenn man sich diesen Fall ansieht, der vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) landete. Doch so großzügig das Angebot auf den ersten Blick auch erschien, auf den zweiten Blick erwies es sich als unzulässig.
Ein Ehepaar hatte sich im Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten bestellt. In der Auftragsbestätigung hatte das Küchenstudio einen Gesamtpreis von 70.000 EUR sowie einen "Skontobetrag" von 15.000 EUR für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung ausgewiesen. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielt das Ehepaar eine Rechnung, die auf seinen Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen die Eheleute den um den "Skontobetrag" reduzierten Betrag bis auf einen Restbetrag von knapp 3.000 EUR unter Verweis auf noch ausstehende Arbeiten. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. Nach Mängelrügen und darauffolgenden Nachbesserungsarbeiten stellte das Studio den Eheleuten etwa drei Monate nach der ersten Rechnungslegung schließlich einen weiteren Betrag von etwa 1.000 EUR für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren, in Rechnung. Nun aber war Schluss mit der Geduld des Ehepaars, so dass das Küchenstudio diesen Betrag sowie den von den Beklagten in Abzug gebrachten "Skontobetrag" einklagen musste - dies allerdings vergeblich.
Das OLG erklärte die Vertragsklausel für unwirksam. Denn eine derartige Klausel, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche nur dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt, sei schlichtweg unzulässig. Der "Skontobetrag" kann in diesem Fall aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis nämlich als unzulässige Vertragsstrafe gewertet werden.
Hinweis: Die Klausel war also unwirksam, und deshalb schuldeten die Käufer lediglich den als "Sonderpreis" vereinbarten Betrag - also den Preis abzüglich des Skontobetrags. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG nahm das Küchenstudio die Berufung zurück.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.06.2024 - 5 U 38/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Die überall spürbaren Preissteigerungen machen natürlich auch vor Bewohnern von Seniorenheimen nicht Halt. Dass eine Erhöhung der dort anfallenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten jedoch ebenso eine Zustimmung der Nutzer verlangt wie sonst auch im Mietrecht, bewies ein Verbraucherverein mit seiner erfolgreichen Klage vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG).
Eine Seniorenresidenz hatte eine Entgelterhöhung angekündigt. Das Schreiben ging an alle Bewohner, Angehörige und Betreuer ihrer Einrichtung. Damit war ein Verbraucherverein jedoch nicht einverstanden, da er der Ansicht war, das Anschreiben unterscheide nicht hinlänglich zwischen Einzel- und Doppelzimmern und führe den Umlagemaßstab nicht an. Die Begründung für die einzelnen Kostensteigerungen sei daher nicht schlüssig nachzuvollziehen. Die Mieterhöhung und die Instandhaltungskostensteigerungen hätten konkret beziffert werden müssen. Ferner werde der Eindruck erweckt, dass die Erhöhung auch ohne Zustimmung der Bewohner wirksam werde. Stattdessen hätte eine von beiden Seiten zu unterzeichnende Nachtragsvereinbarung vorgesehen werden müssen.
Der entsprechenden Unterlassungsklage gab das OLG statt. Das Erhöhungsschreiben entsprach nicht den Anforderungen des § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Das Schreiben beinhaltete keinen klaren Umlagemaßstab. Insbesondere jedoch erweckte es zudem den Eindruck, dass die Erhöhung allein aufgrund des Schreibens und nach Ablauf der dort genannten Frist eintrete. Es schien damit vollendete Tatsachen zu schaffen - die Heimbewohner hätten jedoch ein Zustimmungsrecht gehabt.
Hinweis: Wer Mieten erhöht, muss sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Das gilt sowohl für die Benutzungsentgelte im Seniorenheim als auch für die normalen Mietzahlungen auf dem freien Wohnungsmarkt.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.08.2024 - 8 U 62/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Wer Verträge ohne rechtlichen Beistand oder Fachkenntnis erstellt, riskiert, dass sie sich lesen wie Wunschzettel und vor Gericht auch entsprechend behandelt werden. Im Fall vor dem Landgericht Köln (LG) führte eine Züchterin von Rassehunden eine Vertragsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf, wie mit den von ihr veräußerten Hunden weiterhin wunschgemäß zu verfahren sei - am geltenden Recht vorbei.
Die gewerbliche Hundezüchterin hatte einen Hund für 2.200 EUR verkauft. In den AGB des schriftlichen Kaufvertrags war unter anderem festgehalten, dass der Käufer den fünffachen Kaufpreis zahlen müsse - also 11.000 EUR -, wenn er nicht innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Tiers schriftlich nachweist, dass dieses nicht zu einer Zucht oder Ähnlichem verwendet wird oder verwendet werden kann (beispielsweise wegen Kastration oder Sterilisation). Ebenso festgehalten war, dass die Käuferin den Hund - sollte sich dieser zur Zucht eignen - für die Zeit der Züchtung an die Verkäuferin aushändigen müsse, da das Zuchtrecht bei der Züchterin verbleibe. Sollte diese allerdings kein Interesse an einem Wurf haben, müsse der Hund unmittelbar kastriert werden. Die Züchterin forderte den Käufer daraufhin mehrfach auf, den Hund untersuchen und die Zuchttauglichkeit durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen. Schließlich klagte sie den fünffachen Kaufpreis ein.
Die Klage wurde abgewiesen, denn die Richter des LG hielten die Klausel mit vertragsstrafenähnlichem Charakter für unwirksam. Zum einen seien Fälle denkbar, in denen der Nachweis, dass der Hund nicht zur Zucht geeignet sei, auch aus anderen Gründen nicht fristgerecht vorgelegt werden könne - hier fehlte insbesondere eine Einschränkung für den Fall, dass der Käufer das Fehlen eines Nachweises nicht zu vertreten habe. Zum anderen liege der Klausel zufolge bei bestehender Zuchtmöglichkeit die Wahl, den Hund zur Zucht aufzufordern oder den stark erhöhten Kaufpreis zu verlangen, allein bei der Verkäuferin. Dadurch jedoch werde in die berechtigten Interessen der Käuferin eingegriffen - ein Grund mehr, diese AGB für unwirksam zu erklären.
Hinweis: Wer rechtssichere Kaufverträge nutzen möchte, sollte sie von einem Rechtsanwalt erstellen lassen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.07.2024 - 30 O 533/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Gerichtliche Streitigkeiten sind für die meisten Menschen belastend genug, da muss nicht noch Ärger mit dem eigenen Rechtsanwalt hinzukommen. Wenn man diesem aber nach einem Beratungsgespräch eine Prozessvollmacht unterschreibt, muss man damit rechnen, dass ein späterer Sinneswandel eine teure Angelegenheit werden kann - so geschehen im folgenden Fall des Amtsgerichts Brühl (AG).
Ein selbständiger Maler ging zu einem Rechtsanwalt, nachdem er ein Dreivierteljahr zuvor einen Unfall bei der Arbeit erlitten hatte, weil er von einer Leiter abgerutscht war. Von seiner Versicherung hatte er zwar bereits Zahlungen erhalten, dann zweifelte diese aber den Arbeitsunfall des Mannes an und lehnte weitere Leistungen ab. Die Versicherung stellte ihm stattdessen in Aussicht, auf eine Rückforderung des bereits gezahlten Betrags zu verzichten, wenn der Maler die Angelegenheit seinerseits abschließen würde. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Rechtsanwalt unterzeichnete der Maler eine Vollmacht, woraufhin der Anwalt am nächsten Tag ein Schreiben an die Versicherung erstellte. Zwei Tage später teilte der Maler dem Anwalt dann jedoch mit, dass er nun doch von einer Beauftragung Abstand nehmen wolle. Die Akte wurde wunschgemäß geschlossen und der Anwalt übersandte dem Mann eine Rechnung von etwas über 3.000 EUR für seine geleistete Arbeit. Als diese Rechnung nicht bezahlt wurde, verklagte nun der Rechtsanwalt den Maler.
Das AG glaubte dem Anwalt, dass der Vertrag zustande gekommen war. Es würde schließlich keinen Sinn ergeben, zum Abschluss des Beratungsgesprächs eine umfassende Prozessvollmacht zu unterzeichnen, wenn der Mandant im unmittelbar vorausgehenden Gespräch keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts verlangt hätte. Deshalb musste der Maler zahlen - wenngleich etwas weniger als ursprünglich eingeklagt.
Hinweis: Anwaltliche Gebührenrechnungen sind für Dritte nur schwer verständlich. Hier hilft es, miteinander zu sprechen und den Rechtsanwalt des Vertrauens zu fragen, wie genau sich die Gebühren zusammensetzen.
Quelle: AG Brühl, Urt. v. 12.07.2024 - 23 C 170/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Wem finanzielle Mittel zur Durchführung von Gerichtsverfahren fehlen, der kann Prozesskostenhilfe (PKH; im Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz auch Verfahrenskostenhilfe, VKH) beantragen. Um diese bewilligt zu bekommen und Mutwilligkeit auszuschließen, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eine Grundvoraussetzung. Bei dieser Vorbewertung sollten Gerichte aber stets mit Augenmaß vorgehen, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) beweist.
Wer mehr als 5.000 EUR einklagen möchte, kann das nur vor dem Landgericht. Dort herrscht allerdings Anwaltszwang, was naheliegend bedeutet, dass sich Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Bei entsprechender Gewährung übernimmt der Staat die Prozesskosten, sofern eine Bedürftigkeit vorliegt und vor allem auch eine Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst besteht. Nun hatte ein Mann ohne Rechtsanwalt zunächst PKH für ein Klageverfahren beantragt, mit dem er ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR erstreiten wollte. Das erstinstanzliche Landgericht hatte den Antrag jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen legte der Mann sofortige Beschwerde ein.
Das OLG gab dem Mann recht. PKH kann in einem sogenannten Anwaltsprozess nicht einfach mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen nicht ausreichend dargelegt habe, einen solchen zu finden. Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten: Es ist dem Antragsteller nach (erstens) erfolgter Bewilligung die Gelegenheit zu geben, (zweitens) einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.
Hinweis: Im außergerichtlichen Bereich gibt es anstelle der PKH die Beratungshilfe. Eine entsprechende Beratungshilfeberechtigung können Bedürftige beim zuständigen Amtsgericht beantragen und sich dann von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 20.08.2024 - 5 W 44/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)
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