Sie sind auf professionelle rechtliche Beratung angewiesen? Sie suchen einen kompetenten Anwalt, der Ihr Recht, wenn nötig auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertritt? Wir bieten Ihnen Know How in Form von langjähriger Erfahrung, Fachkompetenz und Kostenbewusstsein für nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich zielführende Lösungen. Seit Gründung der Kanzlei im Jahr 2000 vertreten wir unsere Mandanten hauptsächlich [...]

... im Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und in der Regulierung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Kernkompetenz unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Auftraggeber mit profunder Erfahrung auch aus jahrelanger bankinterner Tätigkeiten gegenüber unterschiedlichsten Vertragspartnern im Kredit- und Kreditsicherungsrecht, im Kapitalanlagerecht, im Bankaufsichtsrecht bei sämtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, genauso wie im Interbankenverhältnis. 

Als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen wird dies Gremium verlässlich betreut und der Austausch von Fachwissen gefördert. Unsere Stärken liegen in der persönlichen Betreuung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Vertretung unserer Mandanten und der effizienten Mandatsführung sowie der Prozessvertretung vor Gericht. Wir sind Ihre vertrauensvolle Anlaufstelle für juristische Beratung in Erfurt und Umgebung, betreuen unser Klientel über unsere Rechtsanwaltskanzlei aber auch überregional. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten sind wir stets mit aktuellen Änderung der Rechtslage vertraut. Radsuchende profitieren von unserer juristischen Fähigkeit als Rechtsanwaltskanzlei, unseren Finanzmarktkenntnissen aus eigener Managementerfahrung als Führungskraft und Vorstand einer Bank und unserem weitreichenden Netzwerk in unterschiedlichen Branchenzweigen.

Vita

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht. Nach dem Abitur und Wehrdienst schloss ich das Studium der Rechtswissenschaften 1997 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab. [...]

Während meines Jurastudiums übte ich bereits eine mehrjährige Tätigkeit in einer in Freiburg/Breisgau ansässigen Kanzlei aus. Anschließend absolvierte ich das Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Erfurt, welches ich mit dem zweiten juristischen Staatsexamen im Februar 2000 abschloss. Im August des gleichen Jahres erfolgte die Zulassung als Rechtsanwalt. Zunächst war ich als Syndikus einer Bank in Erfurt, seit 2008 auch in Funktion als Prokurist berufen und übte dabei neben Tätigkeiten im Kreditbereich und Rechtsabteilung auch die Leitung der Human Resources Abteilung aus. Bis 2009 absolvierte ich ein Finanzmanagement Studium an der Steinbeis-Hochschule Berlin und der Akademie der Genossenschaften mit Auslandsaufenthalten an der Stern Business School New York und der SDA Bocconi Businessschool of Economics Milan. Dieses Studium schloss ich mit dem Finanz-Master of Business Administration (MBA) ab. Zeitnah dazu wurde ich mit der erworbenen Qualifikation nach § 25 c KWG zum Vorstand bei der Erfurter Bank eG berufen und übte dieses Amt bis 2018 aus. Seit 2009 bin ich darüber hinaus auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes als Fachanwalt tätig und begleite seit dieser Zeit auch den Vorsitz des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Ehrenamtlich engagiert bin ich im Rotary Club Erfurt. 

Kompetenzen

Rechtsanwalt

Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich durch das Aufkommen von Meinungsverschiedenheiten nicht vermeiden. Wir betreuen Sie juristisch getreu nach dem Kredo. „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser“ in allen rechtlichen Angelegenheiten [...]

Dabei kann die Rechtsanwaltskanzlei seit 2000 auf langjährige Erfahrung in den einschlägigen Bereichen zurückgreifen. Wir werden regelmäßig bevollmächtigt Ihr Recht vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Im Rahmen unserer Beratung bieten wir konkrete Lösungsmöglichkeiten, damit Ihre rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Strategien und Ziele realisiert werden können. Den zu erzielenden, wirtschaftlich umsetzbaren Lösungen messe ich höchste Priorität bei. Professionelles Arbeiten in Form von umfangreicher Rechtsberatung bei Beachtung aller denkbaren Facetten, Vertretung im außergerichtlichen Bereich und gerichtlichen Prozessen sowie die maximale Ausnutzung von rechtlichen Gestaltungsspielräumen gehören zum Kerngeschäft unserer juristischen Tätigkeit. Für uns ist es wichtig, Ihren individuellen Lebenssachverhalt zu kennen, damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gefunden werden kann. Der Erfolg des juristischen und wirtschaftlichen Vorhabens in Ihrem Auftrag steht für uns an der obersten Stelle. Die Verbindung von juristisch beratender Tätigkeit und des vorhandenen betriebswirtschaftlichen Hintergrundes sowie die langjährige Managementerfahrung des Kanzleiinhaber bilden dabei ein solides Kompetenzfundament zur optimalen Durchsetzung Ihrer Interessen.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. [...]

Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche und regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus MaRisk oder bankspezifisches Aufsichtsrecht gegenüber den Aufsichtsbehörden behandelt. 

Das Kreditvertrags- und Sicherungsrecht, der Zahlungsverkehr, die Vermögensverwaltung, der Wertpapierhandel sowie das Factoring und Leasing sind wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt. 

Weitere Schwerpunkte sind Bestimmungen aus dem Bankaufsichtsrecht und zum Kreditsicherungsrecht, die darauf ausgelegt sind, den Anleger zu schützen. Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen, die das Recht auf den Kauf einer Aktie ermöglichen geregelt. Im Kapitalmarktrecht ist die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer festgelegt. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Finanz-MBA

Kernkompetenz neben der rechtlichen Beratung werden durch unsere Kanzlei im Consulting von Unternehmen abgebildet. Im Rahmen dessen bieten wir Ihnen eine umfassende Unternehmensberatung, mit der wir für jedes Problem Ihres Unternehmens bei Restrukturierung, Merger & Aquisition eine Lösung finden [...]

Grundlage dieser Unternehmensberatung ist neben der jahrlangen Berufserfahrung im Finanzdienstleistungssektor auch die branchenübergreifende Kenntnis der Masterausbildung (Master of Business Administration, MBA). 

Wir können auf umfassende Kenntnisse in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategieentwicklung nebst Umsetzungsprozess, Unternehmensorganisation im Rechnungswesen, der Personalwirtschaft, der Revison, Unternehmensentwicklung- und steuerung zurückgreifen, die zuletzt über Jahre im Topmanagement einer Bank unter Beweis gestellt wurden. Finanzspezifisches Fachwissen aus dem Accounting, Controlling und Taxation gehören genauso zu Stärken wie Thematiken aus dem General Management. 

Wir finden eine gemeinsame Lösung für Finanzierung- und Investitionsentscheidungen, suchen nach Potenzialen um Ihre Kostenstruktur zu optimieren, erschließen neue Märkte oder nehmen die Chance war, Ihr Unternehmen komplett neu auszurichten. Deferierte Schwachstellen nach einer umfangreichen IST-Analyse vor Ort und entwickle Lösungsstrategien, mit denen sich Ihr Unternehmen wieder wachstumsorientiert entwickeln kann. Dabei stehen wir Ihnen nicht nur im Problemfall als Unternehmensberatung mit Know How zur Verfügung, sondern greifen auch schon in der Planungsphase im Projektmanagement beratend ein, sodass Ihre Unternehmensführungsentscheidungen von Erfolg gekrönt sind und Risiken minimiert werden. Wir überwachen den im Anschluss folgenden Realisierungsprozess, beachten rechtliche Fragestellungen und übernehmen die Kontrolle der durchgeführten Einzelmaßnahmen. 

Standort

Landeshauptstadt Erfurt

Meine Rechtsanwaltskanzlei ist im Zentrum des Freistaates Thüringen, in der Landeshauptstadt Erfurt, zu finden. Mit Eingemeindungen leben und fühlen sich in der Region 215.000 Menschen zu Hause. Erfurt gehört mit seinem historischen Altstadtkern, dem Erfurter Dom und der kulturellen Vielfalt zu einer der schönsten Städte Mitteldeutschlands. Die Kanzlei selbst ist etwas außerhalb im Ortsteil Frienstedt, in der Straße Ermstedter Erlen 62, zu finden. [...]

Das Bundesarbeitsgericht, die Universität Erfurt sowie die Fachhochschule Erfurt gehören neben den Ministerien des Freistaates zu den bedeutendsten Institutionen der Stadt. Europaweit gehört die Erfurter Universität zu einer der ältesten, deren bekanntester Stundet Martin Luther gewesen ist. Ende des 14. Jahrhundert wurde die Akademie das erste Mal urkundlich erwähnt, heute studieren ungefähr 5.000 Studenten an dieser Bildungsstätte, ähnlich wie an der Fachhochschule Erfurt. Neben dem Erfurter Dom mit der Severikirche ist die Altstadt mit weiteren 25 Kirchen und Kapellen versehen. Von der Zitadelle auf dem Petersberg ist der Stadtkern mit seinen zahlreichen Kirchtürmen wunderbar zu überblicken. Einheimische nutzen die Erhebung der Stadt beispielsweise zum Bestaunen des Silvesterfeuerwerkes oder zum Genießen des Weihnachtsmarktflairs in der Adventszeit. Bekannt ist die Altstadt hauptsächlich für die Krämerbrücke, auf der sich heute 32 Häuser befinden. Besucher finden Läden für Antiquitäten, Kunsthandwerker, kleine Cafés und Restaurants auf der Promenade. Die Brücke verbindet den Benedikts Platz und den Wenigemarkt und überspannt einen Seitenarm der durch Thüringen fließenden Gera. Das Bestehen der Brücke wird mit einem Stadtfest gefeiert, welches sich auf den ganzen Stadtkern verteilt. Das Krämerbrückenfest findet jährlich an einem Wochenende im Juni statt und ist neben dem Weihnachtsmarkt und Oktoberfest das bekannteste Fest der Stadt Erfurt. Kulturell ist das Theater Erfurt für die Ausrichtung der Erfurter Domstufenfestspiele bekannt. Jährlich wird ein neues Stück vor der Kulisse des Doms inszeniert. Das jedes Jahr neu gestaltete Bühnenbild ergibt mit dem hell erleuchteten Dom im Hintergrund ein wunderschönes Szenario. Der Erfurter Raum ist auch Wirtschaftsstandort für diverse Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, der Mikroelektronik und der Logistik. Die Anbindung zur A4 und A71 fördert den Wirtschaftsstandort Erfurt maßgeblich in der Logistik. Auf der Erfurter Messe präsentieren Unternehmen ihr Leistunsgsportfolio auf spezifischen Fachveranstaltungen oder Besucher genießen das Angebot von Veranstaltungen aus der Unterhaltungsbranche. 2021 ist die Bundesgartenschau zu Besuch in der Landeshauptstadt des Freistaates Thüringen. Schauplatz des Gartenbaus werden der Egapark Erfurt und die im Stadtkern befindliche Zitadelle Petersberg sein. Medienunternehmen wie der Mitteldeutsche Rundfunk, der Kinderkanal und die Mediengruppe Thüringen finden in Erfurt ebenfalls ein zu Hause.

Wegbeschreibung

Die Rechtsanwaltskanzlei ist sehr gut mit dem Auto, als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Es besteht eine unmittelbare Anbindung zur Autobahn A71, sodass Mandanten, die nicht aus der näheren Umgebung stammen, eine unkomplizierte Anfahrt auf sich nehmen können. Vom Stadtkern aus ist die Kanzlei mit der EVAG Straßenbahnlinie 2 Richtung Messe und im Anschluss mit der Buslinien 80 bequem zu erreichen. Parkmöglichkeiten sind im umliegenden Wohngebiet zahlreich vorhanden.

Rechtliche Spezialgebiete

Bank- und Kapitalmarktrecht

Kreditkunden, Kapitalanleger sowie Anlageberater und -vermittler sowie Banken vertrauen auf unsere in den vergangenen Jahrzehnten erworbene Expertise. Unser eigener Anspruch ist eine objektive unabhängige Rechtsberatung [...]

... mit Erfahrungshintergrund aus jahrelanger interner Branchenkenntnis verbunden mit unserem vorherrschenden Ziel einer wirtschaftlichen Interessenvertretung in ihrem individuellen Sinn. Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.

Bankvertragsrecht

Das Bankvertragsrecht beinhaltet das Recht der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde, die Kontoführung und dessen Sonderformen, den Zahlungsverkehr, Kredit- und Debitkartengeschäft, sonstiges Kartengeschäft sowie das Internet-Banking oder Rechtsbeziehungen aus dem Leasing und Factoring.

Kreditvertragsrecht

Im Kreditvertragsrecht werden Rechtsverhältnisse aus Darlehen, Verbraucherkrediten sowie Baufinanzierungen genauso wie im Konsortial- und Avalkreditgeschäft beraten. Demgegenüber sind im Kreditsicherungsrecht Ansprüche [...]

... in aller Ausprägung zu Kündigungs- und Widerrufsrechten, Zwangsvollstreckungsrechten in Immobilien und Mobilien auch in ihren Sonderformen Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Gleichmaßen überprüfen wir in rechtlicher und finanzieller Hinsicht regelmäßig Ansprüche der Banken und Sparkassen auf Vorfälligkeitsentschädigung im Falle von Kündigungen oder Ablösungen von Kreditvertragsverhältnissen. In diesem Rechtsbereich kooperieren wir erfolgreich im Interesse unserer Mandanten mit dem Verlag für Rechtsjournalismus als fachkompetenter Partner über die Plattform: Vorfaelligkeitsentschaedigung.net

Kapitalmarktrecht

Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen geregelt [...]

Den Kern dabei bildet die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. In diesem Rahmen bilden wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit der Wertpapierhandel, Termingeschäfte, die Vermögensverwaltung, der graue Kapitalmarkt, das Investment,- Depot- und Swapgeschäft, Prospektgeschäfte und Prospekthaftung genauso wie die private und betriebliche Altersversorgung.

Aufsichtsrecht

Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche, regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus bankspezifischem Aufsichtsrecht [...]

... beraten und betreut. Das beinhaltet Erlaubnisverfahren für Banken und Geschäftsleiter, Rechte und Pflichten der Organe von Banken und Sparkassen, Regelungen zur Überwachung der Geschäftstätigkeit, Einhaltung bankrechtlicher Bestimmungen z.B. aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Groß- und Millionenkreditverordnung(GroMiKV), Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder den Mindestanforderungen an das Risikomanagement(MaRisk).

Vergütung

Welche Kosten entstehen bei Beauftragung?

Die häufig gestellte Frage der Vergütung, bei der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe, kann nicht einheitlich und pauschal beantwortet werden. Die Grundlage unserer Kostenabrechnung wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) verbindlich geregelt, bei dem der Streitwert die Honorarbezifferung anhand einer Gebührentabelle gesetzlich festlegt. Im Einzelfall kommt eine Gebührenvereinbarung in Betracht [...]

Gern erkläre ich Ihnen vor Mandatserteilung, im Rahmen eines vertraulichen Gespräches, welche gerichtlichen aber auch außergerichtlichen Kosten bei der Beauftragung bzw. bei Verfahrenseröffnung entstehen können, sodass Ihnen die Entscheidung obliegt, ob eine juristische Auseinandersetzung für Sie in Frage kommt. Ich werde Sie umfassend informieren und eine erste Risikoanalyse abgeben, die Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, setzen wir uns als Kanzlei auch direkt mit Ihrem Versicherer in Verbindung, sodass geprüft werden kann, welcher Kostenrahmen durch Ihre Versicherung gedeckt ist. Unabhängig vom RVG kann die Abrechnung auch über eine individuelle Honorarvereinbarung erfolgen, die ich Ihnen in einem detaillierten persönlichen Gespräch erläutere.

Blog

Verwahrentgelte / Negativzinsen der Banken und Sparkassen

Das Niedrigzinsniveau beschäftigt nicht nur die Wirtschaft, sondern insbesondere die Banken und Sparkassen und zunehmend auch deren Kunden. Im Anlagegeschäft der Kunden wird von Bedeutung, ob bestehende Zinszahlungspflichten bei variablen Produkten dazu führen, dass ein negativer Referenzzinssatz an den Kunden „durchgereicht“ werden kann, nachdem die EZB die Einlagenfazilität mit aktuell -0,5 % bestimmt hat.
Fraglich bleibt im Kundengeschäft der Bank/Sparkasse allein, ob dies automatisch geschehen kann oder ob es vereinbart werden muss.

Produktspezifizierung

Auf Kundeneinlagen erscheint die Vereinbarung von Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen rechtlich zunächst grundsätzlich möglich. Für Spareinlagen und Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz bestehen hier Ausnahmen, die eine Vereinbarung von negativen Zinsen/Verwahrentgelten nicht zulassen. In rechtlicher Hinsicht ist bei negativen Zinsen und Verwahrentgelten zwischen Einlagenkonten (Tagesgelder, Geldmarktkonten) einerseits und Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion wie Girokonto andererseits zu unterscheiden.

Girokonten

Girokonten dienen primär der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Ist ein entsprechendes Guthaben vorhanden, dient es zumindest auch der unregelmäßigen Verwahrung des Guthabens. Das Girokonto stellt rechtlich einem Zahlungsdienste-Rahmenvertrag, sowie einen unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß § 700 BGB dar, der gemischt aus Verwahrungs- und Darlehenselementen besteht. Bei Girokonten stand bis dato für das Kreditinstitut das Darlehenselement im Vordergrund. Der unregelmäßigen Verwahrung von Konten kam eher eine geringe Bedeutung zu. Der Bankkunde gibt in rechtlicher Hinsicht dem Institut ein Darlehen. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase haben die Banken inzwischen kein Interesse mehr an erheblicher Liquidität, die Ihnen vom Sparer erbracht wird und ursprünglich auch der Finanzierung des Aktivgeschäfts (Kreditvergabe) der Banken diente. Die Einlagen sind in der Regel vom Einlagensicherungssystem der Banken und Sparkassen gedeckt, wodurch das Interesse der Verwahrung in heutige Zeit eine weit größere Bedeutung zukommen kann, was eine Vergütungspflicht angemessen erscheinen liese.
Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung eines entsprechenden Kontoführungsentgelt oder Verwahrentgeltes im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit den Kunden. Bei Neukontoeröffnung kann eine solche Vereinbarung formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Sparbedingungen getroffen werden. Im Falle von Bestandskonten geht das jedoch so einfach nicht. Nach Kundeninformation über die Marktsituation des Zinsniveaus müsste eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Negativzinsen/Verwahrentgelte getroffen werden. Bei Girokonten kann ein Verwahrentgelt ferner zusätzlich zum Kontoführungsentgelt nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Doppelbepreisung“ darstellen.

Einlagengeschäft

Die Vertragsbeziehung bei Sichteinlagen, insbesondere Guthaben auf Geldmarkt- und Tagesgeldkonten, wird rechtlich als unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB angesehen. Unkritisch sind im Neukundengeschäft dementsprechende Vereinbarungen der Parteien. Im Bestandskundengeschäft hingegen bestünde die Möglichkeit Altverträge ordentlich zu kündigen und den Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten oder einen abgeänderten Vertrag mit den Bestandskunden abzuschließen. Liegt beides nicht vor wäre das Verlangen nach Negativverzinsung unrechtmäßig.

Sparbücher

Ein Sparbuch ist eine urkundlich verbriefte unbefristete Einlage mit Kündigungsfrist von in der Regel 3 Monaten, also kann man von einem „umgekehrten Darlehen“ sprechen, bei dem der Bankkunde dem Institut ein Darlehen in Höhe der Spareinlage gewährt, weshalb es sich beim Sparvertrag nach Rechtsprechung und Literatur um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Verwahrung nach § 700 BGB handelt, was negative Zinsen nicht ermöglicht, da im Darlehensrecht bereits nach dem Wortlaut von einer Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgegangen wird. Ein Verwahrentgelt kommt nicht in Betracht, da die Regelungen der (unechten) Verwahrung bei einem Sparbuch keine Anwendung finden. Im Sparkassensektor kommt der Umstand hinzu, dass die Sparkassengesetze der Länder einen Auftrag der Sparkassen zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ersparnisbildung verpflichtet, die durch Negativzinszahlungspflichten für Spareinlage unterlaufen werden könnte.

EuGH-Urteil zum Widerruf / Widerrufsjoker

Nach einem EuGH-Urteil vom 26. März 2020 können viele Verbraucher den Widerrufsjoker einsetzen und damit Darlehen und Autokredite widerrufen. Die Entscheidung lässt eine weitere Widerrufswelle der Kunden gegenüber den Banken und Sparkassen bevorstehen.

Vorteile für den Kreditnehmer ergeben sich im Kontext des Widerrufs aus den Möglichkeiten eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen, diese zurückzufordern oder aber aufgrund des aktuellen Zinsniveaus eine Umschuldung auf einen günstigeren Kredit mit geringeren Zinsen vornehmen zu können, oder auch ein belastetes und schwer verkäufliches Dieselauto zurückgeben.

Der Europäische Gerichthof entschied am 26.03.2020, dass der sogenannte Kaskadenverweis über § 492 Absatz 2 BGB nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 vereinbar ist. Das Gericht eröffnet damit Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerruf einzusetzen um ihre Immobilienfinanzierungsverträge oder Kfz-Finanzierungen zu widerrufen.

Im Falle eines Rechtsstreits gegen eine Sparkasse hatte sich das Landgericht Saarbrücken mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt und unter anderem zwei für die Widerrufsvoraussetzungen relevante Kernfragen vorgebracht:

1.)Ist Art. 10 Abs. 2 p der RL 2008/48 dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gehören?

2.)Ist eine Widerrufsbelehrung hinreichend klar und prägnant, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift (vorliegend den § 492 Abs. 2 BGB) verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften (vorliegend Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) weiterverweist?

Widerrufsmodalitäten

Der EuGH kommt in seiner Beurteilung auf Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2008/48 der Europäischen Union über Verbraucherkreditverträge gegenüber den Banken und Sparkassen zu dem Ergebnis, dass nach Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Widerrufsrechts und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sei, sondern vielmehr auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts.“ Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören demnach zu den Pflichtangaben des Kreditgebers, da angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dies Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, genauso wie die Angaben zur Verpflichtung des Kreditnehmers zur Kapitalrückzahlung und der Zinszahlungsverpflichtung kennen.

Die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist gehören damit zu den Informationen, die dem Verbraucher in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag durch das Kreditinstitut anzugeben sind.

Kaskadenverweisung

Auch in der zweiten Frage entscheidet der EuGH in seinem Urteil zugunsten der Verbraucher. Die zu beurteilenden Kreditverträgen reichen den Anforderungen des Gerichts aus der EU Richtlinie nicht, wenn die gegenständliche Kreditvertragsklausel einen Verweis zur Widerrufsinformationen auf § 492 Absatz 2 des BGB vornimmt, dieser wiederum lediglich auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, der wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Diesen sogenannten „Kaskadenverweis“ auf nationale Rechtsvorschriften hält der EuGH für nicht ausreichend um den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Praxis der anwaltlichen Beratung

Konsequenzen des EuGH-Urteils für möglichen Widerruf

Das EuGH-Urteil bedeutet, dass jeder in der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossene Kredit eines Verbrauchers auf die Widerrufsmöglichkeit geprüft werden sollte und im Einzelfall ggf. widerrufen werden kann. Konkret geht es um die folgende Formulierung, die die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit den Einsatz des Widerrufsjokers möglich macht:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum verweist auf weitere Vorschriften. Damit handelt es sich um einen so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird damit nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und kann nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen und wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Der Widerruf eines Darlehens führt in der Folge zur Rückabwicklung des Kreditvertrages. Für Darlehen bedeutet dies, dass der Kreditnehmer sämtliche bereits geleistete Zahlungen einschließlich Zins- und Tilgungszahlungen zurück erhält die gegen die eigene Rückzahlung des Darlehens zu stellen ist.

Im Einzelfall kann man mit dem Kreditgeber auf Basis des aktuellen Zinsniveaus mit niedrigeren Zinsen umschulden. Auch kann durch den Widerruf eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank oder Sparkasse abgewendet werden, was eine Umfinanzierung wirtschaftlich ungleich attraktiver macht.

Der Widerruf scheitert nicht grundsätzlich an einer bereits erfolgten Rückführung des Darlehens und kann insoweit auch noch rückwirkend ausgeübt werden, was auch die Rückforderung von bereits gezahlten Vorfälligkeitsentgelten ermöglicht.

Der vom EuGH angedeuteten Übertragung dieser Rechtsprechung auf deutsche Immobiliendarlehensverträge, die grundpfandrechtlich besichert sind, ist der Bundesgerichtshof zwar entgegengetreten, dahingehend bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten.

Widerruf bei Autokrediten

Nach der EuGH-Entscheidung können auch von Verbrauchern im Zeitraum 11.06.2010 bis 26.03.2020 geschlossene Autokreditverträge widerrufen werden. Relevante Kfz-Finanzierungen der Autobanken haben häufig in ihren Widerrufsinformationen auf den § 492 BGB verwiesen.

Autokreditverträge und der zugehörige Kaufvertrag für das Fahrzeug sind in der Regel verbundene Verträge. Bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird im Widerrufsfall beide Verträge – also auch der Kaufvertrag - rückabgewickelt. Auch Leasingverträge als weit verbreitete Finanzierungsform können dem Widerruf unterfallen. Bei durchgreifenden Widerruf erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs an die Bank gegen Erstattung alle bereits geleisteten Zahlungen wie Fahrzeuganzahlung, Leasingraten, Zins- und Tilgungsleistungen. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges ist in der Rechtsprechung noch streitig und in Abhängigkeit des konkreten Vertragsdatums im Einzelfall zu beurteilen., wir prüfen diese und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.

Aktuelle Rechtsprechung

Zum Thema Arbeitsrecht

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Forderung "erster Führungserfahrungen" nicht diskriminierend
  • Altersfreizeit von Teilzeitbeschäftigten: Nur sachliche Gründe können unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
  • BAG zu Datenmissbrauch: Subjektiv empfundener Kontrollverlust rechtfertigt noch keinen Ersatzanspruch von Arbeitnehmern
  • Freizeitausgleich unmöglich: Finanzielle Entschädigung für Bereitschaftsdienste bei der Feuerwehr
  • Nur befriedigendes Zeugnis: Arbeitnehmer trifft Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilung

Zum Thema Familienrecht

  • Angreifbarer Sorgerechtsbeschluss: Keine Sorgerechtsentscheidung ohne negative Kindeswohlprüfung
  • Bestimmtheitsgebot: Beschwerdeanträge müssen klar bestimmt sein
  • Ersatz für Zugewinnausgleich: Riskantes Vorgehen einer Anwältin kommt diese teuer zu stehen
  • Flexibilität fürs Kindeswohl: Selbständige müssen zur Unterhaltssicherung nicht unbedingt ins Angestelltenverhältnis wechseln
  • Gewaltschutz: WhatsApp-Statusmeldung ist noch keine Kontaktaufnahme

Zum Thema Mietrecht

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Vermieterin von mehr als 50 Wohnungen muss Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen
  • Begrenzung der Miethöhe: Welche Auskunftspflichten der Vermieter wirklich hat
  • Keine unzumutbare Belastung: Zwei 90 Jahre alte Eichen dürfen weiterhin kostenlos Laub in den nachbarlichen Pool abwerfen
  • Räumungsanspruch bei Gewerbe: Neumieter ohne vertragliche Ansprüche gegenüber Altmieter
  • Verwertungskündigung: Unzumutbarkeit von anhaltendem Mietverhältnis während Umbaus muss nachgewiesen werden

Zum Thema Verkehrsrecht

  • 1 PS gegen Motorrad: Halterin haftet voll für Verletzungen einer Motorradfahrerin durch ausschlagendes Pferd
  • Folgenreiche Feldarbeiten: Auch wenig befahrene Straße muss bei starker Verunreinigung gesäubert werden
  • Haftung nach Steinschlag: Verschuldensunabhängige Regelung in Mietwagen-AGB führt zu Unwirksamkeit der Klausel
  • Unangeschnallt = Mitschuld? Verursachungs- und Verschuldensbeitrag tritt bei schwerwiegendem Verstoß gegen StVO zurück
  • Zwischenzeitliche Gesetzesänderung: Neue THC-Grenzwerte bei Autofahrten unter Cannabiseinfluss

Zum Thema Sonstiges

  • Kein Schadensersatz: Nahegelegener Windpark stellt keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums dar
  • Schmerzensgeld für Fußballer: Keine Strafe vom Schiedsrichter ist Anhaltspunkt für nicht grob von der Norm abweichendes Foul
  • Streamingdienst gehackt: Spitznamenangabe und ausgebliebener Vermögensschaden schmälern Anspruch
  • Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt: Wer zu spät kommt, den bestraft der Anwaltsgerichtshof
  • Überstehende Gehwegplatte: Gesamtumstände entscheiden über Zustandsbewertung bei Niveauunterschied von 2,5 cm

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  • Montag - Freitag
  • Termine nach Vereinbarung

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