
Sie sind auf professionelle rechtliche Beratung angewiesen? Sie suchen einen kompetenten Anwalt, der Ihr Recht, wenn nötig auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertritt? Wir bieten Ihnen Know How in Form von langjähriger Erfahrung, Fachkompetenz und Kostenbewusstsein für nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich zielführende Lösungen. Seit Gründung der Kanzlei im Jahr 2000 vertreten wir unsere Mandanten hauptsächlich [...]
... im Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und in der Regulierung von Ordnungswidrigkeiten.
Die Kernkompetenz unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Auftraggeber mit profunder Erfahrung auch aus jahrelanger bankinterner Tätigkeiten gegenüber unterschiedlichsten Vertragspartnern im Kredit- und Kreditsicherungsrecht, im Kapitalanlagerecht, im Bankaufsichtsrecht bei sämtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, genauso wie im Interbankenverhältnis.
Als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen wird dies Gremium verlässlich betreut und der Austausch von Fachwissen gefördert. Unsere Stärken liegen in der persönlichen Betreuung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Vertretung unserer Mandanten und der effizienten Mandatsführung sowie der Prozessvertretung vor Gericht. Wir sind Ihre vertrauensvolle Anlaufstelle für juristische Beratung in Erfurt und Umgebung, betreuen unser Klientel über unsere Rechtsanwaltskanzlei aber auch überregional. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten sind wir stets mit aktuellen Änderung der Rechtslage vertraut. Radsuchende profitieren von unserer juristischen Fähigkeit als Rechtsanwaltskanzlei, unseren Finanzmarktkenntnissen aus eigener Managementerfahrung als Führungskraft und Vorstand einer Bank und unserem weitreichenden Netzwerk in unterschiedlichen Branchenzweigen.
Vita
Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht. Nach dem Abitur und Wehrdienst schloss ich das Studium der Rechtswissenschaften 1997 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab. [...]
Während meines Jurastudiums übte ich bereits eine mehrjährige Tätigkeit in einer in Freiburg/Breisgau ansässigen Kanzlei aus. Anschließend absolvierte ich das Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Erfurt, welches ich mit dem zweiten juristischen Staatsexamen im Februar 2000 abschloss. Im August des gleichen Jahres erfolgte die Zulassung als Rechtsanwalt. Zunächst war ich als Syndikus einer Bank in Erfurt, seit 2008 auch in Funktion als Prokurist berufen und übte dabei neben Tätigkeiten im Kreditbereich und Rechtsabteilung auch die Leitung der Human Resources Abteilung aus. Bis 2009 absolvierte ich ein Finanzmanagement Studium an der Steinbeis-Hochschule Berlin und der Akademie der Genossenschaften mit Auslandsaufenthalten an der Stern Business School New York und der SDA Bocconi Businessschool of Economics Milan. Dieses Studium schloss ich mit dem Finanz-Master of Business Administration (MBA) ab. Zeitnah dazu wurde ich mit der erworbenen Qualifikation nach § 25 c KWG zum Vorstand bei der Erfurter Bank eG berufen und übte dieses Amt bis 2018 aus. Seit 2009 bin ich darüber hinaus auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes als Fachanwalt tätig und begleite seit dieser Zeit auch den Vorsitz des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Ehrenamtlich engagiert bin ich im Rotary Club Erfurt.


Kompetenzen
Rechtsanwalt
Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich durch das Aufkommen von Meinungsverschiedenheiten nicht vermeiden. Wir betreuen Sie juristisch getreu nach dem Kredo. „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser“ in allen rechtlichen Angelegenheiten [...]
Dabei kann die Rechtsanwaltskanzlei seit 2000 auf langjährige Erfahrung in den einschlägigen Bereichen zurückgreifen. Wir werden regelmäßig bevollmächtigt Ihr Recht vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Im Rahmen unserer Beratung bieten wir konkrete Lösungsmöglichkeiten, damit Ihre rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Strategien und Ziele realisiert werden können. Den zu erzielenden, wirtschaftlich umsetzbaren Lösungen messe ich höchste Priorität bei. Professionelles Arbeiten in Form von umfangreicher Rechtsberatung bei Beachtung aller denkbaren Facetten, Vertretung im außergerichtlichen Bereich und gerichtlichen Prozessen sowie die maximale Ausnutzung von rechtlichen Gestaltungsspielräumen gehören zum Kerngeschäft unserer juristischen Tätigkeit. Für uns ist es wichtig, Ihren individuellen Lebenssachverhalt zu kennen, damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gefunden werden kann. Der Erfolg des juristischen und wirtschaftlichen Vorhabens in Ihrem Auftrag steht für uns an der obersten Stelle. Die Verbindung von juristisch beratender Tätigkeit und des vorhandenen betriebswirtschaftlichen Hintergrundes sowie die langjährige Managementerfahrung des Kanzleiinhaber bilden dabei ein solides Kompetenzfundament zur optimalen Durchsetzung Ihrer Interessen.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. [...]
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche und regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus MaRisk oder bankspezifisches Aufsichtsrecht gegenüber den Aufsichtsbehörden behandelt.
Das Kreditvertrags- und Sicherungsrecht, der Zahlungsverkehr, die Vermögensverwaltung, der Wertpapierhandel sowie das Factoring und Leasing sind wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Weitere Schwerpunkte sind Bestimmungen aus dem Bankaufsichtsrecht und zum Kreditsicherungsrecht, die darauf ausgelegt sind, den Anleger zu schützen. Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen, die das Recht auf den Kauf einer Aktie ermöglichen geregelt. Im Kapitalmarktrecht ist die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer festgelegt. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Finanz-MBA
Kernkompetenz neben der rechtlichen Beratung werden durch unsere Kanzlei im Consulting von Unternehmen abgebildet. Im Rahmen dessen bieten wir Ihnen eine umfassende Unternehmensberatung, mit der wir für jedes Problem Ihres Unternehmens bei Restrukturierung, Merger & Aquisition eine Lösung finden [...]
Grundlage dieser Unternehmensberatung ist neben der jahrlangen Berufserfahrung im Finanzdienstleistungssektor auch die branchenübergreifende Kenntnis der Masterausbildung (Master of Business Administration, MBA).
Wir können auf umfassende Kenntnisse in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategieentwicklung nebst Umsetzungsprozess, Unternehmensorganisation im Rechnungswesen, der Personalwirtschaft, der Revison, Unternehmensentwicklung- und steuerung zurückgreifen, die zuletzt über Jahre im Topmanagement einer Bank unter Beweis gestellt wurden. Finanzspezifisches Fachwissen aus dem Accounting, Controlling und Taxation gehören genauso zu Stärken wie Thematiken aus dem General Management.
Wir finden eine gemeinsame Lösung für Finanzierung- und Investitionsentscheidungen, suchen nach Potenzialen um Ihre Kostenstruktur zu optimieren, erschließen neue Märkte oder nehmen die Chance war, Ihr Unternehmen komplett neu auszurichten. Deferierte Schwachstellen nach einer umfangreichen IST-Analyse vor Ort und entwickle Lösungsstrategien, mit denen sich Ihr Unternehmen wieder wachstumsorientiert entwickeln kann. Dabei stehen wir Ihnen nicht nur im Problemfall als Unternehmensberatung mit Know How zur Verfügung, sondern greifen auch schon in der Planungsphase im Projektmanagement beratend ein, sodass Ihre Unternehmensführungsentscheidungen von Erfolg gekrönt sind und Risiken minimiert werden. Wir überwachen den im Anschluss folgenden Realisierungsprozess, beachten rechtliche Fragestellungen und übernehmen die Kontrolle der durchgeführten Einzelmaßnahmen.
Standort
Landeshauptstadt Erfurt
Meine Rechtsanwaltskanzlei ist im Zentrum des Freistaates Thüringen, in der Landeshauptstadt Erfurt, zu finden. Mit Eingemeindungen leben und fühlen sich in der Region 215.000 Menschen zu Hause. Erfurt gehört mit seinem historischen Altstadtkern, dem Erfurter Dom und der kulturellen Vielfalt zu einer der schönsten Städte Mitteldeutschlands. Die Kanzlei selbst ist etwas außerhalb im Ortsteil Frienstedt, in der Straße Ermstedter Erlen 62, zu finden. [...]
Das Bundesarbeitsgericht, die Universität Erfurt sowie die Fachhochschule Erfurt gehören neben den Ministerien des Freistaates zu den bedeutendsten Institutionen der Stadt. Europaweit gehört die Erfurter Universität zu einer der ältesten, deren bekanntester Stundet Martin Luther gewesen ist. Ende des 14. Jahrhundert wurde die Akademie das erste Mal urkundlich erwähnt, heute studieren ungefähr 5.000 Studenten an dieser Bildungsstätte, ähnlich wie an der Fachhochschule Erfurt. Neben dem Erfurter Dom mit der Severikirche ist die Altstadt mit weiteren 25 Kirchen und Kapellen versehen. Von der Zitadelle auf dem Petersberg ist der Stadtkern mit seinen zahlreichen Kirchtürmen wunderbar zu überblicken. Einheimische nutzen die Erhebung der Stadt beispielsweise zum Bestaunen des Silvesterfeuerwerkes oder zum Genießen des Weihnachtsmarktflairs in der Adventszeit. Bekannt ist die Altstadt hauptsächlich für die Krämerbrücke, auf der sich heute 32 Häuser befinden. Besucher finden Läden für Antiquitäten, Kunsthandwerker, kleine Cafés und Restaurants auf der Promenade. Die Brücke verbindet den Benedikts Platz und den Wenigemarkt und überspannt einen Seitenarm der durch Thüringen fließenden Gera. Das Bestehen der Brücke wird mit einem Stadtfest gefeiert, welches sich auf den ganzen Stadtkern verteilt. Das Krämerbrückenfest findet jährlich an einem Wochenende im Juni statt und ist neben dem Weihnachtsmarkt und Oktoberfest das bekannteste Fest der Stadt Erfurt. Kulturell ist das Theater Erfurt für die Ausrichtung der Erfurter Domstufenfestspiele bekannt. Jährlich wird ein neues Stück vor der Kulisse des Doms inszeniert. Das jedes Jahr neu gestaltete Bühnenbild ergibt mit dem hell erleuchteten Dom im Hintergrund ein wunderschönes Szenario. Der Erfurter Raum ist auch Wirtschaftsstandort für diverse Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, der Mikroelektronik und der Logistik. Die Anbindung zur A4 und A71 fördert den Wirtschaftsstandort Erfurt maßgeblich in der Logistik. Auf der Erfurter Messe präsentieren Unternehmen ihr Leistunsgsportfolio auf spezifischen Fachveranstaltungen oder Besucher genießen das Angebot von Veranstaltungen aus der Unterhaltungsbranche. 2021 ist die Bundesgartenschau zu Besuch in der Landeshauptstadt des Freistaates Thüringen. Schauplatz des Gartenbaus werden der Egapark Erfurt und die im Stadtkern befindliche Zitadelle Petersberg sein. Medienunternehmen wie der Mitteldeutsche Rundfunk, der Kinderkanal und die Mediengruppe Thüringen finden in Erfurt ebenfalls ein zu Hause.
Wegbeschreibung
Die Rechtsanwaltskanzlei ist sehr gut mit dem Auto, als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Es besteht eine unmittelbare Anbindung zur Autobahn A71, sodass Mandanten, die nicht aus der näheren Umgebung stammen, eine unkomplizierte Anfahrt auf sich nehmen können. Vom Stadtkern aus ist die Kanzlei mit der EVAG Straßenbahnlinie 2 Richtung Messe und im Anschluss mit der Buslinien 80 bequem zu erreichen. Parkmöglichkeiten sind im umliegenden Wohngebiet zahlreich vorhanden.

Rechtliche Spezialgebiete
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kreditkunden, Kapitalanleger sowie Anlageberater und -vermittler sowie Banken vertrauen auf unsere in den vergangenen Jahrzehnten erworbene Expertise. Unser eigener Anspruch ist eine objektive unabhängige Rechtsberatung [...]
... mit Erfahrungshintergrund aus jahrelanger interner Branchenkenntnis verbunden mit unserem vorherrschenden Ziel einer wirtschaftlichen Interessenvertretung in ihrem individuellen Sinn. Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Bankvertragsrecht
Das Bankvertragsrecht beinhaltet das Recht der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde, die Kontoführung und dessen Sonderformen, den Zahlungsverkehr, Kredit- und Debitkartengeschäft, sonstiges Kartengeschäft sowie das Internet-Banking oder Rechtsbeziehungen aus dem Leasing und Factoring.
Kreditvertragsrecht
Im Kreditvertragsrecht werden Rechtsverhältnisse aus Darlehen, Verbraucherkrediten sowie Baufinanzierungen genauso wie im Konsortial- und Avalkreditgeschäft beraten. Demgegenüber sind im Kreditsicherungsrecht Ansprüche [...]
... in aller Ausprägung zu Kündigungs- und Widerrufsrechten, Zwangsvollstreckungsrechten in Immobilien und Mobilien auch in ihren Sonderformen Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Gleichmaßen überprüfen wir in rechtlicher und finanzieller Hinsicht regelmäßig Ansprüche der Banken und Sparkassen auf Vorfälligkeitsentschädigung im Falle von Kündigungen oder Ablösungen von Kreditvertragsverhältnissen. In diesem Rechtsbereich kooperieren wir erfolgreich im Interesse unserer Mandanten mit dem Verlag für Rechtsjournalismus als fachkompetenter Partner über die Plattform: Vorfaelligkeitsentschaedigung.net
Kapitalmarktrecht
Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen geregelt [...]
Den Kern dabei bildet die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. In diesem Rahmen bilden wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit der Wertpapierhandel, Termingeschäfte, die Vermögensverwaltung, der graue Kapitalmarkt, das Investment,- Depot- und Swapgeschäft, Prospektgeschäfte und Prospekthaftung genauso wie die private und betriebliche Altersversorgung.
Aufsichtsrecht
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche, regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus bankspezifischem Aufsichtsrecht [...]
... beraten und betreut. Das beinhaltet Erlaubnisverfahren für Banken und Geschäftsleiter, Rechte und Pflichten der Organe von Banken und Sparkassen, Regelungen zur Überwachung der Geschäftstätigkeit, Einhaltung bankrechtlicher Bestimmungen z.B. aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Groß- und Millionenkreditverordnung(GroMiKV), Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder den Mindestanforderungen an das Risikomanagement(MaRisk).
Vergütung
Welche Kosten entstehen bei Beauftragung?
Die häufig gestellte Frage der Vergütung, bei der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe, kann nicht einheitlich und pauschal beantwortet werden. Die Grundlage unserer Kostenabrechnung wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) verbindlich geregelt, bei dem der Streitwert die Honorarbezifferung anhand einer Gebührentabelle gesetzlich festlegt. Im Einzelfall kommt eine Gebührenvereinbarung in Betracht [...]
Gern erkläre ich Ihnen vor Mandatserteilung, im Rahmen eines vertraulichen Gespräches, welche gerichtlichen aber auch außergerichtlichen Kosten bei der Beauftragung bzw. bei Verfahrenseröffnung entstehen können, sodass Ihnen die Entscheidung obliegt, ob eine juristische Auseinandersetzung für Sie in Frage kommt. Ich werde Sie umfassend informieren und eine erste Risikoanalyse abgeben, die Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, setzen wir uns als Kanzlei auch direkt mit Ihrem Versicherer in Verbindung, sodass geprüft werden kann, welcher Kostenrahmen durch Ihre Versicherung gedeckt ist. Unabhängig vom RVG kann die Abrechnung auch über eine individuelle Honorarvereinbarung erfolgen, die ich Ihnen in einem detaillierten persönlichen Gespräch erläutere.
Blog
Verwahrentgelte / Negativzinsen der Banken und Sparkassen
Das Niedrigzinsniveau beschäftigt nicht nur die Wirtschaft, sondern insbesondere die Banken und Sparkassen und zunehmend auch deren Kunden. Im Anlagegeschäft der Kunden wird von Bedeutung, ob bestehende Zinszahlungspflichten bei variablen Produkten dazu führen, dass ein negativer Referenzzinssatz an den Kunden „durchgereicht“ werden kann, nachdem die EZB die Einlagenfazilität mit aktuell -0,5 % bestimmt hat.
Fraglich bleibt im Kundengeschäft der Bank/Sparkasse allein, ob dies automatisch geschehen kann oder ob es vereinbart werden muss.
Produktspezifizierung
Auf Kundeneinlagen erscheint die Vereinbarung von Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen rechtlich zunächst grundsätzlich möglich. Für Spareinlagen und Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz bestehen hier Ausnahmen, die eine Vereinbarung von negativen Zinsen/Verwahrentgelten nicht zulassen. In rechtlicher Hinsicht ist bei negativen Zinsen und Verwahrentgelten zwischen Einlagenkonten (Tagesgelder, Geldmarktkonten) einerseits und Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion wie Girokonto andererseits zu unterscheiden.
Girokonten
Girokonten dienen primär der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Ist ein entsprechendes Guthaben vorhanden, dient es zumindest auch der unregelmäßigen Verwahrung des Guthabens. Das Girokonto stellt rechtlich einem Zahlungsdienste-Rahmenvertrag, sowie einen unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß § 700 BGB dar, der gemischt aus Verwahrungs- und Darlehenselementen besteht. Bei Girokonten stand bis dato für das Kreditinstitut das Darlehenselement im Vordergrund. Der unregelmäßigen Verwahrung von Konten kam eher eine geringe Bedeutung zu. Der Bankkunde gibt in rechtlicher Hinsicht dem Institut ein Darlehen. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase haben die Banken inzwischen kein Interesse mehr an erheblicher Liquidität, die Ihnen vom Sparer erbracht wird und ursprünglich auch der Finanzierung des Aktivgeschäfts (Kreditvergabe) der Banken diente. Die Einlagen sind in der Regel vom Einlagensicherungssystem der Banken und Sparkassen gedeckt, wodurch das Interesse der Verwahrung in heutige Zeit eine weit größere Bedeutung zukommen kann, was eine Vergütungspflicht angemessen erscheinen liese.
Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung eines entsprechenden Kontoführungsentgelt oder Verwahrentgeltes im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit den Kunden. Bei Neukontoeröffnung kann eine solche Vereinbarung formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Sparbedingungen getroffen werden. Im Falle von Bestandskonten geht das jedoch so einfach nicht. Nach Kundeninformation über die Marktsituation des Zinsniveaus müsste eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Negativzinsen/Verwahrentgelte getroffen werden. Bei Girokonten kann ein Verwahrentgelt ferner zusätzlich zum Kontoführungsentgelt nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Doppelbepreisung“ darstellen.
Einlagengeschäft
Die Vertragsbeziehung bei Sichteinlagen, insbesondere Guthaben auf Geldmarkt- und Tagesgeldkonten, wird rechtlich als unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB angesehen. Unkritisch sind im Neukundengeschäft dementsprechende Vereinbarungen der Parteien. Im Bestandskundengeschäft hingegen bestünde die Möglichkeit Altverträge ordentlich zu kündigen und den Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten oder einen abgeänderten Vertrag mit den Bestandskunden abzuschließen. Liegt beides nicht vor wäre das Verlangen nach Negativverzinsung unrechtmäßig.
Sparbücher
Ein Sparbuch ist eine urkundlich verbriefte unbefristete Einlage mit Kündigungsfrist von in der Regel 3 Monaten, also kann man von einem „umgekehrten Darlehen“ sprechen, bei dem der Bankkunde dem Institut ein Darlehen in Höhe der Spareinlage gewährt, weshalb es sich beim Sparvertrag nach Rechtsprechung und Literatur um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Verwahrung nach § 700 BGB handelt, was negative Zinsen nicht ermöglicht, da im Darlehensrecht bereits nach dem Wortlaut von einer Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgegangen wird. Ein Verwahrentgelt kommt nicht in Betracht, da die Regelungen der (unechten) Verwahrung bei einem Sparbuch keine Anwendung finden. Im Sparkassensektor kommt der Umstand hinzu, dass die Sparkassengesetze der Länder einen Auftrag der Sparkassen zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ersparnisbildung verpflichtet, die durch Negativzinszahlungspflichten für Spareinlage unterlaufen werden könnte.
EuGH-Urteil zum Widerruf / Widerrufsjoker
Nach einem EuGH-Urteil vom 26. März 2020 können viele Verbraucher den Widerrufsjoker einsetzen und damit Darlehen und Autokredite widerrufen. Die Entscheidung lässt eine weitere Widerrufswelle der Kunden gegenüber den Banken und Sparkassen bevorstehen.
Vorteile für den Kreditnehmer ergeben sich im Kontext des Widerrufs aus den Möglichkeiten eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen, diese zurückzufordern oder aber aufgrund des aktuellen Zinsniveaus eine Umschuldung auf einen günstigeren Kredit mit geringeren Zinsen vornehmen zu können, oder auch ein belastetes und schwer verkäufliches Dieselauto zurückgeben.
Der Europäische Gerichthof entschied am 26.03.2020, dass der sogenannte Kaskadenverweis über § 492 Absatz 2 BGB nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 vereinbar ist. Das Gericht eröffnet damit Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerruf einzusetzen um ihre Immobilienfinanzierungsverträge oder Kfz-Finanzierungen zu widerrufen.
Im Falle eines Rechtsstreits gegen eine Sparkasse hatte sich das Landgericht Saarbrücken mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt und unter anderem zwei für die Widerrufsvoraussetzungen relevante Kernfragen vorgebracht:
1.)Ist Art. 10 Abs. 2 p der RL 2008/48 dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gehören?
2.)Ist eine Widerrufsbelehrung hinreichend klar und prägnant, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift (vorliegend den § 492 Abs. 2 BGB) verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften (vorliegend Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) weiterverweist?
Widerrufsmodalitäten
Der EuGH kommt in seiner Beurteilung auf Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2008/48 der Europäischen Union über Verbraucherkreditverträge gegenüber den Banken und Sparkassen zu dem Ergebnis, dass nach Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Widerrufsrechts und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sei, sondern vielmehr auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts.“ Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören demnach zu den Pflichtangaben des Kreditgebers, da angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dies Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, genauso wie die Angaben zur Verpflichtung des Kreditnehmers zur Kapitalrückzahlung und der Zinszahlungsverpflichtung kennen.
Die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist gehören damit zu den Informationen, die dem Verbraucher in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag durch das Kreditinstitut anzugeben sind.
Kaskadenverweisung
Auch in der zweiten Frage entscheidet der EuGH in seinem Urteil zugunsten der Verbraucher. Die zu beurteilenden Kreditverträgen reichen den Anforderungen des Gerichts aus der EU Richtlinie nicht, wenn die gegenständliche Kreditvertragsklausel einen Verweis zur Widerrufsinformationen auf § 492 Absatz 2 des BGB vornimmt, dieser wiederum lediglich auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, der wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Diesen sogenannten „Kaskadenverweis“ auf nationale Rechtsvorschriften hält der EuGH für nicht ausreichend um den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Praxis der anwaltlichen Beratung
Konsequenzen des EuGH-Urteils für möglichen Widerruf
Das EuGH-Urteil bedeutet, dass jeder in der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossene Kredit eines Verbrauchers auf die Widerrufsmöglichkeit geprüft werden sollte und im Einzelfall ggf. widerrufen werden kann. Konkret geht es um die folgende Formulierung, die die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit den Einsatz des Widerrufsjokers möglich macht:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum verweist auf weitere Vorschriften. Damit handelt es sich um einen so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird damit nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und kann nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen und wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Der Widerruf eines Darlehens führt in der Folge zur Rückabwicklung des Kreditvertrages. Für Darlehen bedeutet dies, dass der Kreditnehmer sämtliche bereits geleistete Zahlungen einschließlich Zins- und Tilgungszahlungen zurück erhält die gegen die eigene Rückzahlung des Darlehens zu stellen ist.
Im Einzelfall kann man mit dem Kreditgeber auf Basis des aktuellen Zinsniveaus mit niedrigeren Zinsen umschulden. Auch kann durch den Widerruf eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank oder Sparkasse abgewendet werden, was eine Umfinanzierung wirtschaftlich ungleich attraktiver macht.
Der Widerruf scheitert nicht grundsätzlich an einer bereits erfolgten Rückführung des Darlehens und kann insoweit auch noch rückwirkend ausgeübt werden, was auch die Rückforderung von bereits gezahlten Vorfälligkeitsentgelten ermöglicht.
Der vom EuGH angedeuteten Übertragung dieser Rechtsprechung auf deutsche Immobiliendarlehensverträge, die grundpfandrechtlich besichert sind, ist der Bundesgerichtshof zwar entgegengetreten, dahingehend bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten.
Widerruf bei Autokrediten
Nach der EuGH-Entscheidung können auch von Verbrauchern im Zeitraum 11.06.2010 bis 26.03.2020 geschlossene Autokreditverträge widerrufen werden. Relevante Kfz-Finanzierungen der Autobanken haben häufig in ihren Widerrufsinformationen auf den § 492 BGB verwiesen.
Autokreditverträge und der zugehörige Kaufvertrag für das Fahrzeug sind in der Regel verbundene Verträge. Bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird im Widerrufsfall beide Verträge – also auch der Kaufvertrag - rückabgewickelt. Auch Leasingverträge als weit verbreitete Finanzierungsform können dem Widerruf unterfallen. Bei durchgreifenden Widerruf erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs an die Bank gegen Erstattung alle bereits geleisteten Zahlungen wie Fahrzeuganzahlung, Leasingraten, Zins- und Tilgungsleistungen. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges ist in der Rechtsprechung noch streitig und in Abhängigkeit des konkreten Vertragsdatums im Einzelfall zu beurteilen., wir prüfen diese und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.
Aktuelle Rechtsprechung
Zum Thema Arbeitsrecht
- Handynutzender Busfahrer: Lebenslanges Fahrverbot durch marktbeherrschendes Unternehmen ist unverhältnismäßig
- Unmobiles Mobilgerät? Arbeitgeber darf nicht auf feste Montage des Betriebsratslaptops bestehen
- Verletzung der Aufsichtspflicht: Beschaffenheit eines Einkaufswagens verbietet es, Fünfjährige allein damit rangieren zu lassen
- Weisungsrecht des Arbeitgebers: Bei der Bestimmung von Arbeitsbekleidung bleibt der Betriebsrat außen vor
- Zustimmung des Betriebsrats ersetzt: Über Teilzeitverkäuferinnen, Wunsch nach Mehrarbeit und Neueinstellung auf 20-Stunden-Basis
Dass Betriebsräte ein Stein im Schuh der Arbeitgeber sein können, nicken sicher auch Arbeitnehmer ab. Denn die Interessen von Arbeitgebern und -nehmern laufen naturgemäß oft zuwider. Deshalb aber zu versuchen, dem Betriebsrat das (Arbeits-)Leben schikanös zu erschweren, fällt oft auf die Arbeitgeber selbst zurück. So wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG): Der zugrundeliegende Streit war nicht nur bereits im Kern unsinnig - er führte auch dazu, dass der Arbeitgeber letztlich das gesamte Verfahren zu zahlen hatte.
Der Betriebsrat hatte in einem Verfahren einen Beschluss des Arbeitsgerichts (ArbG) erwirkt, wonach ihm ein funktionsfähiger Laptop zur Verfügung zu stellen ist. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin dem Betriebsratsvorsitzenden, sie händige den Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie diesen befestigen könne. Die Arbeitgeberin meinte nämlich, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, den Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern. Der Betriebsrat wollte daraufhin die Entscheidung des ArbG durch eine Zwangsvollstreckung umsetzen. Dagegen wiederum zog die Arbeitgeberin vor die Gerichte.
Das LAG entschied, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfülle. Ein Laptop ist per Definition nämlich ein Mobilgerät - und damit eben auch standortunabhängig verwendbar. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Und schließlich gehöre der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Besorgnis berechtigt sei, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestanden nicht.
Hinweis: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, seinem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Verpflichtung nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. Anhand dieses Falls ist gut erkennbar, dass Streitigkeiten zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat auch übertrieben werden können.
Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 05.06.2023 - 5 Ta 26/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Vor dem Arbeitsgericht Suhl (ArbG) standen sich ein Arbeitgeber und dessen Betriebsrat gegenüber. Grund war eine Anordnung des Arbeitgebers über Arbeitskleidung. Dabei wurde hier noch nicht einmal vorgeschrieben, welche Bekleidung genau zu tragen sei, sondern vielmehr, welche nicht.
Nach Übernahme durch einen Konkurrenten hing der Arbeitgeber im Betrieb ein Schreiben aus, dass das Tragen der alten Arbeitskleidung mit dem Logo des vorigen Unternehmens oder mit Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei. Dagegen beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Aushänge ein Eingriff in sein Mitbestimmungsrecht seien. Das Tragen von Arbeitskleidung unterfiele schließlich der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Die Ordnung und das Verhalten im Betrieb seien betroffen.
Das sah das ArbG allerdings anders. Dem Betriebsrat stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zudem waren keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die eine Eilentscheidung gerechtfertigt hätten. Zunächst hatte der Betriebsrat nicht schnell genug reagiert. Er hatte einen Monat abgewartet - und das ist für ein einstweiliges Verfahren in aller Regel zu lang. Und auch inhaltlich sah das Gericht es anders als der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Regelungen zu erlassen, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Das ergibt sich aus dem sogenannten Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung. Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt.
Hinweis: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos anderer Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Quelle: ArbG Suhl, Beschl. v. 27.07.2023 - 4 BVGa 2/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Dieser Fall hat natürlich auch seine Relevanz im Verkehrsrecht. Dennoch ist der arbeitsrechtliche Aspekt hier auschlaggebend. Denn es war eine Verkehrsgesellschaft, die einem Busfahrer, der durch einen Subunternehmer angestellt war, eine lebenslange Sperre erteilt hat, die natürlich eine Kündigung nach sich zog. Nun war es am Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), diese weitreichenden Folgen mit der Ordnungswidrigkeit der Handynutzung am Steuer abzuwägen.
Der Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt, das seinerseits wiederum als Subunternehmerin für eine GmbH tätig war, die ihrerseits von einer städtischen Verkehrsgesellschaft beauftragt worden war. Der Busfahrer war auf einer der Linien der Verkehrsgesellschaft gefahren. Ein Fahrgast hatte ihn bei der Handynutzung während der Fahrt gefilmt und die Verkehrsgesellschaft darüber informiert. Diese sperrte den Busfahrer für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmen tätige Busunternehmen kündigte daraufhin dem Busfahrer aufgrund der Sperre fristlos das Arbeitsverhältnis. Gegen die lebenslange Sperre klagte nun der Busfahrer: Die Verkehrsgesellschaft missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht. Er würde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr finden. Die Verkehrsgesellschaft würde als marktbeherrschendes Unternehmen fast das gesamte Nahverkehrsbusnetz betreiben. Und selbst die Straßenverkehrsordnung sähe allenfalls ein Fahrverbot im schlimmsten Fall von maximal drei Monaten vor.
Auch das OLG ging von einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aus und sah die lebenslange Sperre als nicht gerechtfertigt an. Auch, wenn die Benutzung eines Handys während der Fahrt einen erheblichen Verkehrs- und Pflichtenverstoß darstellt, war die Sperre unverhältnismäßig - und damit unzulässig.
Hinweis: Natürlich dürfen gerade Busfahrer am Steuer kein Handy benutzen. Trotzdem hat der Arbeitgeber auch auf solche Vorfälle mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu reagieren.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2023 - VI-6 U 1/23 (Kart)
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Wann Arbeitgeber Bitten um Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften zu beachten haben, zeigt dieser Fall des Arbeitsgerichts Mannheim (ArbG). Dabei geht es einmal mehr um ein Anrecht, das in der Praxis viel zu oft scheitert, weil eine geäußerte Bitte zu oft mit einem konkreten Angebot verwechselt wird. Und dass beides auch im Arbeitsrecht eben nicht gleichzusetzen ist, zeigt auch das entsprechend getroffene Urteil.
In einem Einzelhandelsunternehmen gab es verschiedene Teilzeitmodelle. Sechs der Teilzeitverkäuferinnen beantragten beim Arbeitgeber eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Das Aufstockungsvolumen sollte bei einer Mitarbeiterin 15 Stunden pro Woche betragen, bei vier Mitarbeiterinnen jeweils zehn Stunden und bei einer Mitarbeiterin fünf Stunden. Statt auch nur einem dieser Wünsche nachzukommen, wollte der Arbeitgeber befristet für ein Jahr eine neue Verkäuferin mit 20 Wochenstunden einstellen. Das rief schließlich den Betriebsrat auf den Plan, der seine Zustimmung zur geplanten Einstellung verweigerte und meinte, der Arbeitgeber hätte zunächst die gewünschten Arbeitszeiterhöhungen vornehmen müssen, bevor er eine neue Teilzeitstelle schafft. Der Arbeitgeber beantragte die Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG - und kam damit durch.
Die Einstellung war zulässig, und die Zustimmung des Betriebsrats wurde durch das ArbG ersetzt. Denn bei den Wünschen der Teilzeitmitarbeiterinnen handelte es sich nicht um ein konkretes Vertragsangebot. Es hätte mindestens eine der Mitarbeiterinnen anbieten müssen, auf die neue Stelle zu wechseln oder diese zusätzlich zu ihrem bisherigen Arbeitszeitvolumen zu übernehmen. Weil jedoch keine Mitarbeiterin ein solches Angebot unterbreitet hatte, bestand für den Betriebsrat kein Grund, die Zustimmung zur Neueinstellung zu verweigern.
Hinweis: Wenn eine Teilzeitkraft ihre Arbeitszeit aufstocken möchte, muss der Arbeitgeber den Wunsch mit ihr erörtern, sie über entsprechende freie Arbeitsplätze informieren und bei deren Besetzung bevorzugt berücksichtigen. So steht es in den §§ 7 und 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Quelle: ArbG Mannheim, Beschl. v. 28.06.2023 - 2 BV 2/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
In diesem Fall, der bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, war das böse Ende seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer fast absehbar, da dieser schon des Öfteren seinen Lohn zu spät erhielt. Wie es dann für die Ansprüche von Arbeitnehmern gegen die Geschäftsführer persönlich aussieht, wenn das unternehmerische Kind durch Insolvenz endgültig in den Brunnen gefallen ist, lesen Sie hier.
Ein Arbeitnehmer erhielt - teilweise monatelang - verspätet sein Geld. Deshalb machte er in einem Monat von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Er arbeitete nicht, wollte aber trotzdem die Bezahlung von insgesamt 176 Stunden erhalten. Der Arbeitgeber - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - zahlte jedoch nicht, sondern meldete einige Monate später Insolvenz an. Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Geschäftsführer. Er wollte für den Monat Juni Geld in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde erhalten. Er meinte, dass die Geschäftsführer dafür persönlich haften würden. Denn immerhin sei ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Ordnungswidrigkeit.
Das sah das BAG anders. Geschäftsführer einer GmbH haften nicht gegenüber den Arbeitnehmern auf Schadensersatz. Denn für eine solche Haftung ist ein sogenanntes Schutzgesetz erforderlich. Das sah das Gericht allerdings im MiLoG im Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft nicht. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Außenstehenden Dritten gegenüber haften sie grundsätzlich nicht persönlich.
Hinweis: Für Geschäftsführer ist die Entscheidung des BAG wichtig. Sie haften gerade nicht persönlich gegenüber Arbeitnehmern für unterbliebene Zahlungen des Mindestlohns.
Quelle: BAG, Urt. v. 30.03.2023 - 8 AZR 120/22
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Zum Thema Familienrecht
- 3.000 EUR Entschädigung: Folgen der Fremdunterbringung dürfen nicht gravierender sein als der Verbleib bei einem Elternteil
- Haftung für Mindestlohn? Außenstehenden Dritten haften GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich
- Kein Elterngrundrecht für Pflegeeltern: Berechtigter Wechsel der Pflegestelle zum Zweck der besseren Förderung des Kindes
- Rücknahme des Scheidungsantrags: Bei Mutwilligkeit kann Verfahrenskostenhilfe nur noch einschränkend bewilligt werden
- Zunächst wird der Bedarf des Kindes ermittelt. Dabei kommt es auf die Einkommensverhältnisse beider Eltern an: Je mehr die Eltern eines Kindes zusammen verdienen, desto höher ist auch der Unterhaltsbedarf des Kindes.
- In einem nächsten Schritt wird ein pauschaler Abschlag vom Unterhaltsbedarf des Kindes vorgenommen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der mitbetreuende Elternteil in der Mitbetreuungszeit einen Teil des Unterhaltsbedarfs abdeckt.
- Dann wird die relative finanzielle Situation der Eltern betrachtet: Es wird berechnet, inwieweit der mitbetreuende Elternteil für den Unterhaltsbedarf des Kindes verantwortlich wäre, wenn man die Unterhaltslasten allein mit Blick auf die relative Einkommenssituation der Eltern verteilen würde.
- Der im vorigen Schritt ermittelte Wert wird nun angepasst und trägt der Tatsache Rechnung, dass der mitbetreuende Elternteil im asymmetrischen Wechselmodell substantielle Betreuungsleistungen erbringt. Dabei kommt erneut ein pauschalierender (verallgemeinernder) Ansatz zum Tragen. Streit über die exakte Höhe der Betreuungsanteile wird so vermieden.
- Abschließend wird das Kindergeld zwischen den Eltern verrechnet. Das Rechenmodell stellt sicher: Je mehr der mitbetreuende Elternteil im Verhältnis zum hauptbetreuenden Elternteil verdient, desto mehr Unterhalt muss er zahlen. Doch Elternteile, die substantielle Mitbetreuung leisten, müssen im Regelfall weniger zahlen als solche, die nur Freizeitumgang pflegen.
- Vier Jahre lang: Bei verschwiegener Einkommenserhöhung drohen Widerruf von Verfahrenskostenhilfe und Strafsanktionen
Nimmt man einen Scheidungsantrag zurück, womit man das Verfahren beendet (weil der andere Ehegatte selbst keinen Antrag gestellt hatte), und stellt kurz darauf erneut einen Scheidungsantrag, entstehen sowohl bei Gericht als auch beim Rechtsanwalt doppelte Kosten. Wer dabei auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) angewiesen ist, muss gute Gründe haben. Und diese hatte die Frau im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) nicht, als sie den Scheidungsantrag im März zurücknahm und im Mai neu beantragte.
Für das erste Verfahren hatte die Frau noch VKH bewilligt bekommen, so dass sie sich für das zweite Verfahren selbiges erhoffte. Dabei machte sie weder eine zwischenzeitliche Versöhnung geltend noch andere gute Gründe für den doppelten Aufwand. Sie hatte ihren Anwalt schriftlich zur Rücknahme des Antrags angewiesen und erst im zweiten Verfahren offengelegt, was ihr Motiv gewesen war: Das Verfahren habe ihr zu lang gedauert, weil ihr Mann trotz Zwangsgeld keine Angaben zum Versorgungsausgleich machte. Dass der Start eines neuen Verfahrens dagegen keine Abhilfe schuf, sei ihr nicht klar gewesen.
Das Amtsgericht wollte ihr daraufhin gar keine VKH bewilligen, weil sie mutwillig Kosten verursacht hatte. Das OLG modifizierte dies zugunsten der Scheidungswilligen und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen: Lediglich auf die erneute Erstattung der Gebühren, die im ersten Verfahren bereits angefallen waren, muss die Frau verzichten. Denn selbst bei Mutwilligkeit darf die VKH nicht vollständig verweigert werden. Sie müsse dann - lediglich mit Ausnahme der bereits entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsgebühren sowie der bereits entstandenen allgemeinen Verfahrensgebühr des Gerichts - der bedürftigen Antragstellerin bewilligt werden.
Hinweis: Es kann taktische Gründe geben, ein bereits laufendes Scheidungsverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und ein neues Verfahren einzuleiten - solange der Gegner keinen eigenen Scheidungsantrag stellt. Eine solche Rücknahme (gepaart mit neuem Antrag) hat in der Regel mit dem güterrechtlichen Endstichtag zu tun, weil der andere zum Beispiel zwischenzeitlich einen Lottogewinn gemacht hat. Falls sich abzeichnet, dass die Ehe demnächst durch Tod endet, kann auch das ein wirtschaftliches Argument sein (Witwenversorgung, Erbrecht). Aber auch eine Rücknahme, durch die sich die örtliche Zuständigkeit ändert, kann erwünscht sein.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.07.2023 - 6 WF 86/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Wer "arm im Sinne des Gesetzes" ist, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt bekommen. Dazu gehört auch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und das bis vier Jahre nach Verfahrensabschluss. Wem VKH (auch Prozesskostenhilfe) bewilligt wurde, muss in dieser Zeit unaufgefordert mitteilen, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat. Ein Unterlassen kann zur Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung führen - wo wir beim Kernpunkt des folgenden Falls sind, den das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zu entscheiden hatte.
Einer Mutter, deren einziges Einkommen Elterngeld war und die in einen Umgangsstreit vor Gericht verwickelt war, wurde VKH zugestanden. Nach dem Verfahren war sie dann auch wieder berufstätig geworden und bezog dadurch deutlich höhere Einkünfte als das Elterngeld - allerdings immer noch so wenig, dass sie weiterhin "arm" war. Dennoch entzog das Amtsgericht ihr die bewilligte VKH und forderte über 3.000 EUR - und zwar als Sanktion dafür, dass sie die Einkommenserhöhung nicht unaufgefordert mitgeteilt hatte.
Das Gericht kann die Bewilligung der VKH aufheben, wenn der Beteiligte dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Bezieht er ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen. Es stand daher die Frage im Raum, ob durch die Einkommenserhöhung von "100 EUR monatlich mehr" die Bedürftigkeitsvoraussetzungen entfallen. Das OLG erläuterte, dass diese Rechtsfrage durchaus uneinheitlich beantwortet wird, und stellte sich daraufhin auf die Seite der Frau. In den Augen des OLG könnten vom Gesetzgeber nur verschwiegene Einkommenserhöhungen, mit denen man aus der Armutsgrenze herauskommt, gemeint gewesen sein. Und über diese Schwelle ist die Frau hier leider noch nicht gegangen.
Hinweis: Die Mitteilungspflichten gehen aus dem Kleingedruckten im Formular hervor, das der VKH-Antragsteller ausfüllen und unterschreiben muss. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass diese Hinweise selten gelesen werden. In den meisten Bewilligungsbeschlüssen zur VKH wird der Hinweis auf diese Pflicht auch nicht wiederholt.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 14.08.2023 - 18 WF 203/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um einen Sechsjährigen, der Opfer des Trennungsstreits seiner Eltern wurde. Der Vater bezichtigte die Mutter der Kindesmisshandlung, das Jugendamt brachte den Jungen ins Heim, von wo aus er vier Monate später zurück zur Mutter kam und später durch Entscheidung des Familiengerichts zum Vater wechselte. Hatte das Jugendamt ein Kind zu Unrecht aus dem Haushalt seiner Eltern in Obhut genommen, und kann dem Kind Schmerzensgeld zugesprochen werden? Lesen Sie selbst.
Das OLG stellte zunächst fest, dass das Jugendamt erst einmal korrekt auf die Informationen durch den Vater reagiert habe, die dieser durch ein ärztliches Attest belegen konnte. Die anfängliche Inobhutnahme habe keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt, sondern diente der Klärung und Beruhigung der Situation. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das Jugendamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt oder durch eine fehlerhafte Antragstellung die gerichtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe. Obwohl es bis hierhin nichts zu beanstanden gab, kommt hier das große und entscheidende "Aber!": Das Jugendamt hätte den Jungen nicht so lange im Heim belassen dürfen.
Kindern, die in einen hochkonflikthaften Streit zwischen den Elternteilen hineingezogen werden, sei nicht damit gedient, dass sie außerhalb der Familie untergebracht würden. Die ursprüngliche Herausnahme aus der Familie wäre lediglich als kurzfristige Maßnahme veranlasst gewesen, in deren Verlauf eine Beruhigung eintreten sollte. Eine monatelange Trennung von beiden Eltern habe das Kind dagegen nicht als Entlastung von dem elterlichen Konflikt erleben können, sondern als ungerechtfertigte Folge dessen, dass er sich beim Vater über die Schläge seiner Mutter beschwert habe. Der Gefahr befürchteter Misshandlungen durch die Mutter hätte alternativ dadurch begegnet werden können, dass das Kind bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht bei seinem Vater lebt und dort mit sozialpädagogischer Familienhilfe begleitet wird. Dem Kind wurde daher wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung von 3.000 EUR zugesprochen. Zudem muss der Jugendamtsträger für künftige Schäden einstehen.
Hinweis: Die Fremdunterbringung eines Kindes aus Anlass eines tiefgreifenden Elternkonflikts ist nur dann gerechtfertigt, wenn der permanente Elternkonflikt das Kindeswohl in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet, während das Kind bei einem der beiden Elternteile wohnt. Zu berücksichtigen ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Folgen der Fremdunterbringung dürfen für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs bei einem Elternteil.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.07.2023 - 1 U 6/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Das Bundesjustizministerium hat im August 2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Reformbedarf besteht, weil die bisherige "Düsseldorfer Tabelle" als Normalfall vor Augen hat, dass nach einer Trennung ein Elternteil den Lebensmittelpunkt für die Kinder bietet (bisher klassisch: die Mutter) und der andere nur ein Umgangsrecht ausübt (bisher klassich: der Vater). In den letzten Jahren mehrten sich aber die Fälle, in denen auch nach der Trennung beide Elternteile die Alltagsbetreuung ausüben - sogar bis hin zu einer hälftigen Teilung. Da die Lösungen der Rechtsprechung in diesem sogenannten "asymmetrischen Wechselmodell" uneinheitlich und oft ungerecht sind, will die Politik mit der Reform eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Das nun vorliegende Eckpunktepapier soll ein Anfang der Debatte sein.
Mit einem pauschalierenden objektiven Ansatz (Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim jeweiligen Elternteil pro Jahr) soll der jeweilige Betreuungsbeitrag berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Berechnungsmethode umfasst mehrere Schritte:
Die vorgeschlagene Reform würde einen Anreiz für Väter setzen, sich mehr in der Betreuung von Kindern zu engagieren. Ein solches stärkeres Engagement von Vätern kann auch für Mütter vorteilhaft sein: Sie sparen dadurch eigene Aufwendungen und haben unter Umständen mehr Freiraum für eigene Erwerbstätigkeit. Als unangenehmer Nebeneffekt wird allerdings erwartet, dass mit jeder weiteren Übernachtung beim Vater Streitigkeiten über die finanziellen Auswirkungen für beide Seiten folgen könnten.
Der neue Gesetzesvorschlag soll ab einem 29%igen Mitbetreuungsanteil greifen. Ab dieser Schwelle (und bis zu einer Betreuungsleistung von knapp unter 50 %) soll von einer Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell ausgegangen werden.
Für die anderen Betreuungskonstellationen (Residenz- und Wechselmodell) soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Für das symmetrische Wechselmodell wird allerdings eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.
Quelle: www.bmj.de
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn ein Pflegekind aus der bestehenden Bindung zur Pflegefamilie herausgerissen wird, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten die ehemaligen Pflegeeltern haben, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das Ehepaar im folgenden Fall wusste sich nicht mehr weiterzuhelfen, als beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Für mehr als vier Jahre waren Eheleute die Dauerpflegeeltern des Kindes gewesen, nachdem dieses im Alter von sechs Monaten zu ihnen gekommen war. Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Sowohl im Kindergarten, wo dem Kind eine 1:1-Betreuung zur Seite gestellt worden war, als auch mit den Pflegeeltern gab es zunehmend Konflikte. Die Vormundin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der Pflegeeltern und brachten das Kind daher bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern solcher Kinder gut vertraut sind. Die Pflegeeltern wehrten sich hiergegen vor den Familiengerichten - letztlich erfolglos. Denn die Gerichte wogen den Bindungsabbruch gegen die fehlende Qualifikation miteinder ab.
Weil diese Abwägungen nachvollziehbar und begründet waren, konnte auch das BVerfG nicht helfen. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz können sich Pflegeeltern hierbei nämlich nicht stützen. Das BVerfG hat die Beschwerde daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinweis: Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an, nicht auf die Interessen seiner vormaligen Pflegeeltern an ihrer gewachsenen Bindung zum Kind. Dem ließe sich nur durch eine frühzeitige Adoption abhelfen.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Zum Thema Mietrecht
- Aus Amt entfernt: Vergütunganspruch eines Testamentsvollstreckers nur nach besonders groben Pflichtverstößen verwirkt
- Beschlussfreudige WEG: Beschluss darf Verwalter nicht zum Herrn der Gemeinschaft und Eigentümer zu Knechten machen
- Besichtigungsrecht des Vermieters: Eigentümerinteressen müssen gegenüber Gesundheitsgefahren auf Mieterseite zurückstehen
- Straftat dem Vermieter gegenüber: Todesdrohung führt zu außerordentlicher Kündigung
- Umgehung des Mieterschutzes: Kündigung wegen künstlich herbeigeführten Eigenbedarfs unwirksam
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Installation eines Verwaltungsbeirats gerade in größeren Anlagen sehr sinnvoll. Ein solcher Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht letztendlich den Verwalter. Ob eine Beirätin dafür mit einer fest definierten Summe entschädigt werden darf, war im Folgenden eine von zwei Fragen zum Verwaltungsrat. Die andere, gegen die Miteigentümer ebenfalls vor das Amtsgericht Charlottenburg (AG) zogen, war sicherlich die schwerwiegendere, wenn man sich die Folgen des angefochtenen Beschlusses zu Gemüte zieht.
In einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass eine Beirätin eine jährliche Aufwandsentschädigung von 1.000 EUR erhalten soll. Zudem wurde der Verwalter ermächtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat Wartungs-, Lieferanten, Versicherungs-, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft zu kündigen, zu ändern, zu verlängern, zu erweitern und neu abzuschließen. Gegen diese beiden Beschlüsse zogen Miteigentümer der WEG vor das Gericht.
Das AG gab den klagenden Eigentümern Recht. Wird ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist er grundsätzlich unentgeltlich tätig und kann lediglich den Ersatz seiner ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. Ein nicht zweckgebundener freier Beitrag darf ihm hingegen nicht zugewandt werden.
Ebenso rechtswidrig war der Beschluss zu den erweiterten Kompetenzen des Verwalters. Denn seine Kompetenzen wären damit schier uferlos geworden. Er könne Verträge mit unbeschränkter Summe und undefiniertem Gegenstand mit Dienstleistern aller Art abschließen - also auch Verträge in mehrfacher Millionenhöhe mit Baufirmen und Planern. Diese dürften dann selbst Gemeinschaftseigentum erheblich umgestalten, obwohl die Gemeinschaft diese baulichen Veränderungen nicht durch Beschluss gestattet hat und die Bausumme die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft übersteigen könnte. Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und für ungültig zu erklären.
Hinweis: Keine WEG sollte sich die originären Rechte aus der Hand nehmen lassen. Es geht um Eigentum, das eben auch Rechte und Pflichten mit sich bringt.
Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 12.05.2023 - 73 C 62/22
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Unser Grundgesetz regelt in Art. 13 die sogenannte Unverletzlichkeit der Wohnung. Selbstverständlich gibt es Voraussetzungen, die auch dieses Grundrecht außer Kraft setzen - dennoch zeigt dieses Grundrecht, was die Wohnung uns Menschen bedeutet. Sie ist ein sicherer Rückzugsort, die dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zusichert. Da eine Mietwohnung jedoch einen anderen Eigentümer als die Bewohner hat, steht außer Frage, dass es dem Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich sein muss, dieses Eigentum zu betreten. Wann dieses Recht nicht einfach durchzusetzen ist, zeigt dieser Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.
In einem Mietvertrag hatte der Vermieter mit seiner Mieterin vereinbart, dass die Besichtigung der Mieträume zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung aus besonderem Anlass möglich sein soll - insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung. Zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags wollte der Vermieter die Wohnung verkaufen und forderte seine Mieterin auf, ihm und Interessenten in Begleitung von Immobilienmaklern den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Die Mieterin lehnte dies unter Verweis auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung ab.
Das erstinstanzliche Amtsgericht bot einen (abgelehnten) Kompromiss an, bei dem maximal zwei Personen für maximal 45 Minuten die Wohnung zur Besichtigung betreten dürften. Doch ein später vom Landgericht (LG) beauftragter Psychiater bestätigte, dass die Mieterin schon lange an einer komplexen psychischen Störung leide. Ihre Wohnung sei nach mehreren Suizidversuchen ihr einziger Schutzraum, den "Fremde" nun bedrohen würden, wenn sie die Wohnung betreten. Ein erneuter Suizidversuch sei nicht unwahrscheinlich. Auf Basis dieses Gutachtens lehnte das LG die Klage der Vermieter als "derzeit unbegründet" ab.
Schließlich ging der Rechtsstreit bis zum BGH. Zunächst bestätigte dieser, dass es grundsätzlich eine vertragliche, aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters ist, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gebe. Eine solche Pflicht kann sich (wie hier vorliegend) zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben. Dennoch gilt, dass das Besichtigungsrecht der Vermieter eingeschränkt werden könne, wenn Gesundheit oder Leben der Mieterin dadurch ernsthaft in Gefahr gebracht würden. Dann müssten die Eigentümerinteressen zurückstehen. Hier muss die Vorinstanz jedoch nochmals prüfen, ob sich die gesundheitlichen Folgen für die Mieterin durch entsprechende Einschränkungen des Besuchsrechts reduzieren lassen. Der BGH verwies die Angelegenheit deshalb an das Berufungsgericht zurück. Das LG hatte in Augen des BGH nämlich die Möglichkeit außer Acht gelassen, die Besichtigung in Abwesenheit der Mieterin durchzuführen. Der Gutachter habe erklärt, dass sich die Gesundheitsrisiken reduzieren ließen, wenn eine Vertrauensperson der Mieterin an ihrer statt an der Wohnungsbesichtigung teilnähme.
Hinweis: Mieter sollten stets beachten, dass der Vermieter grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung ein Besichtigungsrecht der Wohnung oder des Mietshauses hat. Natürlich dürfen es Vermieter dabei nicht übertreiben. Was möglich ist und was nicht, kann im Zweifel der Rechtsanwalt des Vertrauens sagen.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2023 - VIII ZR 420/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Ob der folgende Fall damit zusammenhängt, dass der Umgang in Deutschland rauer geworden ist und viele Nerven blank liegen, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern traditionell spannungsgeladen sein kann. Dennoch gibt es Grenzen, die man im Umgang miteinander besser nie überschreiten sollte. Das Urteil des Amtsgerichts Hanau (AG) ist daher nicht überraschend.
Zwischen einer Vermieterin und einer Mieterin herrschte seit einer langen Zeit bereits Streit, auch über die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Nun stritten die Parteien auch noch um die Gartennutzung, die eines Abends in eine Auseinandersetzung gipfelte. In diesem zunächst verbalen Streit sei die Vermieterin massiv beleidigt und bedroht worden. Schließlich habe die Mieterin sie sogar mit dem Tode bedroht und ihre Tochter lautstark aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen. Mit diesem Messer stach die Mieterin schließlich auf die zwischenzeitlich wieder geschlossene Wohnungstür der Vermieterin. Dass danach die fristlose Kündigung eintrudelte, mag niemanden verwundern. Die für den vorgerichtlichen anwaltlichen Rat angefallenen 1.134 EUR wollte die Vermieterin nun auch von der Mieterin erstattet haben.
Das AG gab der Vermieterin recht und bestätigte ihr den Anspruch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Wegen des Vorfalls im Garten stand der Vermieterin das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Bedroht im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Mieter seinen Vermieter mit dem Tode und fordert in diesem Zug Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ob und in welchem Umfang es tatsächlich zu Tätlichkeiten gekommen ist, ist dabei ohne Relevanz.
Hinweis: Wenn es zu Straftaten zu Lasten des Vermieters gekommen ist, werden Kündigungen durch die Gerichte häufig abgesegnet. Denn so etwas muss sich kein Vermieter bieten lassen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 22.05.2023 - 34 C 80/22 (14)
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Eine Eigenbedarfskündigung ist ein probates Mittel, um Mieter aus einer Wohnung oder einem Haus zu kündigen. Das ist insoweit auch in Ordnung, da Miete eben kein Eigentum darstellt. Wie der Name es aber bereits sagt: Es muss bei der Eigenbedarfskündigung der entsprechende Bedarf auch bestehen und im Zweifel nachgewiesen werden. In einem der besonders umkämpften Wohngebiete musste das dortige Landgericht Berlin (LG) der wahren Motivlage nach einer solchen Kündigung auf die Spur kommen.
Ein Mann besaß zwei Eigentumswohnungen, die er nicht selbst bewohnte. In der einen wohnte sein Ehemann, die andere - eine Dreizimmerwohnung mit 96 m² - war an den Mann vermietet, der sich nun mit einer Eigenbedarfskündgung konfrontiert sah. Der Ehemann hatte die von ihm bewohnte Wohnung nämlich an seinen Ehemann zurückgegeben - sie sollte zur Rücklagenbildung verkauft werden, und zwar leerstehend. Somit wurde der Ehemann in Augen des Klägers zur Bedarfsperson, die in die 96 m² große Dreizimmerwohnung des Mieters ziehen sollte. Schließlich wurde eine Räumungsklage eingereicht.
Das LG wies die Klage jedoch zurück. Die Eigenbedarfskündigung war wegen eines Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Wohnbedarf war durch die Umgehung des Rechts durch den Umzug des Ehemanns des Mieters erst geschaffen worden. Der Mieter musste also nicht ausziehen.
Hinweis: Die bewusste Umgehung der Mieterschutzregelungen ist ein gefährliches Spiel, das sehr teuer werden kann. Neben strafrechtlich relevantem Verhalten steht hier auch die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 02.06.2023 - 66 S 170/22
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Gefühlt wird über kaum eine Mietrechtsfrage so häufig vor Gerichten gestritten, wie über Betriebskosten und Mieterhöhungen. Streitigkeiten über die Installation und die Wartung der vorgeschriebenen Rauchwarnmelder waren schon des Öfteren vom Bundesgerichtshof (BGH) zu beurteilen, der auch den folgenden Fall zu bewerten hatte. Hier ging es um knappe 80 Cent - und natürlich, wie so oft, um das Prinzip.
Eine Vermieterin ersetzte die vorhandenen Rauchwarnmelder durch neue, gleichwertige Geräte. Dafür wollte sie eine Mieterhöhung von monatlich 0,79 EUR wegen einer Modernisierungsmaßnahme durchsetzen - schließlich auch gerichtlich. Zwar erhielt sie in den ersten beiden Instanzen Recht. Doch beim BGH war Schluss.
Zwar können Vermieter grundsätzlich nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Richtig ist auch, dass der BGH bereits entschieden hatte, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache führe. Das bezog sich jedoch auf die erstmalige Ausstattung einer Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern. Der bloße Austausch durch gleichwertige Geräte sei jedoch keine Modernisierung - und deshalb können die Kosten auch nicht umgelegt werden.
Hinweis: Die Frage, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können oder wann eine Mieterhöhung zu akzeptieren ist, kann im Zweifelsfall der Rechtsanwalt des Vertrauens beantworten. Es gibt zu diesem Problemkreis bereits eine unglaubliche Vielzahl von Entscheidungen der Gerichte; nun ist eine weitere hinzugekommen.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Angemessenes Risiko: Verunfallt ein Polizeifahrzeug bei Verfolgung, kann Flüchtender zur Haftung gezogen werden
- Betrunkener E-Scooter-Fahrer: Gesamtschau entscheidet über Ausnahme beim Fahrerlaubnisentzug
- Gesteigerte Sorgfaltspflicht: Radfahrer muss Abbiegeabsicht dem neben ihm Radelnden deutlich ankündigen
- Keine Modernisierungsmaßnahme: Bloßer Austausch von Rauchmeldern führt nicht zur Mieterhöhung
- Teerschwelle auf dem Weg: Keine Haftung nach Sturz über erkennbare Hindernisse
Wer alltägliche Notwendigkeiten zusammen mit einem kleinen Kind zu bewältigen hat, weiß, dass kleine spielerische Routinen das Ganze etwas auflockern und somit erleichtern. Das Amtsgericht Neunkirchen (AG) musste über einen Fall entscheiden, bei dem ein Vater seiner Tochter erlaubte, nach Beladen des Familienautos den leeren Einkaufswagen zurückschieben zu dürfen. Sie ahnen womöglich, was folgte.
Nachdem der Einkaufswagen geleert war, erlaubte der Vater seiner fünfjährigen Tochter, den Wagen zur Sammelstelle zurückzuschieben. Er selbst ging nicht mit. Es kam, wie es kommen musste: Das kleine Mädchen verlor die Kontrolle über den Wagen, der daraufhin mit einem geparkten Pkw kollidierte. Logischerweise forderte der Geschädigte nun Schadensersatz. Der Vater aber verweigerte die Zahlung, denn schließlich sei seine Tochter mit ihren erst fünf Jahren nicht verantwortlich zu machen. Und seiner Meinung nach läge auch keine Aufsichtspflichtverletzung vor, da er schon mehrfach mit der Tochter den Einkaufswagen weggebracht habe und ihr beigebracht hatte, wie man diesen sicher schiebt.
Die Endung des letzten Satzes mag nahelegen, wie das AG entschied - und zwar dahingehend, dass der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zwar konnte festgestellt werden, dass das Mädchen ein aufmerksames, wissbegieriges Kind sei, das Anweisungen auch verstehe. Das Gericht argumentierte aber, dass es sich bei dem Einkaufswagen um einen nicht alltäglichen Gegenstand handelt, der bewegt wurde. Unabhängig von dem eigenwilligen Bewegungsverhalten der Einkaufswagen, das selbst ausgewachsene Menschen hinlänglich kennen, war zudem zu berücksichtigen, dass der Wagen ca. 1 m hoch war und schon allein aufgrund der Größenverhältnisse nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Kind den Wagen ständig unter Kontrolle habe. Aufgrund der frei beweglichen Räder könne auch ein unverhoffter Richtungswechsel nie auszuschließen sein. Weiterhin war noch zu berücksichtigen, dass sich im Wegebereich Fahrzeuge befanden, so dass die Gefahr einer Beschädigung fremder Sachen nicht ganz fernlag. Unter diesen Umständen hätte der Vater zumindest mitgehen müssen, um gegebenenfalls lenkend einzugreifen.
Hinweis: Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich beispielsweise aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und der Verkehrssituation ergibt. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar und nach der Lebenserfahrung geeignet sind, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern.
Quelle: AG Neunkirchen, Urt. v. 26.05.2023 - 4 C 33/22 (02)
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Weder Kennzeichen noch Blinker und eben auch keine schützende Hülle außer der bekleideten eigenen Haut: Fahrradfahren ist mit vielen Risiken behaftet. Und genau darum gilt auch besondere Vorsicht für jeden, der sich auf zwei Rädern durchs Leben bewegt. Im folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nicht etwa die Unfallfolgen von zwei ungleich "starken" Beteiligten, sondern die von zwei Radfahrern zu bewerten, die miteinander kollidiert waren.
Ein Mann und eine Frau hatten sich zu einer Radtour verabredet und fuhren auf dem Radweg nebeneinander. Plötzlich bog der rechts fahrende Radler nach links ab und kollidierte dabei mit der links neben ihm fahrenden Radfahrerin. Diese stürzte und verletzte sich schwer. Die Geschädigte forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld - doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Zahlung. Sie berief sich darauf, dass der Mann vor dem Abbiegen durch Zuruf den Richtungswechsel angekündigt habe. Daher sei die Frau selbst schuld.
Das OLG gab jedoch der Geschädigten recht. Will einer von zwei nebeneinander fahrenden Radfahrern abbiegen, muss er sich so verhalten, dass eine Kollision ausgeschlossen ist. Und eben dies war hier nicht geschehen. Abgesehen davon, dass der Mann nicht beweisen konnte, dass er die Abbiegeabsicht bereits verbal geäußert hatte, hätte er in dieser Fahrsituation anders handeln müssen. Da er rechts von der Frau fuhr, musste er deren Weg kreuzen, daher hatte er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, eine Kollision zu verhindern. Er hätte also eindeutig und mit deutlichen Handzeichen seine Abbiegeabsicht erkennbar machen müssen. Ein Mitverschulden der Frau war dabei nicht erkennbar.
Hinweis: Die Verpflichtung, den Fahrtrichtungswechsel anzuzeigen, gilt auch für Radfahrer. Da der Radfahrer, der abbiegen wollte, weder durch ein deutliches Handzeichen noch durch erkennbare Drosselung seiner Geschwindigkeit den Fahrtrichtungswechsel angezeigt hat, ergaben sich für die verunfallte Radfahrerin keine Anhaltspunkte für das beabsichtigte Abbiegemanöver, auf welche sie sich hätte einstellen können. Hiermit musste sie nicht rechnen, so dass der abbiegende Radfahrer allein haftet.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2023 - 10 U 255/21
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Der folgende Fall des Landgerichts Frankenthal (LG) hat es in sich. Denn hier stand die Frage im Raum, ob ein vor einer Fahrzeugkontrolle Flüchtender für Unfallfolgen haften muss, die auf den ersten Blick die polizeilichen Verfolger verursacht haben. Und wie es eben so ist, für die Gesamtbetrachtung stellt das Gericht vor der Beantwortung die Gegenfrage in den Raum, ob die Fahrweise der Polizei als unangemessen zu betrachten war.
Statt den Anweisungen der Polizei zum Zweck einer Fahrzeugkontrolle Folge zu leisten, trat ein Autofahrer auf der Autobahn aufs Gaspedal und flüchtete. Er verließ schließlich die Autobahn und fuhr über Bundes- und Kreisstraßen, während die Polizei ihm folgte. Und eben die entdeckte den Flüchtenden schließlich auf einem Parkplatz, auf den sie auch prompt auffahren wollte. Dabei geriet das Polizeifahrzeug jedoch aufgrund des Bremsmanövers ins Schlingern und prallte gegen eine Leitplanke. Die Polizeibehörde forderte nun Schadensersatz von dem Geflohenen. Dieser verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Hinweis, es habe ein Fahrfehler der Polizei vorgelegen, schließlich habe er selbst schon auf dem Parkplatz gestanden.
Das LG gab hingegen der Behörde Recht. Nach Ansicht des Gerichts haftet der verfolgte Autofahrer nur dann nicht für einen derart entstandenen Schaden, wenn die Fahrweise der Polizei völlig unangemessen gewesen sei. Das aber war hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr seien die lange Verfolgungsfahrt und auch das starke Bremsmanöver, das zum Schlingern des Polizeifahrzeugs führte, auf die von dem Verfolgten geschaffene Situation zurückzuführen. Um den Flüchtenden zu ergreifen, habe der Polizeibeamte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen müssen.
Hinweis: Wer eine Verfolgung durch die Polizei heraufbeschwört, kann sich nicht auf ein Verschulden des anderen berufen. Die Grenze der Zurechnung ist erst dann überschritten, wenn sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzen. Hier waren sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.05.2023 - 1 O 50/22
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
"Augen auf im Straßenverkehr!" ist immer eine gute Devise. Und die gilt in Verbindung mit Geschwindigkeit und Fallhöhe vor allem auch für die relativ ungeschützten Radler, wie der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG) beweist. Denn hier war die Frage, ob eine Gemeinde stets für optimale Straßenverhältnisse zu sorgen und entsprechend in jedem bzw. für jeden Fall haftbar gemacht werden kann.
Eine Radfahrerin befuhr eine Ortsverbindungsstraße, auf der zu Entwässerungszwecken eine Teerschwelle von 30 cm Breite und 10 cm Höhe aufgebracht worden war. Um die Schwelle zu passieren, stoppte sie abrupt und fiel einige Meter weiter zu Boden. Sie zog sich erhebliche Verletzungen zu und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde. Ihrer Meinung nach habe diese nicht ausreichend vor der Schwelle gewarnt oder diese ausreichend kenntlich gemacht. Daher liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.
Das LG wies die Klage ab. Die Schwelle sei aufgrund ihrer (im Vergleich zur Fahrbahn) dunkleren Färbung für die Radfahrerin erkennbar gewesen. Wäre sie mit der gebotenen Sorgfalt und angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen, hätte sie die Schwelle rechtzeitig erkennen müssen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, vor Hindernissen zu warnen, die erkennbar sind. Zudem dürften Fahrradfahrer auch nicht darauf vertrauen, dass immer optimale Straßenverhältnisse vorherrschen - im Gegenteil: Sie müssen vielmehr immer mit Unebenheiten rechnen.
Hinweis: Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass Straßen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Es sind allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Bei Radwegen können gefährliche Vertiefungen und Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen braucht, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.05.2023 - 5 O 16/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Das Landgericht Osnabrück (LG) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist oder ob es auch hier Ausnahmen zur Regel geben kann. Wie so oft bei Rechtsfragen, hieß es auch hier: "Kommt ganz drauf an." Und wenn man die sogenannte Gesamtschau berücksichtigt, wird auch klar, warum.
Der Betroffene war mit einem Blutalkoholwert von 1,44 ‰ von der Polizei aufgegriffen worden. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 02.02.2023 von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot von fünf Monaten ausgesprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Das LG hat mit seinem Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Im Rahmen der Urteilsbegründung wurde betont, dass zwar nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, stellt hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme besteht, ist durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Grundsätzlich werden an die Annahme einer solchen Ausnahme aber sehr hohe Anforderungen gestellt. Nach Auffassung der Kammer lag hier ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte hatte beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke - rund 150 m - mit dem E-Scooter zu fahren. Er hat nicht nur sein Verhalten bereut und hierfür um Entschuldigung geben, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und medizinisch nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte - nunmehr - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist und mithin eine Ausnahme vom Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs vorliegt.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hatte im April 2023 entschieden, dass die Wertgrenze von 1,1 ‰ auch beim Fahren mit einem E-Scooter (Höchstgeschwindigkeit rund 25 km/h) zu der unwiderlegbaren Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit führt. Nach der Regelvermutung zu § 69 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch ist bei Trunkenheitsfahrten der Führerschein zu entziehen. Diese Vermutung ist widerlegbar. Ob bei einer - vermuteten - absoluten Fahruntüchtigkeit bie der Nutzung eines E-Scooters auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es kommt darauf an, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Gegensatz zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein geringeres abstraktes Gefährdungspotential besteht.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 17.08.2023 - 5 NBs 59/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Zum Thema Sonstiges
- Beitragslöschung im Social Net: Beleidigende - und somit strafbare - Inhalte müssen nicht wiederhergestellt werden
- Fehlender Reisepass: Reisebüro muss wegen mangelnder Aufklärungspflicht keinen Schadensersatz leisten
- Kein Recht auf absolute Stille: Bewegt sich Lärm von Hundespielplatz im gesetzlichen Rahmen, muss er toleriert werden
- Tatsachenbehauptung statt Meinung: Transportschaden als Grund für schlechte Onlinebewertung muss nachgewiesen werden können
Durch offene Grenzen besonders innerhalb der EU kann einiges in Vergessenheit geraten, was nach wie vor im Großteil der Welt auf Reisen gilt. Und das betrifft nicht nur Stromadapter und Geldumtausch - der Reisepass ist nach wie vor ein großes Must-have, wenn einer eine Reise tut. Ob ein Reisebüro eine Hinweispflicht hat, wenn der Reisende einen Reisepass benötigt, musste nun vom Amtsgericht München (AG) beantwortet werden.
Ein Mann hatte für sich und eine Begleiterin beim Reiseunternehmen für 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai gebucht. Da er keinen gültigen Reisepass besaß, konnte er die Reise nicht antreten. Nun meinte er, das Reisebüro sei daran schuld, weil es ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass er einen gültigen Reisepass benötige. Das Reisebüro hätte ihn nicht über Pass- und Visaerfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert. Er forderte sein Geld zurück und klagte.
Doch das AG teilte seine Meinung nicht und versagte dem Mann den Anspruch. In Art. 250 § 3 Nr. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) findet sich zwar die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes" einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Der Hinweis auf die allgemeine Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses sei von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB allerdings nicht umfasst. Denn dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit.
Hinweis: Nach Meinung des Richters gibt es also keine Hinweispflicht eines Reisebüros auf die Notwendigkeit eines Reisepasses. Natürlich sollten sich Reisende über die erforderlichen Dokumente im Ausland zuvor informieren. Im Regelfall hilft das Reisebüro dabei - eine Verpflichtung, darauf aktiv hinzuweisen, hat es hingegen nicht.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.07.2023 - 171 C 3319/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 10/2023)
So ein Bello kann entzückend sein - wenn er nur so wenig bellt wie möglich. Selbst wer Hunden zugeneigt ist, muss eingestehen, dass mehrere Bellos auf einem Haufen eine Menge (lauten) Spaß haben können, auch auf Kosten zweibeiniger Mitbürger. Wie viel Lärm nun Anwohner durch einen Hundespielplatz genau ertragen müssen, musste das Verwaltungsgericht Berlin (VG) klären.
Ein Bürgerverein betrieb einen Hundespielplatz, den die Stadt eingerichtet, umzäunt und mit einem abschließbaren Tor versehen hatte. Von Montag bis Samstag (8 bis 20 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr) konnten dort Hunde spielen. Eine Tatsache, die eine Anwohnerin als unzumutbar empfand. Sie klagte gegen den Platz und wandte ein, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit - an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Das mochte zwar sein, aber das VG sah darin keinen Grund, an den gegebenen Regelungen etwas zu ändern. Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm sei von Anwohnern hinzunehmen, sofern er sich im Rahmen geltender Immissionsrichtwerte bewege. Und eben jene Richtwerte wurden eingehalten. Ebenso zu berücksichtigen sei, das es sich hierbei um zwar wiederkehrenden, aber keinesfalls ununterbrochenen Lärm handle.
Hinweis: Gegen das Urteil kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist. Nachbarn haben eben kein Recht auf absolute Stille. Fragen im Einzelfall klärt der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 09.06.2023 - VG 24 K 148.19
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Bewertungen in Onlineportalen sind heute deshalb absolut üblich, weil sich Konsumenten für Erfahrungen anderer mit einem Produkt, das sie nicht anfassen können, vor dem Kauf ebenso interessieren wie zu Dienstleistungen, bei denen schon zu Offline-Zeiten immer die "gute Empfehlung" zählte. Umso wichtiger ist es dann auch, dass Empfehlungen oder auch Kritiken auf realen Erfahrungen basieren. Und das bedeutete auch im Fall des Landgerichts Frankenthal (LG): Sie müssen objektiv nachweisbar sein.
Ein Mann hatte ein Umzugsunternehmen beauftragt. Später bewertete er auf einer Online-Bewertungsplattform das Unternehmen mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem hatte er behauptet, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Das wollte das Umzugsunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Es stritt ab, dass es überhaupt zu einem Schaden gekommen sei, und legte eine Unterlassungsklage ein.
Die negative Äußerung des Kunden in dem Onlinebewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stünde zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, ist jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine solche muss aber nur hingenommen werden, wenn der Wahrheitsgehalt der Äußerung feststeht. Deshalb muss derjenige, der in Internetbewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens jedoch nicht gelungen. Deshalb gab das LG der Unterlassungsklage statt.
Hinweis: Wer eine negative Bewertung in einem Onlineportal hinterlässt, sollte sich vorher genau überlegen, was er postet. So lässt sich eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sicherlich vermeiden.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 22.05.2023 - 6 O 18/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Ein befriedigendes Sättigungsgefühl reicht schon, um in einen leicht trägen Entspannungsmodus zu verfallen. Wenn man dann noch zu dem ein oder anderen alkoholischen Feierabendgetränk verführt wird, scheint es nur logisch, dass gerade in Gaststätten eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Betreiber besteht. Dass diese aber nicht für alles haftbar gemacht werden können, das Gäste zu Fall bringt, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Eine Gaststätte verfügte über eine Terrasse im Außenbereich, deren Boden mit Natursteinen im Polygonalverfahren ausgestattet war. In den Zwischenräumen der Steine befand sich Beton. Der Steinbelag wies daher gewisse Unebenheiten und Fugen auf. So kam es dann auch, wie es kommen musste, um hier davon zu lesen: Auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch verletzte sich ein Gast. Er nahm daraufhin den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptete, sich beim Sturz unter anderem sechs Zähne ausgeschlagen zu haben.
Das Problem war, dass der verunfallte Gast auch gegenüber dem OLG verschwieg, wie es genau zu dem Sturz kam. Hinzu trat die richterliche Auffassung, dass ein Gast nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen muss, wenn die betreffende Terrasse einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt. Gastwirte sind nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der begehbaren Fläche herzustellen. Gäste müssen ihren Gang vielmehr den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.
Hinweis: Der verletzte Gast hätte hier sicherlich mehr zur Ursache des Sturzes vortragen müssen. Trotzdem zeigt das Urteil sehr gut, welche Grenzen die Sorgfaltspflicht hat.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.07.2023 - 11 U 33/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 10/2023)
Bürozeiten
- Montag - Freitag
- Termine nach Vereinbarung
Anfahrt

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren