Sie sind auf professionelle rechtliche Beratung angewiesen? Sie suchen einen kompetenten Anwalt, der Ihr Recht, wenn nötig auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertritt? Wir bieten Ihnen Know How in Form von langjähriger Erfahrung, Fachkompetenz und Kostenbewusstsein für nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich zielführende Lösungen. Seit Gründung der Kanzlei im Jahr 2000 vertreten wir unsere Mandanten hauptsächlich [...]
... im Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und in der Regulierung von Ordnungswidrigkeiten.
Die Kernkompetenz unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Auftraggeber mit profunder Erfahrung auch aus jahrelanger bankinterner Tätigkeiten gegenüber unterschiedlichsten Vertragspartnern im Kredit- und Kreditsicherungsrecht, im Kapitalanlagerecht, im Bankaufsichtsrecht bei sämtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, genauso wie im Interbankenverhältnis.
Als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen wird dies Gremium verlässlich betreut und der Austausch von Fachwissen gefördert. Unsere Stärken liegen in der persönlichen Betreuung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Vertretung unserer Mandanten und der effizienten Mandatsführung sowie der Prozessvertretung vor Gericht. Wir sind Ihre vertrauensvolle Anlaufstelle für juristische Beratung in Erfurt und Umgebung, betreuen unser Klientel über unsere Rechtsanwaltskanzlei aber auch überregional. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten sind wir stets mit aktuellen Änderung der Rechtslage vertraut. Radsuchende profitieren von unserer juristischen Fähigkeit als Rechtsanwaltskanzlei, unseren Finanzmarktkenntnissen aus eigener Managementerfahrung als Führungskraft und Vorstand einer Bank und unserem weitreichenden Netzwerk in unterschiedlichen Branchenzweigen.
Vita
Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht. Nach dem Abitur und Wehrdienst schloss ich das Studium der Rechtswissenschaften 1997 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab. [...]
Während meines Jurastudiums übte ich bereits eine mehrjährige Tätigkeit in einer in Freiburg/Breisgau ansässigen Kanzlei aus. Anschließend absolvierte ich das Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Erfurt, welches ich mit dem zweiten juristischen Staatsexamen im Februar 2000 abschloss. Im August des gleichen Jahres erfolgte die Zulassung als Rechtsanwalt. Zunächst war ich als Syndikus einer Bank in Erfurt, seit 2008 auch in Funktion als Prokurist berufen und übte dabei neben Tätigkeiten im Kreditbereich und Rechtsabteilung auch die Leitung der Human Resources Abteilung aus. Bis 2009 absolvierte ich ein Finanzmanagement Studium an der Steinbeis-Hochschule Berlin und der Akademie der Genossenschaften mit Auslandsaufenthalten an der Stern Business School New York und der SDA Bocconi Businessschool of Economics Milan. Dieses Studium schloss ich mit dem Finanz-Master of Business Administration (MBA) ab. Zeitnah dazu wurde ich mit der erworbenen Qualifikation nach § 25 c KWG zum Vorstand bei der Erfurter Bank eG berufen und übte dieses Amt bis 2018 aus. Seit 2009 bin ich darüber hinaus auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes als Fachanwalt tätig und begleite seit dieser Zeit auch den Vorsitz des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Ehrenamtlich engagiert bin ich im Rotary Club Erfurt.
Kompetenzen
Rechtsanwalt
Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich durch das Aufkommen von Meinungsverschiedenheiten nicht vermeiden. Wir betreuen Sie juristisch getreu nach dem Kredo. „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser“ in allen rechtlichen Angelegenheiten [...]
Dabei kann die Rechtsanwaltskanzlei seit 2000 auf langjährige Erfahrung in den einschlägigen Bereichen zurückgreifen. Wir werden regelmäßig bevollmächtigt Ihr Recht vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Im Rahmen unserer Beratung bieten wir konkrete Lösungsmöglichkeiten, damit Ihre rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Strategien und Ziele realisiert werden können. Den zu erzielenden, wirtschaftlich umsetzbaren Lösungen messe ich höchste Priorität bei. Professionelles Arbeiten in Form von umfangreicher Rechtsberatung bei Beachtung aller denkbaren Facetten, Vertretung im außergerichtlichen Bereich und gerichtlichen Prozessen sowie die maximale Ausnutzung von rechtlichen Gestaltungsspielräumen gehören zum Kerngeschäft unserer juristischen Tätigkeit. Für uns ist es wichtig, Ihren individuellen Lebenssachverhalt zu kennen, damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gefunden werden kann. Der Erfolg des juristischen und wirtschaftlichen Vorhabens in Ihrem Auftrag steht für uns an der obersten Stelle. Die Verbindung von juristisch beratender Tätigkeit und des vorhandenen betriebswirtschaftlichen Hintergrundes sowie die langjährige Managementerfahrung des Kanzleiinhaber bilden dabei ein solides Kompetenzfundament zur optimalen Durchsetzung Ihrer Interessen.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und als Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. [...]
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche und regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus MaRisk oder bankspezifisches Aufsichtsrecht gegenüber den Aufsichtsbehörden behandelt.
Das Kreditvertrags- und Sicherungsrecht, der Zahlungsverkehr, die Vermögensverwaltung, der Wertpapierhandel sowie das Factoring und Leasing sind wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Weitere Schwerpunkte sind Bestimmungen aus dem Bankaufsichtsrecht und zum Kreditsicherungsrecht, die darauf ausgelegt sind, den Anleger zu schützen. Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen, die das Recht auf den Kauf einer Aktie ermöglichen geregelt. Im Kapitalmarktrecht ist die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer festgelegt. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Finanz-MBA
Kernkompetenz neben der rechtlichen Beratung werden durch unsere Kanzlei im Consulting von Unternehmen abgebildet. Im Rahmen dessen bieten wir Ihnen eine umfassende Unternehmensberatung, mit der wir für jedes Problem Ihres Unternehmens bei Restrukturierung, Merger & Aquisition eine Lösung finden [...]
Grundlage dieser Unternehmensberatung ist neben der jahrlangen Berufserfahrung im Finanzdienstleistungssektor auch die branchenübergreifende Kenntnis der Masterausbildung (Master of Business Administration, MBA).
Wir können auf umfassende Kenntnisse in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategieentwicklung nebst Umsetzungsprozess, Unternehmensorganisation im Rechnungswesen, der Personalwirtschaft, der Revison, Unternehmensentwicklung- und steuerung zurückgreifen, die zuletzt über Jahre im Topmanagement einer Bank unter Beweis gestellt wurden. Finanzspezifisches Fachwissen aus dem Accounting, Controlling und Taxation gehören genauso zu Stärken wie Thematiken aus dem General Management.
Wir finden eine gemeinsame Lösung für Finanzierung- und Investitionsentscheidungen, suchen nach Potenzialen um Ihre Kostenstruktur zu optimieren, erschließen neue Märkte oder nehmen die Chance war, Ihr Unternehmen komplett neu auszurichten. Deferierte Schwachstellen nach einer umfangreichen IST-Analyse vor Ort und entwickle Lösungsstrategien, mit denen sich Ihr Unternehmen wieder wachstumsorientiert entwickeln kann. Dabei stehen wir Ihnen nicht nur im Problemfall als Unternehmensberatung mit Know How zur Verfügung, sondern greifen auch schon in der Planungsphase im Projektmanagement beratend ein, sodass Ihre Unternehmensführungsentscheidungen von Erfolg gekrönt sind und Risiken minimiert werden. Wir überwachen den im Anschluss folgenden Realisierungsprozess, beachten rechtliche Fragestellungen und übernehmen die Kontrolle der durchgeführten Einzelmaßnahmen.
Standort
Landeshauptstadt Erfurt
Meine Rechtsanwaltskanzlei ist im Zentrum des Freistaates Thüringen, in der Landeshauptstadt Erfurt, zu finden. Mit Eingemeindungen leben und fühlen sich in der Region 215.000 Menschen zu Hause. Erfurt gehört mit seinem historischen Altstadtkern, dem Erfurter Dom und der kulturellen Vielfalt zu einer der schönsten Städte Mitteldeutschlands. Die Kanzlei selbst ist etwas außerhalb im Ortsteil Frienstedt, in der Straße Ermstedter Erlen 62, zu finden. [...]
Das Bundesarbeitsgericht, die Universität Erfurt sowie die Fachhochschule Erfurt gehören neben den Ministerien des Freistaates zu den bedeutendsten Institutionen der Stadt. Europaweit gehört die Erfurter Universität zu einer der ältesten, deren bekanntester Stundet Martin Luther gewesen ist. Ende des 14. Jahrhundert wurde die Akademie das erste Mal urkundlich erwähnt, heute studieren ungefähr 5.000 Studenten an dieser Bildungsstätte, ähnlich wie an der Fachhochschule Erfurt. Neben dem Erfurter Dom mit der Severikirche ist die Altstadt mit weiteren 25 Kirchen und Kapellen versehen. Von der Zitadelle auf dem Petersberg ist der Stadtkern mit seinen zahlreichen Kirchtürmen wunderbar zu überblicken. Einheimische nutzen die Erhebung der Stadt beispielsweise zum Bestaunen des Silvesterfeuerwerkes oder zum Genießen des Weihnachtsmarktflairs in der Adventszeit. Bekannt ist die Altstadt hauptsächlich für die Krämerbrücke, auf der sich heute 32 Häuser befinden. Besucher finden Läden für Antiquitäten, Kunsthandwerker, kleine Cafés und Restaurants auf der Promenade. Die Brücke verbindet den Benedikts Platz und den Wenigemarkt und überspannt einen Seitenarm der durch Thüringen fließenden Gera. Das Bestehen der Brücke wird mit einem Stadtfest gefeiert, welches sich auf den ganzen Stadtkern verteilt. Das Krämerbrückenfest findet jährlich an einem Wochenende im Juni statt und ist neben dem Weihnachtsmarkt und Oktoberfest das bekannteste Fest der Stadt Erfurt. Kulturell ist das Theater Erfurt für die Ausrichtung der Erfurter Domstufenfestspiele bekannt. Jährlich wird ein neues Stück vor der Kulisse des Doms inszeniert. Das jedes Jahr neu gestaltete Bühnenbild ergibt mit dem hell erleuchteten Dom im Hintergrund ein wunderschönes Szenario. Der Erfurter Raum ist auch Wirtschaftsstandort für diverse Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, der Mikroelektronik und der Logistik. Die Anbindung zur A4 und A71 fördert den Wirtschaftsstandort Erfurt maßgeblich in der Logistik. Auf der Erfurter Messe präsentieren Unternehmen ihr Leistunsgsportfolio auf spezifischen Fachveranstaltungen oder Besucher genießen das Angebot von Veranstaltungen aus der Unterhaltungsbranche. 2021 ist die Bundesgartenschau zu Besuch in der Landeshauptstadt des Freistaates Thüringen. Schauplatz des Gartenbaus werden der Egapark Erfurt und die im Stadtkern befindliche Zitadelle Petersberg sein. Medienunternehmen wie der Mitteldeutsche Rundfunk, der Kinderkanal und die Mediengruppe Thüringen finden in Erfurt ebenfalls ein zu Hause.
Wegbeschreibung
Die Rechtsanwaltskanzlei ist sehr gut mit dem Auto, als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Es besteht eine unmittelbare Anbindung zur Autobahn A71, sodass Mandanten, die nicht aus der näheren Umgebung stammen, eine unkomplizierte Anfahrt auf sich nehmen können. Vom Stadtkern aus ist die Kanzlei mit der EVAG Straßenbahnlinie 2 Richtung Messe und im Anschluss mit der Buslinien 80 bequem zu erreichen. Parkmöglichkeiten sind im umliegenden Wohngebiet zahlreich vorhanden.
Rechtliche Spezialgebiete
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kreditkunden, Kapitalanleger sowie Anlageberater und -vermittler sowie Banken vertrauen auf unsere in den vergangenen Jahrzehnten erworbene Expertise. Unser eigener Anspruch ist eine objektive unabhängige Rechtsberatung [...]
... mit Erfahrungshintergrund aus jahrelanger interner Branchenkenntnis verbunden mit unserem vorherrschenden Ziel einer wirtschaftlichen Interessenvertretung in ihrem individuellen Sinn. Als einer der wenigen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Thüringen und Vorsitzender des Fachausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Thüringen betreue ich schwerpunktmäßig Mandate, bei denen es sich um rechtliche Beziehungen innerhalb der Geschäftsverbindungen zwischen Bank und deren Kunden handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für Bankgeschäfte werden im Bankrecht festgelegt, welches sich jedoch nicht in einem spezifischen, einzelnen Gesetz finden lässt. Grundlagen für das Bankrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder in Steuergesetzen sowie in Strafvorschriften wieder. Es werden Rahmenbedingung zwischen Kunde und Bank/Sparkasse von der Kontoeröffnung über Beratung bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geregelt.
Bankvertragsrecht
Das Bankvertragsrecht beinhaltet das Recht der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde, die Kontoführung und dessen Sonderformen, den Zahlungsverkehr, Kredit- und Debitkartengeschäft, sonstiges Kartengeschäft sowie das Internet-Banking oder Rechtsbeziehungen aus dem Leasing und Factoring.
Kreditvertragsrecht
Im Kreditvertragsrecht werden Rechtsverhältnisse aus Darlehen, Verbraucherkrediten sowie Baufinanzierungen genauso wie im Konsortial- und Avalkreditgeschäft beraten. Demgegenüber sind im Kreditsicherungsrecht Ansprüche [...]
... in aller Ausprägung zu Kündigungs- und Widerrufsrechten, Zwangsvollstreckungsrechten in Immobilien und Mobilien auch in ihren Sonderformen Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Gleichmaßen überprüfen wir in rechtlicher und finanzieller Hinsicht regelmäßig Ansprüche der Banken und Sparkassen auf Vorfälligkeitsentschädigung im Falle von Kündigungen oder Ablösungen von Kreditvertragsverhältnissen. In diesem Rechtsbereich kooperieren wir erfolgreich im Interesse unserer Mandanten mit dem Verlag für Rechtsjournalismus als fachkompetenter Partner über die Plattform: Vorfaelligkeitsentschaedigung.net
Kapitalmarktrecht
Im Kapitalmarktrecht werden Regelung zum Kapitalmarkt, insbesondere zum Wertpapierhandel an sich festgelegt. Im Wertpapiergeschäft wird der Handel mit Unternehmensanteilen in Form von Aktien oder Optionsscheinen geregelt [...]
Den Kern dabei bildet die Organisation der Kapitalmärkte und das Verhalten, der darin agierenden Marktteilnehmer. Der Schutz der Anleger, der Wirtschaft und die Garantie der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte werden unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. In diesem Rahmen bilden wesentliche Bestandteile der Fachanwaltstätigkeit der Wertpapierhandel, Termingeschäfte, die Vermögensverwaltung, der graue Kapitalmarkt, das Investment,- Depot- und Swapgeschäft, Prospektgeschäfte und Prospekthaftung genauso wie die private und betriebliche Altersversorgung.
Aufsichtsrecht
Die Geschäftsfelder im Interbankenverhältnis werden im Bank- und Kapitalmarktrecht genauso wie aufsichtsrechtliche, regulatorische und gesetzliche Anforderungen an Banken und Geschäftsleiter aus bankspezifischem Aufsichtsrecht [...]
... beraten und betreut. Das beinhaltet Erlaubnisverfahren für Banken und Geschäftsleiter, Rechte und Pflichten der Organe von Banken und Sparkassen, Regelungen zur Überwachung der Geschäftstätigkeit, Einhaltung bankrechtlicher Bestimmungen z.B. aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Groß- und Millionenkreditverordnung(GroMiKV), Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder den Mindestanforderungen an das Risikomanagement(MaRisk).
Vergütung
Welche Kosten entstehen bei Beauftragung?
Die häufig gestellte Frage der Vergütung, bei der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe, kann nicht einheitlich und pauschal beantwortet werden. Die Grundlage unserer Kostenabrechnung wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) verbindlich geregelt, bei dem der Streitwert die Honorarbezifferung anhand einer Gebührentabelle gesetzlich festlegt. Im Einzelfall kommt eine Gebührenvereinbarung in Betracht [...]
Gern erkläre ich Ihnen vor Mandatserteilung, im Rahmen eines vertraulichen Gespräches, welche gerichtlichen aber auch außergerichtlichen Kosten bei der Beauftragung bzw. bei Verfahrenseröffnung entstehen können, sodass Ihnen die Entscheidung obliegt, ob eine juristische Auseinandersetzung für Sie in Frage kommt. Ich werde Sie umfassend informieren und eine erste Risikoanalyse abgeben, die Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, setzen wir uns als Kanzlei auch direkt mit Ihrem Versicherer in Verbindung, sodass geprüft werden kann, welcher Kostenrahmen durch Ihre Versicherung gedeckt ist. Unabhängig vom RVG kann die Abrechnung auch über eine individuelle Honorarvereinbarung erfolgen, die ich Ihnen in einem detaillierten persönlichen Gespräch erläutere.
Blog
Verwahrentgelte / Negativzinsen der Banken und Sparkassen
Das Niedrigzinsniveau beschäftigt nicht nur die Wirtschaft, sondern insbesondere die Banken und Sparkassen und zunehmend auch deren Kunden. Im Anlagegeschäft der Kunden wird von Bedeutung, ob bestehende Zinszahlungspflichten bei variablen Produkten dazu führen, dass ein negativer Referenzzinssatz an den Kunden „durchgereicht“ werden kann, nachdem die EZB die Einlagenfazilität mit aktuell -0,5 % bestimmt hat.
Fraglich bleibt im Kundengeschäft der Bank/Sparkasse allein, ob dies automatisch geschehen kann oder ob es vereinbart werden muss.
Produktspezifizierung
Auf Kundeneinlagen erscheint die Vereinbarung von Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen rechtlich zunächst grundsätzlich möglich. Für Spareinlagen und Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz bestehen hier Ausnahmen, die eine Vereinbarung von negativen Zinsen/Verwahrentgelten nicht zulassen. In rechtlicher Hinsicht ist bei negativen Zinsen und Verwahrentgelten zwischen Einlagenkonten (Tagesgelder, Geldmarktkonten) einerseits und Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion wie Girokonto andererseits zu unterscheiden.
Girokonten
Girokonten dienen primär der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Ist ein entsprechendes Guthaben vorhanden, dient es zumindest auch der unregelmäßigen Verwahrung des Guthabens. Das Girokonto stellt rechtlich einem Zahlungsdienste-Rahmenvertrag, sowie einen unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß § 700 BGB dar, der gemischt aus Verwahrungs- und Darlehenselementen besteht. Bei Girokonten stand bis dato für das Kreditinstitut das Darlehenselement im Vordergrund. Der unregelmäßigen Verwahrung von Konten kam eher eine geringe Bedeutung zu. Der Bankkunde gibt in rechtlicher Hinsicht dem Institut ein Darlehen. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase haben die Banken inzwischen kein Interesse mehr an erheblicher Liquidität, die Ihnen vom Sparer erbracht wird und ursprünglich auch der Finanzierung des Aktivgeschäfts (Kreditvergabe) der Banken diente. Die Einlagen sind in der Regel vom Einlagensicherungssystem der Banken und Sparkassen gedeckt, wodurch das Interesse der Verwahrung in heutige Zeit eine weit größere Bedeutung zukommen kann, was eine Vergütungspflicht angemessen erscheinen liese.
Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung eines entsprechenden Kontoführungsentgelt oder Verwahrentgeltes im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit den Kunden. Bei Neukontoeröffnung kann eine solche Vereinbarung formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Sparbedingungen getroffen werden. Im Falle von Bestandskonten geht das jedoch so einfach nicht. Nach Kundeninformation über die Marktsituation des Zinsniveaus müsste eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Negativzinsen/Verwahrentgelte getroffen werden. Bei Girokonten kann ein Verwahrentgelt ferner zusätzlich zum Kontoführungsentgelt nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Doppelbepreisung“ darstellen.
Einlagengeschäft
Die Vertragsbeziehung bei Sichteinlagen, insbesondere Guthaben auf Geldmarkt- und Tagesgeldkonten, wird rechtlich als unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB angesehen. Unkritisch sind im Neukundengeschäft dementsprechende Vereinbarungen der Parteien. Im Bestandskundengeschäft hingegen bestünde die Möglichkeit Altverträge ordentlich zu kündigen und den Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten oder einen abgeänderten Vertrag mit den Bestandskunden abzuschließen. Liegt beides nicht vor wäre das Verlangen nach Negativverzinsung unrechtmäßig.
Sparbücher
Ein Sparbuch ist eine urkundlich verbriefte unbefristete Einlage mit Kündigungsfrist von in der Regel 3 Monaten, also kann man von einem „umgekehrten Darlehen“ sprechen, bei dem der Bankkunde dem Institut ein Darlehen in Höhe der Spareinlage gewährt, weshalb es sich beim Sparvertrag nach Rechtsprechung und Literatur um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Verwahrung nach § 700 BGB handelt, was negative Zinsen nicht ermöglicht, da im Darlehensrecht bereits nach dem Wortlaut von einer Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgegangen wird. Ein Verwahrentgelt kommt nicht in Betracht, da die Regelungen der (unechten) Verwahrung bei einem Sparbuch keine Anwendung finden. Im Sparkassensektor kommt der Umstand hinzu, dass die Sparkassengesetze der Länder einen Auftrag der Sparkassen zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ersparnisbildung verpflichtet, die durch Negativzinszahlungspflichten für Spareinlage unterlaufen werden könnte.
EuGH-Urteil zum Widerruf / Widerrufsjoker
Nach einem EuGH-Urteil vom 26. März 2020 können viele Verbraucher den Widerrufsjoker einsetzen und damit Darlehen und Autokredite widerrufen. Die Entscheidung lässt eine weitere Widerrufswelle der Kunden gegenüber den Banken und Sparkassen bevorstehen.
Vorteile für den Kreditnehmer ergeben sich im Kontext des Widerrufs aus den Möglichkeiten eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen, diese zurückzufordern oder aber aufgrund des aktuellen Zinsniveaus eine Umschuldung auf einen günstigeren Kredit mit geringeren Zinsen vornehmen zu können, oder auch ein belastetes und schwer verkäufliches Dieselauto zurückgeben.
Der Europäische Gerichthof entschied am 26.03.2020, dass der sogenannte Kaskadenverweis über § 492 Absatz 2 BGB nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 vereinbar ist. Das Gericht eröffnet damit Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerruf einzusetzen um ihre Immobilienfinanzierungsverträge oder Kfz-Finanzierungen zu widerrufen.
Im Falle eines Rechtsstreits gegen eine Sparkasse hatte sich das Landgericht Saarbrücken mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt und unter anderem zwei für die Widerrufsvoraussetzungen relevante Kernfragen vorgebracht:
1.)Ist Art. 10 Abs. 2 p der RL 2008/48 dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gehören?
2.)Ist eine Widerrufsbelehrung hinreichend klar und prägnant, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift (vorliegend den § 492 Abs. 2 BGB) verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften (vorliegend Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) weiterverweist?
Widerrufsmodalitäten
Der EuGH kommt in seiner Beurteilung auf Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2008/48 der Europäischen Union über Verbraucherkreditverträge gegenüber den Banken und Sparkassen zu dem Ergebnis, dass nach Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Widerrufsrechts und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sei, sondern vielmehr auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts.“ Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören demnach zu den Pflichtangaben des Kreditgebers, da angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dies Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, genauso wie die Angaben zur Verpflichtung des Kreditnehmers zur Kapitalrückzahlung und der Zinszahlungsverpflichtung kennen.
Die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist gehören damit zu den Informationen, die dem Verbraucher in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag durch das Kreditinstitut anzugeben sind.
Kaskadenverweisung
Auch in der zweiten Frage entscheidet der EuGH in seinem Urteil zugunsten der Verbraucher. Die zu beurteilenden Kreditverträgen reichen den Anforderungen des Gerichts aus der EU Richtlinie nicht, wenn die gegenständliche Kreditvertragsklausel einen Verweis zur Widerrufsinformationen auf § 492 Absatz 2 des BGB vornimmt, dieser wiederum lediglich auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, der wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Diesen sogenannten „Kaskadenverweis“ auf nationale Rechtsvorschriften hält der EuGH für nicht ausreichend um den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Praxis der anwaltlichen Beratung
Konsequenzen des EuGH-Urteils für möglichen Widerruf
Das EuGH-Urteil bedeutet, dass jeder in der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossene Kredit eines Verbrauchers auf die Widerrufsmöglichkeit geprüft werden sollte und im Einzelfall ggf. widerrufen werden kann. Konkret geht es um die folgende Formulierung, die die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit den Einsatz des Widerrufsjokers möglich macht:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum verweist auf weitere Vorschriften. Damit handelt es sich um einen so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird damit nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und kann nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen und wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Der Widerruf eines Darlehens führt in der Folge zur Rückabwicklung des Kreditvertrages. Für Darlehen bedeutet dies, dass der Kreditnehmer sämtliche bereits geleistete Zahlungen einschließlich Zins- und Tilgungszahlungen zurück erhält die gegen die eigene Rückzahlung des Darlehens zu stellen ist.
Im Einzelfall kann man mit dem Kreditgeber auf Basis des aktuellen Zinsniveaus mit niedrigeren Zinsen umschulden. Auch kann durch den Widerruf eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank oder Sparkasse abgewendet werden, was eine Umfinanzierung wirtschaftlich ungleich attraktiver macht.
Der Widerruf scheitert nicht grundsätzlich an einer bereits erfolgten Rückführung des Darlehens und kann insoweit auch noch rückwirkend ausgeübt werden, was auch die Rückforderung von bereits gezahlten Vorfälligkeitsentgelten ermöglicht.
Der vom EuGH angedeuteten Übertragung dieser Rechtsprechung auf deutsche Immobiliendarlehensverträge, die grundpfandrechtlich besichert sind, ist der Bundesgerichtshof zwar entgegengetreten, dahingehend bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten.
Widerruf bei Autokrediten
Nach der EuGH-Entscheidung können auch von Verbrauchern im Zeitraum 11.06.2010 bis 26.03.2020 geschlossene Autokreditverträge widerrufen werden. Relevante Kfz-Finanzierungen der Autobanken haben häufig in ihren Widerrufsinformationen auf den § 492 BGB verwiesen.
Autokreditverträge und der zugehörige Kaufvertrag für das Fahrzeug sind in der Regel verbundene Verträge. Bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird im Widerrufsfall beide Verträge – also auch der Kaufvertrag - rückabgewickelt. Auch Leasingverträge als weit verbreitete Finanzierungsform können dem Widerruf unterfallen. Bei durchgreifenden Widerruf erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs an die Bank gegen Erstattung alle bereits geleisteten Zahlungen wie Fahrzeuganzahlung, Leasingraten, Zins- und Tilgungsleistungen. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges ist in der Rechtsprechung noch streitig und in Abhängigkeit des konkreten Vertragsdatums im Einzelfall zu beurteilen., wir prüfen diese und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.
Aktuelle Rechtsprechung
Zum Thema Arbeitsrecht
- Dokumentation durch Arbeitgeber: Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung einer Auszubildenden rechtmäßig
- Fiktive Beförderung: Nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied bekommt mehr Gehalt zugesprochen
- Mindestlohn im Ashram: Rückwirkende Zahlung von 42.000 EUR an Volljuristin für dreijährigen Sevadienst
- Wegfall eines Arbeitsplatzes: Aufteilung von Restaufgaben muss konkret dargestellt werden
- Wenn, dann richtig: Urlaub muss als solcher eindeutig gewährt werden, um entsprechend anrechenbar zu sein
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu beschützen. Im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen (ArbG) ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er die fristlose Kündigung seines Arbeitnehmers auf ein stabiles Fundament aufgrund der lückenlosen Dokumentation stellen konnte.
Ein Arbeitnehmer war zunächst als Leiharbeiter im Bereich Lagerlogistik tätig und wurde im Jahr 2022 vom Entleiher unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Mehrere Arbeitskolleginnen informierten am 28.08.2023 den direkten Vorgesetzten darüber, dass eben jener Arbeitnehmer eine Auszubildende mehrfach sexuell belästigt habe. Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein und hörte die Auszubildende und den Arbeitnehmer an. Die Auszubildende schilderte, dass sie mehrfach von dem Arbeitnehmer am Bein, Hintern, der Brust und im Schritt berührt worden sei. Zudem habe er auch ihre Hand an seinen Schritt gelegt. Sie habe zwar andere Kolleginnen gewarnt, sich selbst jedoch nicht getraut, den Arbeitnehmer bei Vorgesetzten zu melden. An einem anderen Tag habe der Arbeitnehmer sich an ihr gerieben und sie zum Oralverkehr aufgefordert. Aus Angst habe sie mitgemacht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und bestritt sämtliche Anschuldigungen. Diese seien frei erfunden und strafbare Verleumdungen.
Das ArbG wies die Klage ab - die fristlose Kündigung war wirksam. Der Arbeitgeber habe den Sachverhalt umfassend ermittelt und Protokolle der Gespräche mit der Auszubildenden, weiteren Kollegen sowie WhatsApp-Chat-Protokolle vorgelegt. Aus diesen hätten sich nachvollziehbar und glaubhaft mehrere sexuelle Belästigungen durch den Arbeitnehmer ergeben. Dieser habe die Angst und Unsicherheit der Auszubildenden sowie seine Machtposition ausgenutzt. Anderslautende Erklärungen oder Darstellungen des Arbeitnehmers seien nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptungen. Er habe sogar versucht, sich als Opfer darzustellen. Eine Einsicht in Fehlverhalten und eine Entschuldigung seien nicht erfolgt.
Hinweis: Liegt nach langjähriger Tätigkeit im Betrieb ein erstmaliges geringeres Fehlverhalten vor, ist eine Kündigung ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Zu welchen Mitteln ein Arbeitgeber greifen sollte, hängt auch vom sogenannten Nachtatverhalten ab.
Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 11.04.2024 - 2 Ca 1497/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Hier ging es um ein nichtfreigestelltes Mitglied, das folglich zwei Aufgabenbereiche gleichzeitig zu bewerkstelligen hatte: seine Arbeit und die Betriebsratstätigkeit. Ob sich diese Doppelbelastung auf die übliche Beförderungspraxis zum Nachteil des Mitarbeiters niederschlagen darf, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG).
Der Arbeitnehmer, ein Unternehmensberater bei einer großen Beratungsfirma, arbeitete im Projektgeschäft und war gleichzeitig nicht freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Seine Betriebsratstätigkeit hatte zur Folge, dass er in der internen Projektzuteilung immer häufiger leer ausging. Die Folge war, dass der Arbeitnehmer in den jährlich stattfindenden Beförderungsrunden keine Berücksichtigung fand. In seiner Klage berief sich der Beschäftigte auf den Entgeltschutz für Betriebsräte nach § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - er verlangte eine höhere Bezahlung und stellte sich auf den Standpunkt, dass er entsprechend seiner Vergleichsgruppe höher eingestuft werden müsse. Das begründete er damit, dass seine vergleichbaren Kollegen wesentlich kürzer auf den jeweiligen Stellen arbeiteten, bevor sie befördert wurden.
Das LAG entschied in der Tat zugunsten des Arbeitnehmers. Denn das Gericht war davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in den Genuss eines weiteren beruflichen Aufstiegs gekommen sei. Für den Beschäftigten bestehe deshalb ein Anspruch auf eine fiktive Beförderung nach § 78 Satz 2 BetrVG.
Hinweis: Die Reform der Betriebsratsvergütung ist Ende Juli 2024 in Kraft getreten. Seitdem ist das Benachteiligungsverbot durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt worden. So darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung.
Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 17.03.2024 - 10 Sa 923/22
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
An das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) wurde folgender Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Einem Yoga-Ashram-Verein wurde zuvor die Ausnahme für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verweigert. Außerhalb des damit verbundenen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts musste das LAG nun entscheiden, was eine einstige Ashramjüngerin rückwirkend für ihre dortigen Dienste erwarten dürfe.
Der gemeinnützige und eingetragene Verein betrieb mehrere Zentren und Seminarhäuser. Es ging letztendlich um Yoga-Ashrams. Dort waren Mitarbeiter als sogenannte Sevakas (Aspiranten, Lernende, Yoga-Schüler, Übende) tätig. Diese lebten für einige Zeit in einem Ashram des Vereins und verrichteten entsprechende Sevadienste in der Küche, im Haushalt, im Garten, in der Gebäudeunterhaltung, in der Werbung und in der Buchhaltung. Auch der Yoga-Unterricht und die Leitung von Seminaren gehörten zu ihren Aufgaben. Eine der Mitarbeiterinnen war ursprünglich als Volljuristin tätig, bevor sie sich als Sevaka verdingte. Nach dem Austritt aus dem Verein machte sie nun geltend, es hätte sich bei ihrem Sevadienst um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, und daher müsse sie rückwirkend auch eine Vergütung erhalten, die über das vom Verein gezahlte "Taschengeld" hinausginge.
Das LAG entschied in der Tat, dass der Verein für dreieinhalb Jahre insgesamt rund 42.000 EUR brutto nachzuzahlen habe. Maßgeblich seien die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten mit Vergütungspflicht. Hierfür falle der gesetzliche Mindestlohn an. Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass der Dienst für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erbracht worden sei. Diese Ausnahme sei hier nicht gegeben, vielmehr bestehe daher ein Arbeitsverhältnis. Auch die Vereinsautonomie stehe dem Zahlungsanspruch nicht entgegen.
Hinweis: Falls Ihnen der Fall bekannt vorkommt, könnte das daran liegen, dass sich bereits das BAG damit auseinandersetzen musste. Dieses hatte entschieden, dass in dieser Sache keine Ausnahme für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gemacht werden durfte, und sie daher an das LAG zurückverwiesen.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 14.05.2024 - 6 Sa 1128/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Mit diesem Urteil wird deutlich, welche Argumente Arbeitgeber vortragen müssen, um bei einer Einsparung von Personal vor den Arbeitsgerichten erfolgreich zu sein. Das Arbeitsgericht Erfurt (ArbG) musste davon überzeugt werden, dass die betriebsbedingte Kündigung eines Hauswarts unvermeidlich war. Und so viel sei gesagt: Es ist dem Arbeitgeber nicht gelungen.
Ein 61-jähriger Arbeitnehmer war in einem Hotel als einziger Hausmeister beschäftigt. Dann kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Durch den Geschäftsführer sei eine Unternehmensentscheidung zur Kostenreduzierung getroffen worden - insbesondere zur Reduzierung der Personalkosten. In Umsetzung dieser Kostenreduzierung sei der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers weggefallen. Einige Tätigkeiten des Arbeitnehmers seien eingestellt oder ausgelagert worden. Die verbliebenen Arbeiten könnten unproblematisch auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden - diese hätten immer Freiräume zur Übernahme zusätzlicher Arbeiten. Das wollte sich der Arbeitnehmer so nicht gefallen lassen und legte erwartungsgemäß eine Kündigungsschutzklage ein. Insbesondere behauptete er, die von ihm erledigten Tätigkeiten könnten nicht ohne weiteres auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Dabei würden Überstunden bei anderen Arbeitnehmern anfallen.
Das ArbG gab dem Arbeitnehmer Recht und meinte ebenfalls, dass die Kündigung sozialwidrig sei. Erschöpfe sich die unternehmerische Entscheidung im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, sei diese vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden. Der Arbeitgeber hätte seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit der Arbeitsaufteilung verdeutlichen müssen. Nur so könne ein Gericht überhaupt erst prüfen, ob der Arbeitsplatz wirklich weggefallen sei. Hier habe der Arbeitgeber nicht einmal konkret dargelegt, mit welchen Zeitanteilen der Arbeitnehmer seine jeweiligen Aufgaben wahrgenommen hat. Der Vortrag hierzu war viel zu pauschal und für das ArbG nicht nachprüfbar gewesen. Auch fehlte es an konkretem Vortrag, welche der bisherigen Aufgaben von anderen Mitarbeitern in welchem Umfang bereits übernommen wurden.
Hinweis: Es hätte das Arbeitsvolumen der bisherigen Mitarbeiter dargestellt werden müssen, um zu prüfen, ob die anfallenden Arbeiten von ihnen ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden könnten. Der Arbeitgeber hatte hier entweder gar nichts dazu vorgetragen oder nur pauschal behauptet, die Tätigkeiten seien von den übrigen Mitarbeitern ohne obligatorische Arbeit zu erledigen gewesen. So konnte der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage nicht gewinnen.
Quelle: ArbG Erfurt, Urt. v. 23.04.2024 - 6 Ca 40/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Mal ein paar Tage hintereinander frei zu haben, klingt wie Urlaub. Jedoch ist es rechtlich gesehen noch lange kein Urlaub, wenn ein Arbeitnehmer an mehreren (Arbeits-)Tagen im Jahr frei hat. Dass der Arbeitgeber dafür also entsprechende Urlaubstage anrechnen darf, ist nicht rechtens, wie der Arbeitgeber in einem Barbershop kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) lernen musste.
Sein Arbeitnehmer war in Teilzeit in einem Barbershop beschäftigt und arbeitete dort sehr unregelmäßig. An einzelnen Tagen kam er auf viele Überstunden, ein anderes Mal hatte er mehrere Arbeitstage hintereinander frei. Eine nachvollziehbare Aufstellung über seinen Einsatz führte weder er noch sein Arbeitgeber. Dann wurde das Arbeitsverhältnis beendet, und der Arbeitnehmer verlangte - wie so häufig - daraufhin auch die Ausbezahlung seines Urlaubs, die sogenannte Urlaubsabgeltung. Er war nämlich der Auffassung, dass er noch seinen vollen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen habe, da ihm zu keinem Zeitpunkt Urlaub gewährt worden sei. Schließlich klagte er die Abgeltung der 30 Tage ein. Der Arbeitgeber meinte hingegen, dass der Arbeitnehmer immer wieder freie Arbeitstage gehabt habe und damit seinen Urlaub in Anspruch genommen hatte.
Die LAG-Richter stellten sich jedoch hinter den Arbeitnehmer - der Arbeitgeber wurde zur finanziellen Abgeltung von 30 Urlaubstagen verurteilt. Eine Urlaubsgewährung setze nämlich stets voraus, dass der Arbeitnehmer auch erkennen kann, dass seine Freistellung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs diene und nicht etwa als Freizeitausgleich für Überstunden. Der Arbeitgeber hatte hier aber nie eindeutig Urlaub gewährt, so dass der Urlaubsanspruch noch in voller Höhe bestand.
Hinweis: Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt und der Arbeitgeber ihm den Urlaub genehmigt - sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bestehen.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.03.2024 - 5 Sa 68/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Zum Thema Familienrecht
- Amtseinsetzung ohne Handschlag: Telefonische Bestallung des Vormunds während Corona-Pandemie wirksam
- Kindesunterhalt: Auch Erziehende im Wechselmodell können ihre Kinder vertreten
- Kontinuität und Stabilität: Allein das Kindeswohl ist bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu berücksichtigen
- Umgangsrecht von Rauchern: Aus Passivrauchen folgt noch keine Kindeswohlgefährdung durch den Vater
- Zuweisung nach Trennung: Wer die Kinder erzieht, bleibt in der Ehewohnung
Bis zum 31.12.2022 sollte die Bestallung eines Vormunds mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormunds erfolgen. Die Einsetzung in das Amt konnte jedoch auch ohne Handschlag per Telefon wirksam erfolgen, wenn es für ein Abweichen vom Regelfall nachvollziehbare Gründe wie eine Pandemie gab. Genau so war es in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im April 2020 wurde eine Frau zur Vormundin über zwei Kinder bestellt. Den Eltern war das Sorgerecht entzogen worden. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nur telefonisch statt. Auf eine Verpflichtung "mittels Handschlags an Eides statt" verzichtete man wegen der damaligen pandemischen Lage. Über das Telefonat wurde allerdings ein ausführlicher Bericht geschrieben. Als die Vormundin dann ihren Vergütungsantrag bei der Staatskasse einreichte, wurde er abgelehnt. Das Argument war, dass keine ordnungsgemäße Bestallung stattgefunden habe. Die Vormundin klagte ihren Vergütungsanspruch ein - und gewann.
Schließlich sei die Vormundin in Augen des OLG telefonisch über ihre Aufgaben und Pflichten unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amts verpflichtet worden. Dass nur ein Telefonat stattgefunden habe, stehe einer wirksamen Bestallung nicht entgegen. Schließlich handele es sich bei der alten Gesetzesfassung nur um eine Sollvorschrift - damit seien sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit nicht gänzlich unverzichtbar.
Hinweis: Sollen heißt nicht müssen. Auch eine telefonische Bestallung ist grundsätzlich wirksam und steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Für alle ab dem 01.01.2023 bestallten Vormunde gilt das Handschlagsprinzip durch Gesetzesänderung nicht mehr - hier stellt die telefonische Bestallung kein Problem dar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.08.2024 - 7 WF 74/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Trennen sich Eltern, sind verschiedene Umgangsmodelle denkbar. Manche Eltern entscheiden sich für das Wechselmodell, bei dem die Kinder mit beiden Elternteilen in engem Kontakt bleiben. Die Kinder wechseln jeweils den Wohnort und leben mal bei dem einen oder mal bei dem anderen Elternteil. Allerdings stellt sich in diesem Modell die Frage, ob die Eltern die Kinder vor Gericht vertreten können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war zu diesem Thema gefragt.
Die Eltern von vier Kindern trennten sich, und eines der Kinder war noch minderjährig. Die Eltern betreuten das Kind nun im hälftigen Wechselmodell. Als die Mutter für sich und die Tochter Unterhalt einklagte, wurde der Antrag für die minderjährige Tochter abgewiesen. Die Richter des Familiengerichts (FamG) gingen nämlich davon aus, dass die Mutter die Tochter gar nicht vertreten könne - ihr Argument war die Erziehung im hälftigen Wechselmodell. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein.
Die Richter des OLG wendeten § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch analog an. Grundsätzlich mache der Elternteil demnach den Unterhalt im Namen des Kindes geltend, der das Kind auch in Obhut habe. Im hälftigen Wechselmodell hat aber keines der Elternteile das Kind in seiner alleinigen Obhut. Und da es in diesem Modell schlichtweg keinen Betreuungsschwerpunkt gebe, könne das Gesetz folglich auch nicht direkt angewendet werden. Damit würden Gerichte jedoch die Kinder im Wechselmodell schlechter stellen als jene, die hauptsächlich von einem Elternteil betreut werden. Das OLG hob den Beschluss der Vorinstanz daher auf, so dass das FamG nun über den Antrag der Mutter in einer erneuten Verhandlung entscheiden muss.
Hinweis: Unkonventionelle Modelle wie das Wechselmodell hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Umgangsregelungen und Unterhaltsregelungen nicht vor Augen. Bedenken Sie dies bei Ihren Anträgen, wenn Sie in einem solchen Modell leben, und nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2024 - 5 UF 33/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Lassen sich Eltern scheiden und können sich diese nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder verständigen, muss ein Gericht entscheiden. Bei der Entscheidungsfindung hat das Kindeswohl für das Gericht als Entscheidungskriterium oberste Priorität - so auch für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Eltern eines vierjährigen Jungen stritten sich um dessen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind lebte bei der in Vollzeit arbeitenden Mutter und deren Großeltern und wurde zu Hause betreut. Der Kindesvater lebte mit seiner Schwester in einer anderen Stadt, in der auch seine Mutter sowie seine aktuelle Lebensgefährtin wohnten. Als die Mutter nun ebenso einen neuen Lebensgefährten kennenlernte, wollte sie mit dem Sohn zu diesem in eine fremde Stadt ziehen. Der Vater stellte daraufhin gerichtlich einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Der Sohn sei bei ihm "zu Hause" und habe eine starke Bindung zum Vater. Die Kindesmutter beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.
Die Kindesmutter verlor sowohl vor dem Amtsgericht als auch mit ihrer Beschwerde vor dem OLG. Entschieden wurde nach Anhörung der Eltern, des Kindes, der Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und des Jugendamts - und zwar auf Basis der dem Wohl des Kindes am besten entsprechenden Entscheidung (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Ausschlaggebend waren Erwägungen der Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen. Nur bei einem Verbleib beim Vater - in dessen vertrauten Haushalt mit vertrauten Bezugspersonen - könne beides gewährleistet werden. Die Mutter war bislang zwar Hauptbezugsperson, aber mit dem Umzug wäre das Kind in eine neue Umgebung gezogen und hätte ihm wichtige Bezugspersonen verloren.
Hinweis: Soll eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erreicht werden, muss sorgfältig dargelegt werden, warum der Antrag dem Kindeswohl entspricht. Wie für Kontinuität für das Kind gesorgt wird und wie für dessen optimale Förderung, muss vorher gut abgewogen werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2024 - 6 UF 117/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Paare trennen sich nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Auffassung von richtiger Kindererziehung und richtigem Verhalten vor den Kindern. So kann nach einer Scheidung Streit darüber entstehen, ob einem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen im Beisein der Kinder verboten werden darf. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall Recht sprechen.
Die Eltern zweier Kinder lebten nach ihrer Scheidung getrennt. Die Kinder lebten bei der Mutter, die allein sorgeberechtigt war. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Vom Amtsgericht (AG) wurde ihm die Auflage gemacht, während des Umgangs nicht in den Wohnräumen im Beisein der Kinder zu rauchen. Zudem sollte er die Wohnräume vor dem Umgang ausreichend lüften. Der Vater legte gegen diese Auflage Rechtsmittel ein.
Der Vater gewann vor dem OLG, denn nach dessen Ansicht hatte das AG mit seiner Auflage seine Kompetenzen überschritten. Gerichte können das Umgangsrecht näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies bezieht sich aber in erster Linie auf das Bestimmen von Art, Zeit und Ort des Umgangs. Eine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen, gibt es nicht. Eltern haben nur das zu unterlassen, was die Erziehung erschwert oder das Verhältnis zum anderen Elternteil stören kann. Das Rauchen oder Passivrauchen gehört nicht in diese Kategorie. Sicher ist der Nichtraucher ein besseres Vorbild, und ebenso sicher sind sowohl das Aktiv- als auch das Passivrauchen gesundheitsschädlich - aber eben nicht erziehungsfeindlich.
Hinweis: Gerichte müssen sich bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Gesetze bewegen! Sollen einem Elternteil Auflagen gemacht werden, die stark in das Privatleben und die Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist stets zu prüfen, ob diese Auflagen noch von familienrechtlichen Vorschriften gedeckt sind. Übergriffige gerichtliche Anordnungen und Auflagen müssen nicht geduldet bzw. befolgt werden. Hier sollten immer Rechtsmittel eingelegt werden.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2024 - 7 UF 80/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Trennen sich Ehepaare, folgen jede Menge Auseinandersetzungen - vom Versorgungsausgleich bis hin zu der Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf. Oft hängt die Entscheidung über diese Frage daran, wer sich nach der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmern wird. So war es auch in diesem Fall des Amtsgerichts Sigmaringen (AG).
Eine Familie lebte zusammen in einem größeren Haus, das dem Familienvater gehörte. Dieser kümmerte sich auch hauptsächlich um die Kinder. Die Mutter arbeitete in Vollzeit. Als sich die Eltern trennten, blieb die Mutter mit den Kindern im Haus. Der Vater zog zu seinen Eltern, die im selben Ort wohnten. Doch sowohl Vater als auch Mutter beantragten nun vor Gericht, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen.
Schlussendlich wurde der Mutter vom AG das Bleiberecht zugesprochen. Zwar hatte sich bislang der Vater hauptsächlich um die Kinder gekümmert, nun jedoch tat es die Mutter. Und grundsätzlich ist eine Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die gemeinsamen Kinder hauptsächlich betreut (§ 1361b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Kinder haben ein großes Bedürfnis nach einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne örtliche Veränderungen. Dieses Bedürfnis steht über dem Interesse des nicht betreuenden Elternteils am Verbleib in der Wohnung. Eine Wohnung dem nicht betreuenden Elternteil zuzuweisen, würde bedeuten, dass die Kinder sich entweder von der Hauptbezugsperson trennen oder aber mit der Hauptbezugsperson in eine andere Wohnung ziehen müssten. Und ebendies widerspreche eindeutig dem Kindeswohlinteresse.
Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Elternteile, die die Kinder nicht betreuen, können in der Ehewohnung bleiben - und zwar dann, wennn sie daran ein besonderes Interesse haben. Ein solches kann vorliegen, wenn durch den Auszug der Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht würde. Wer als nicht betreuender Elternteil in der Ehewohnung bleiben möchte, müsste also so ein Interesse vortragen.
Quelle: AG Sigmaringen, Beschl. v. 29.07.2024 - 2 F 189/24 eA
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Zum Thema Mietrecht
- Auch Gewinner zahlen: BGH urteilt über Prozesskostenumlage nach Klage gegen Wohnungseigentumsbeschluss
- Auto lädt Allgemeinstrom: Geringer Schadenswert und Wille zu Schadenswiedergutmachung stehen fristloser Kündigung entgegen
- Betriebs- und Heizkostenabrechnung: Mieter müssen keine Reise in Kauf nehmen, um entsprechende Belege einsehen zu können
- Das bayerische Fensterrecht: 80 % der betroffenen Fenster und Balkontür blickdicht zu verlangen, stellt unbillige Härte dar
- Eigenbedarfskündigung: Entfernte Familienangehörige gehören nicht zum privilegierten Personenkreis
Wenn eine Wohnungseigentumsgemeinschaft beschließt, Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten umzulegen, stellt sich die Frage, was mit Prozesskosten geschieht, die nach einer Klage gegen einen durch die Gemeinschaft gefassten Beschluss anfallen. Das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird sicherlich nicht allen gefallen.
Hier ging es um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf diese Wohneinheiten umgelegt werden. Als dann drei Parteien gegen einen gefassten Beschluss klagten und gewannen, wurde die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verurteilt, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Schließlich beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, für den dann für jede Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 800 EUR gezahlt werden sollte. Demnach sollten also auch jene Kläger zahlen, die das Verfahren ja eigentlich gewonnen hatten. Und da sie ja nun nachweislich wussten, wie es geht, zogen eben jene Kläger gegen diesen Beschluss erneut vor Gericht - dieses Mal jedoch ohne Erfolg.
Auch die zuvor vor Gericht Erfolgreichen mussten die anteiligen Kosten tragen, obwohl sie die diesbezügliche Klage gewonnen hatten. Der BGH hat entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz gehören. Daher sind sie nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass auch drei Parteien die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren mussten.
Hinweis: Spannend bleibt die Frage, ob vor der Vereinbarung einer Sonderumlage auch eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung für Gerichtsverfahren möglich ist. Vieles spricht dafür.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.07.2024 - V ZR 139/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters auflädt, klärte im Folgenden das Amtsgericht Leverkusen (AG).
Hier ging es um eine dreiköpfige Familie als Mieterin einer Wohnung im ersten Obergeschoss nebst dazugehörigem Kellerraum und Parkplatz neben dem Haus. Die Familie hatte ihr Elektroauto mindestens zehnmal über eine Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen. Hierauf wurde der Vermieter durch E-Mails mehrerer Mieter aufmerksam gemacht. Dadurch sind Mehrkosten für den verbrauchten Strom entstanden, der über die Position Allgemeinstrom in den Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werde. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Die Familie bedauerte ihr Verhalten ausdrücklich und bot dem Vermieter an, die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen, auch um den Hausfrieden wiederherzustellen. Sie boten ihm konkret eine Schadensersatzzahlung von 600 EUR an. Der Vermieter erhob trotzdem Räumungsklage, die jedoch abgewiesen wurde.
Der Schaden für die Hausgemeinschaft belief sich auf einen Betrag von unter 50 EUR. Deshalb konnte der Vermieter laut AG nicht einfach fristlos kündigen. Das galt insbesondere deshalb, weil die Mieter eine Schadenswiedergutmachung angeboten hatten. Eine Unversöhnlichkeit stelle keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Das Kündigungsrecht diene schließlich nicht der Bestrafung des Mieters. Für eine solche wären andere Instanzen zuständig.
Hinweis: Anhand dieses Falls zeigt sich wieder einmal, dass Strafrecht und Zivilrecht auseinanderfallen können. Nicht alles, was eine Straftat darstellt, wird auch gleich zu einem Kündigungsgrund.
Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 17.05.2024 - 22 C 157/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Mieter haben das Recht, Belege für die Nebenkosten einzusehen. Was dabei zu berücksichtigen ist, wenn eine längere Strecke den Vermieter vom Mieter trennt, so dass eine Belegeinsicht vor Ort nicht ohne größere Umstände erfolgen kann, musste das Amtsgericht Hamburg (AG) im folgenden Fall klären.
Eine Mieterin aus Hamburg und ihre in Leipzig ansässige Vermieterin stritten sich hier um viele Dinge, insbesondere aber ging es um eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung mit einer Nachforderung von 1.560 EUR. Die Mieterin forderte schließlich eine vollständige Belegeinsicht. Diese wollte ihr die Vermieterin aber nicht gewähren. Sie war der Auffassung, dass die Abrechnung formal rechtmäßig sei. Außerdem handele es sich nicht um eine Bringschuld der Vermieterseite.
Da war das AG allerdings anderer Auffassung. Bei einer Mietwohnung in Hamburg besteht keine Verpflichtung für die Mieterseite, zu einer Belegeinsicht bis nach Leipzig zu fahren. Vielmehr ist es Aufgabe der Vermieterin, eine etwaige Belegeinsicht in Hamburg zu ermöglichen.
Hinweis: Belege müssen Mieter beim Vermieter einsehen können. Wohnt der Vermieter allerdings zu weit weg, sind Mieter natürlich nicht verpflichtet, erst eine lange Anreise auf sich zu nehmen. Vielmehr hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Mieter vor Ort Einsicht nehmen können. Viele Vermieter übersenden dann Kopien der Belege.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 11.07.2024 - 49 C 410/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, und so kommt es im Süden der Bundesrepublik zu einem Anspruch im wohnlichen Nebeneinander, das sich "Bayerisches Fensterrecht" nennt. Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) landete, ging es um die Frage, ob dieser Anspruch bei dafür gegebenen Voraussetzungen immer durchsetzbar ist.
Durch die Teilung eines Grundstücks wurde ein Haus zu einem Grenzbau. Mehrere Fenster sowie eine Balkontür hatten weniger als 60 cm Abstand zur Grundstücksgrenze. Deshalb verlangte der Nachbar, die zu seinem Grundstück zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich ist. Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem bayerischen sogenannten "Fensterrecht".
Eine entsprechende Klage wies das OLG jedoch ab. Die auf das "Fensterrecht" gestützten Anspruchsvoraussetzungen waren zwar grundsätzlich gegeben, die Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall stellte in der Gesamtwürdigung aber eine unbillige Härte dar. Maßgeblich war, dass bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und damit eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung nicht mehr gewährleistet sei. Zudem war zu berücksichtigen, dass bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände war die Ausübung des Fensterrechts hier daher unzulässig.
Hinweis: Anhand des Falls ist durchaus erkennbar, dass auch Gerichte praxisgerechte Lösungen suchen. Der normale Menschenverstand hilft bei der Rechtsfindung eben häufig auch mit.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2024 - 6 U 2481/22
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Mietrecht kennt die Eigenbedarfskündigung, die zumeist dann vorkommt, wenn der Vermieter selbst oder einer seiner Familienangehörigen in die vermietete Wohnung einziehen möchte. Wer mietrechtlich in den Kreis der Familienangehörigen überhaupt einbezogen werden kann, um durch eine Eigenbedarfskündigung einziehen zu dürfen, definierte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
In eine vermietete Wohnung sollte ein Cousin der Eigentümerin einziehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert (§ 1589) die verschiedenen Grade der Verwandtschaft, wobei ein Cousin oder eine Cousine - Sohn bzw. Tochter von Onkel und/oder Tante - dem vierten Grad der Verwandtschaft entspricht. Nun ging es um die Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung für den Einzug eines Cousins als Angehöriger eben dieses vierten Verwandtschaftsgrads überhaupt ausgesprochen werden könne, als gegen die Mieter eine Räumungsklage erhoben wurde.
Die Räumungsklage wurde abgewiesen. Das Gericht legte die Begriffe "Familie" (§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB) und "Familienangehörige" (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) aus. Es werden ausschließlich diejenigen Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Zivilprozessordnung, § 52 Strafprozessordnung zusteht, die also gemäß diesen Paragrafen eine Aussage vor Gericht verweigern dürfen, weil sie beispielsweise mit dem Angeklagten verwandt sind. Das trifft auf einen Cousin nun aber nicht zu, da er für dieses Recht eine zu ferne Verwandtschaft aufweist. Somit gehört er selbst auch dann nicht zu dem im Mietrecht privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
Hinweis: Endlich gibt es Rechtssicherheit durch den BGH, wer unter den Begriff der Familie im Sinne der Eigenbedarfskündigung fällt. Eine lange und überfällige Entscheidung, die Rechtssicherheit mit sich bringt.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2024 - VIII ZR 276/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Aufschaukelnder Kfz-Anhänger: Käufer sind einfache Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stützlast zumutbar
- Ersparte Aufwendungen: Taxiunternehmer hat Ersatzanspruch für Großteil der geforderten Mietwagenkosten
- Inkonsequente Beschilderung: Autofahrer müssen nicht allein durch Wechsel des Straßenbelags auf Ende der Parkfläche schließen
- Zu lange Lieferzeit: Rücktrittsrecht eines Autokäufers nach 18 Monaten Wartezeit
- Zurückgetretene Betriebsgefahr: Radfahrer haftet voll für Unfallfolgen nach seinem Vorfahrtsverstoß
Das sogenannte Aufschaukeln eines Kfz ist vielen seit den seinerzeit erschreckenden "Elchtest"-Ergebnissen eines bestimmten Pkw-Modells ein Begriff. Ob sich auch Käufer eines Kfz-Anhängers wirksam gegen das Phänomen eines solchen Aufschaukelns wehren und den Kaufpreis zurückverlangen können, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bewerten.
Der Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs bestellte für seinen Betrieb einen Anhänger bei einem Unternehmen für den Handel mit Baumaschinen. Nach Auslieferung des sogenannten "Starrdeichsel-Plattformanhängers mit Zentral-Doppel-Achse" reklamierte der Käufer nach mehr als drei Wochen ein Aufschaukeln des unbeladenen Anhängers im Fahrbetrieb. Deshalb sei der Anhänger mangelhaft. Der Käufer erhob Klage mit dem Ziel, sich vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Das damit befasste Landgericht Kaiserslautern wies diese Klage jedoch ab.
Nun hat das OLG die Klageabweisung bestätigt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Bei einem Anhängermodell wie diesem müsse für eine ausreichend hohe Anhängerstützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkw kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe - neben einer eventuellen Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung - aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren (beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteilen). Das gerichtlich eingeholte Gutachten bestätigte, dass bereits einfache Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast erfüllen und damit das Aufschaukeln des Anhängers verhindern können.
Hinweis: Zu berücksichtigen war hier, dass es sich um einen Handelskauf handelte. Bei einem Handelskauf ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb genügt der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 - 4 U 63/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Wer unverschuldet einen Schaden erleidet, darf diesen vom Schädiger zurückverlangen. Wenn rechtlich davon auszugehen ist, dass dem Geschädigten aber bestimmte Aufwendungen erspart geblieben sind, darf der Schadensersatz entsprechend gekürzt werden. Im Folgenden stellte sich die Frage, ob dies im Fall eines selbständigen Taxifahrers bei den Mietfahrzeugkosten erfolgen darf. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) musste die Antwort finden.
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Taxi eines Taxiunternehmers beschädigt, das schließlich vom 17.09.2021 bis zum 14.10.2021 repariert wurde. Für diese Zeit mietete der Geschädigte bei der späteren Klägerin - einem Mietwagenunternehmen - ein Ersatzfahrzeug zum Preis von insgesamt ca. 7.300 EUR netto an und erzielte mit ihm während der Mietdauer Umsätze in Höhe von ca. 7.700 EUR. Seine Ansprüche auf Ersatz der entstandenen Mietwagenkosten trat er an die Klägerin ab. Als diese dann folglich anstelle des geschädigten Taxifahrers auf die gegnerische Versicherung zukam, um die Mietwagenkosten in ganzer Höhe ersetzt zu verlangen, kam es schließlich zum Aufeinandertreffen vor Gericht. Denn der Versicherer des Unfallverursachers war der Ansicht, dass nicht die kompletten Mietwagenkosten zu erstatten seien. Diese seien im Vergleich zum erzielten Gewinn unverhältnismäßig hoch. Während das Landgericht noch die Meinung der Versicherung teilte und die Klage des Taxiunternehmers bzw. der Klägerin abwies, sah das OLG die Angelegenheit anders.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Taxiunternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angemietete Ersatztaxi habe, da der Ersatz des beschädigten Fahrzeugs für seinen Geschäftsbetrieb unverzichtbar war. Die Kosten seien lediglich um ersparte Eigenaufwendungen von 10 % zu kürzen. Der Taxiunternehmer kann nicht darauf verwiesen werden, einen ihm entgangenen Gewinn geltend machen zu müssen. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass der Taxiunternehmer das Taxi selbst fuhr, ersparte Lohnkosten also nicht zu den erwartbaren Einsparungen gehörten. Bei der Gegenüberstellung seien allenfalls ersparte Betriebskosten in Höhe von pauschal 30 % zu berücksichtigen. In der Gegenüberstellung von Mietkosten und Gewinn überstiegen die Kosten für das Ersatztaxi den im Mietzeitraum erzielten Gewinn um 45 % - von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne einer wirtschaftlich schlechten unverständlichen Entscheidung ist das OLG angesichts dieser Überschreitung jedoch nicht ausgegangen. Das OLG bestätigte demnach den Ersatzanspruch für den Großteil der geforderten Mietwagenkosten.
Hinweis: Wird ein Taxi beim Verkehrsunfall beschädigt, sind grundsätzlich die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten, wobei ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % der Nettomietkosten anzurechnen sind. Nur wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind, kann der Geschädigte ausnahmsweise auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.07.2024 - 7 U 124/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Skurrile Bilder von Schilderwäldern auf deutschen Straßen kennt wohl jeder. Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hatte es ein Autofahrer aber mit dem Gegenteil dessen zu tun, was die meisten Verkehrsteilnehmer zu überfordern droht. Hier fehlte es nämlich an einem entscheidenden Schild - zumindest auch nach Ansicht des OLG. Doch die Kollegen des Amtsgerichts (AG) waren zuvor noch anderer Meinung.
Der Betroffene passierte beim Einbiegen in eine Straße das Verkehrszeichen 290.1, das den Beginn einer eingeschränkten Halteverbotszone anzeigt. In dem darauffolgenden Bereich durften lediglich Anwohner mit einem entsprechenden Parkausweis parken. Etwas später folgte allerdings das Verkehrszeichen 314, das das Parken gegen Entgelt ausdrücklich erlaubt. Dieses Schild zeigte mit einem weißen Pfeil die Richtung an, in der das Parken erlaubt war: Eine durch eingelassene Pflastersteine und eine Bepflanzung gekennzeichnete Fahrbahn von rund 50 Metern Länge. Im Anschluss kehrte die Fahrbahngestaltung wieder zum vorigen Aussehen zurück. Ein zweites Verkehrszeichen 314 - Parkschild mit gegen die Fahrtrichtung zeigendem weißen Pfeil, das ein Ende der beschriebenen Parkzone anzeigte - gab es jedoch nicht. Der Betroffene parkte sein Fahrzeug nach Ende der gesonderten Straßengestaltung rechts am Straßenrand und kaufte sich ein entsprechendes Parkticket. Es kam, wie es kommen musste: Wegen Parkens in einer eingeschränkten Halteverbotszone wurde der Mann verwarnt, und das AG verurteilte ihn wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot zu einer Geldbuße von 25 EUR. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und hob das Urteil des AG auf. Der Betroffene musste die Geldbuße nicht bezahlen. Das Gericht folgte der Meinung der Vorinstanz nämlich nicht, wonach alleine wegen der unterschiedlichen Fahrbahngestaltung durch Pflaster und Pflanzen erkennbar sei, wo das Parken mit Parkschein erlaubt sei und wo nicht. Eine Begehung einer Ordnungswidrigkeit setze voraus, dass die Anordnung, gegen die verstoßen wird, sichtbar, verständlich und auch bestimmt ist. Das gelte auch für die örtlichen Grenzen, an denen eine Zone beginne und ende. Von einem Kraftfahrzeugführer könne nicht gefordert werden, dass er aufgrund der äußeren Umstände - hier der Gestaltung der gekennzeichneten Fahrbahnfläche - zusätzliche Überlegungen zum möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschilds anstelle. Da der Anfang der erlaubten Parkfläche durch das Verkehrszeichen 314 mit in Fahrtrichtung weisendem weißen Pfeil gekennzeichnet gewesen sei, dürfe der durchschnittliche Kraftfahrer darauf vertrauen, dass auch das Ende der Parkfläche mit einem gegen die Fahrtrichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werde.
Hinweis: Zwar ist für die Geltung des Zeichens 314 eine Kennzeichnung mit Richtungspfeilen nicht zwingend. Nach der Erläuterung Nr. 1 zu Zeichen 314 (Anlage 3 zu § 42 Straßenverkehrs-Ordnung) kann aber der Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen und das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.06.2024 - II ORbs 26/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Wer ein Neufahrzeug kauft, weiß, dass dieses meist noch nicht vom Band gelaufen ist. Doch wie lange muss ein Autokäufer auf sein Fahrzeug warten, und welcher Zeitraum ist für eine Wartezeit als angemessen anzusehen? Die Antworten darauf gab das Amtsgericht Hanau (AG).
In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung von 14 Tagen erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss dennoch den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von "Stornogebühren" von über 3.000 EUR, da er schließlich ganz ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Das AG entschied jedoch, dass sich der Verkäufer durch eine derartige Klausel im Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den Pkw zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Der Fahrzeughändler kann sich nicht eine beliebig lange Lieferzeit vorbehalten. Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass dem Händler Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag stellt eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung dar, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich ist, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet hat, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das ist unter Abwägung der Interessen beider Seiten nach 18 Monaten durchaus der Fall.
Hinweis: Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist war für den Kläger zu berücksichtigen, dass er einerseits durch die Bestellung ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht lieferbares Neufahrzeug zu gegebener Zeit erhält, und dass andererseits sein Kapital in wesentlicher Höhe durch den Kaufvertrag bis auf weiteres gebunden ist. Auf Seiten des Beklagten war einerseits dessen Interesse und das seiner Kundschaft am Handel auch mit noch zu produzierenden Neufahrzeugen und andererseits das grundsätzlich ihn treffende Risiko zu berücksichtigen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 31.01.2024 - 39 C 111/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Die sogenannte Betriebsgefahr soll jedem Autofahrer vor Augen führen, dass das Führen eines Kfz im Straßenverkehr stets mit Gefahren verbunden ist. Die Folge ist, dass durch ihn bzw. sein Fahrzeug verursachte Schäden auch nach fehlerfreiem Fahren immer auch ein Stück weit "auf seine Kappe" gehen - zumindest zu einem Prozentsatz. Aber natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, und das Landgericht Lübeck (LG) hatte eine solche zu bewerten.
Ein Fahrradfahrer fuhr an einer Landstraße auf einem Radweg, der einen Autobahnzubringer kreuzt - eine Stelle, an der der Autoverkehr Vorfahrt hat. Dem Radfahrer kam dort eine Autofahrerin entgegen, die über diesen Zubringer auf die Autobahn fahren wollte. Als sich die beiden Fahrwege kreuzten, kam es zum Unfall, bei dem der Fahrradfahrer schwer verletzt wurde. Dieser verlangte von der Autofahrerin Schmerzensgeld zu einer Quote von 2/3. Der Radfahrer hat als Kläger vorgetragen, dass er zwar die Vorfahrt missachtet habe, die Autofahrerin aber zu schnell gefahren sei und zudem freie Sicht gehabt habe - sie hätte den Unfall also vermeiden können.
Das LG hat die Klage des Radfahrers als unbegründet abgewiesen und eine Haftung der Autofahrerin verneint. Grundsätzlich besagt die sogenannte Betriebsgefahr zwar, dass der Halter eines Autos immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind, haftet - ganz egal, ob er einen "Fehler" gemacht hat oder nicht. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: Ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen, ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften. Bei einem schwerwiegenden Fehler des Unfallgegners kann diese Betriebsgefahr allerdings zurücktreten - eine Haftung des Halters scheidet dann aus. Hier hatte das LG Zeugen befragt und ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt. Daraus hat sich ergeben, dass die Autofahrerin nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren war und dennoch keine Zeit mehr gehabt hatte, zu reagieren. Der Sachverständige hat dem Gericht plausibel und überzeugend aufgezeigt, dass die beklagte Autofahrerin die Vorfahrtsverletzung des Klägers erst etwa eine Sekunde vor der Kollision erkennen konnte. Damit war keine ausreichende Zeitspanne verblieben, um noch auf das Geschehen reagieren und den Unfall vermeiden zu können. Der Vorfahrtsverstoß durch den Fahrradfahrer wiegt demgegenüber so schwer, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Autofahrerin verdrängt werde.
Hinweis: Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer dann voll, sobald seinerseits ein grober Vorfahrtsverstoß feststeht, jedoch keinerlei gefahrerhöhende Umstände auf Seiten des Autofahrers. Kommt es auf einer Kreuzung zu einer derartigen Kollision, ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.01.2024 - 6 O 8/22
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Zum Thema Sonstiges
- Aus Kanzlei gesperrt: Wer Fristen ausreizt, muss deren Einhaltung durch erhöhte Sorgfalt sicherstellen können
- DSGVO-konforme Weitergabe: Mobilfunkanbieter dürfen gemäß Vertragsvereinbarung Daten an die SCHUFA übermitteln
- Das kratzt: Wer mit gusseiserner Grillpfanne sein Cerankochfeld beschädigt, haftet selbst
- Fotografierte Wohnräume: Kein Schmerzensgeld nach genehmigten Aufnahmen für Online-Expose eines Maklers
- Vor Wolf gewarnt: Durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet aufgestellte Hinweisschilder sind unzulässig
Das Einhalten von gesetzlichen Fristen steht bei Rechtsanwälten auf der Liste der Gebote ganz weit oben. Denn nur, wenn ein Anwalt ohne Verschulden verhindert war, eine solche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren - also quasi eine zweite Chance. Davor muss er laut Bundesgerichtshof (BGH) aber nachweisen, naheliegend und ernsthaft versucht zu haben, die Frist trotz misslicher Lage einhalten zu können.
In eine solche missliche Lage geriet eine Rechtsanwältin, nachdem sie in der ersten Instanz einen Prozess über die Rückzahlung eines Darlehens verloren hatte und dagegen für ihre Mandantschaft in Berufung gehen wollte. Obwohl die hierfür geltende Frist am 02.06. ablief, legte sie die Berufung erst am 05.06. ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Als Begründung gab sie an, dass sie wegen eines Schwindelanfalls das Büro vorzeitig habe verlassen müssen und dabei den Schlüssel für die Büroräume in selbigen vergessen hatte. Damit habe sie das Büro nicht wieder betreten können. Zudem habe sie vergeblich versucht, eine Kollegin zu erreichen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und verwarf die Berufung als unzulässig. Und der BGH verwarf nun die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwältin als unzulässig. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist dennoch sicherzustellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war hier deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtsanwältin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hatte, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten. Die Anwältin hatte nicht erklärt, warum sie nicht zu ihrer Kollegin gefahren ist, um den Kanzleischlüssel abzuholen, oder warum sie nicht die Telefonnummern weiterer Kanzleikollegen oder -mitarbeiter erfragt habe. Zu guter Letzt wäre die Beauftragung eines Schlüsseldienstes möglich gewesen. So aber hatte die Rechtsanwältin schlicht und ergreifend die Frist verpasst - und dabei blieb es auch.
Hinweis: Fristen müssen eingehalten werden. Das gilt natürlich erst recht für Rechtsanwälte. Fragen Sie ruhig bei Ihrem Rechtsanwalt nach, ob und welche Fristen es gibt. Kurz vor dem Fristablauf spricht nichts dagegen, ihn an den Ablauf der Frist zu erinnern, wenn Sie noch nichts gehört haben.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2024 - IX ZB 31/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Mit dem Kleingedruckten in Verträgen verhält es sich wie mit Gebrauchsanweisungen: Das Durchlesen nervt, ist aber nützlich und vor Gericht oftmals entscheidend. Im Folgenden warf ein Verbraucher seinem Vertragspartner vor, seine Daten unberechtigt an Dritte weitergeleitet zu haben. Es war schließlich am Landgericht Augsburg (LG), sich die hierzu unterschriebenen Vertragskonditionen mal ganz genau anzusehen.
Ein Kunde schloss einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen. Im Anschluss erhielt er eine Auskunft der SCHUFA, dass der Vertragsabschluss gemeldet worden sei, sowie kurz darauf Auskunft über die Daten, die das Telekommunikationsunternehmen in diesem Zusammenhang an die SCHUFA weitergegeben hatte. Nun verlangte der Kunde Schadensersatz, Unterlassung und die Feststellung von Verletzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Persönlichkeitsrechte und des Rechts auf informelle Selbstbestimmung. Das Telekommunikationsunternehmen wendete ein, dass es schon bei Vertragsschluss alle seine Kunden über die Weitergabe der Vertragsdaten in einem Datenschutzmerkblatt informiert habe. Der Mann entgegnete, dass das zwar stimmen würde, es sei allerdings nicht über alle Daten gesprochen worden.
Machen wir es kurz: Da es die Datenweitergabe für rechtmäßig hielt, wies das LG die Klage ab. Schließlich habe der Kunde bei Abschluss des Vertrags wirksam eingewilligt, dass Daten über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags an die SCHUFA gemeldet werden.
Hinweis: Verbraucher sollten genau durchlesen, was sie bei Kaufverträgen unterschreiben. So lassen sich viele Missverständnisse vermeiden. Das gilt auch und gerade für Einwilligungen an die SCHUFA.
Quelle: LG Augsburg, Urt. v. 05.07.2024 - 041 O 3703/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Nie nach dem Weg zu fragen oder eine Gebrauchsanweisung zu lesen, ist für so manchen ein Grundprinzip der Eigenständigkeit. Doch mit der hartnäckigen Ansicht, Dinge müssen selbsterklärend anzuwenden sein, kann man schwer danebenliegen - so wie ein Mann, der vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) kürzlich Ersatz für sein beschädigtes Cerankochfeld verlangte.
Der Mann hatte im Rahmen eines Bonusprogramms eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. In der Gebrauchsanweisung für die Pfanne stand, dass diese niemals über ein verglastes Kochfeld geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werde. Stattdessen solle die Pfanne immer sanft angehoben und abgestellt werden. Daran hielt sich der Mann jedoch nicht und nutzte die Pfanne auf seinem Glaskeramikkochfeld offensichtlich unsachgemäß, denn das Kochfeld wurde durch die Pfanne stark zerkratzt. Nun forderte der Mann dennoch einen Schadensersatz von 1.800 EUR und klagte das Geld schließlich ein - jedoch vergeblich.
Das AG schüttelte die Köpfe, was die Ansprüche des Bonusbratpfannengeschädigten anging. Denn schließlich hatte der Mann selbst die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet und dadurch gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Sein Mitverschuldensanteil war dabei so groß, dass der Anspruch auf Schadensersatz komplett entfiel.
Hinweis: Es ergibt also durchaus Sinn, Gebrauchsanweisungen vor dem Gebrauch aufmerksam zu lesen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2024 - 31 C 3103/22 (78)
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Darf ein Makler einfach so von einer vermieteten Wohnung Fotos im Internet veröffentlichen? Sie haben bei dieser Frage womöglich ein gutes Bauchgefühl, wenn Sie meinen, dass es darauf ankommt, ob die darin wohnenden Mieter davon wussten und es genehmigten - oder eben nicht. Und so fiel die Antwort des Landgerichts Frankenthal (LG), das sich mit einem solchen Fall beschäftigen musste, recht ähnlich aus.
Eine an ein Ehepaar vermietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das mit der Käufersuche beauftragte Maklerbüro machte Fotos von den Innenräumen und stellte diese in einem Expose online. Daraufhin wurden die Mieter schließlich von mehreren Personen angesprochen. Damit fühlten sie sich unwohl und demaskiert, zudem hatten sie das Gefühl, beobachtet zu werden. Der Makler nahm die Bilder dann zwar wieder aus dem Internet - dennoch machten die Mieter einen immateriellen Schaden für sich geltend und verlangten ein Schmerzensgeld.
Die Klage wurde jedoch vor dem LG abgewiesen, da das Ehepaar den Makler selbst ins Haus gelassen hatte, damit eben jene Bilder gemacht werden können. Allerdings sagten die Richter auch, dass Schmerzensgeldansprüche tatsächlich in Betracht kämen, sobald ein Makler Bilder ohne Einwilligung verwendet. Davon waren die Richter hier aber nicht ausgegangen.
Hinweis: Was im Vorhinein feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Deshalb sollte stets vor der Veröffentlichung von Bildern im Internet die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung abgeklärt sein. Auch wenn die Einwilligung zur Verwendung von Bildern gegeben wurde, kann diese jederzeit später widerrufen werden.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 04.06.2024 - 3 O 300/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Schilder dürfen in Deutschland nicht einfach so aufgestellt werden - auch wenn es manchmal so wirken mag. Das musste im Folgenden auch ein Jagdpächter erfahren, dem an dieser Stelle einfach mal guter Wille unterstellt werden darf. Denn zumindest dem Wortlaut seiner Schilder zufolge wollte er mit diesen zu Aufmerksamkeit und Vorsichtsmaßnahmen raten. Das war jedoch nicht sein Recht, wie er vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) lernen musste.
Der Jagdpächter brachte in einem rheinland-pfälzischen Naturschutzgebiet mehrere Schildtafeln an, auf denen stand: "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter." Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche Schrifttafeln innerhalb von zwei Wochen wieder zu entfernen. Denn eine entsprechende Rechtsverordnung würde nur das Aufstellen bestimmter Schilder erlauben, und zwar solcher, die auf den Schutz des Gebiets hinwiesen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Wanderweg oder einem bestimmten Radweg stünden. Dagegen legte der Jagdpächter einen Eilrechtsschutzantrag ein, der jedoch abgewiesen wurde.
Auch die von ihm dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG erfolglos. Ein Jagdpächter darf schlicht und ergreifend keine eigenen Schilder aufstellen. Das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung - worauf hier allein abzustellen war - sei schon deshalb nicht erforderlich, weil der Mann in seiner Funktion als Jagdpächter Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Weder eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er beantragt, noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien.
Hinweis: Wer selbst bei amtlich aufgestellten Schilder(wälder)n schon mal den Überblick zu verlieren drohte, kann verstehen, dass man Schilder im öffentlichen Raum nicht auch noch eigeninitiativ installieren darf. Das gilt auch, wenn das Ansinnen noch so nachvollziehbar erscheint.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2024 - 1 B 10738/24.OVG
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(aus: Ausgabe 10/2024)
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